Die Revision ist in der Hauptsache auch berechtigt.
Die Erteilung einer Vollmacht kann ausdrücklich oder schlüssig erfolgen. Eine schlüssige Vollmachtserteilung liegt vor, wenn der Geschäftsherr ein Verhalten setzt, das den Konkludenzerfordernissen des § 863 Abs 1 ABGB entspricht, das also mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund übrig läßt, daran zu zweifeln, daß er jemandem die Rechtsmacht, in seinem Namen zu handeln, überträgt (Strasser in Rummel2 Rz 44 zu § 1002; Koziol-Welser9 I 169; MietSlg 33.116 ua). Auch die Gestattung der Untervertretung - wenn der Vertreter einer weiteren Person Vertretungsmacht erteilt, sodaß diese den Machtgeber unmittelbar berechtigen und verpflichten kann - kann konkludent erfolgen (vgl Strasser aaO Rz 4 zu § 1010).Die Erteilung einer Vollmacht kann ausdrücklich oder schlüssig erfolgen. Eine schlüssige Vollmachtserteilung liegt vor, wenn der Geschäftsherr ein Verhalten setzt, das den Konkludenzerfordernissen des Paragraph 863, Absatz eins, ABGB entspricht, das also mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund übrig läßt, daran zu zweifeln, daß er jemandem die Rechtsmacht, in seinem Namen zu handeln, überträgt (Strasser in Rummel2 Rz 44 zu Paragraph 1002,; Koziol-Welser9 römisch eins 169; MietSlg 33.116 ua). Auch die Gestattung der Untervertretung - wenn der Vertreter einer weiteren Person Vertretungsmacht erteilt, sodaß diese den Machtgeber unmittelbar berechtigen und verpflichten kann - kann konkludent erfolgen vergleiche Strasser aaO Rz 4 zu Paragraph 1010,).
Im vorliegenden Fall war (was nicht strittig ist), Christa O***** vom Geschäftsführer der beklagten Partei ständig damit betraut, freigewordene Wohnungen der beklagten Partei zu vermitteln (AS 27 ON 5, AS 79 ON 15). Die generelle Verweisung des Ersatz fordernden Monteurs an Christa O***** zur Klärung der Sache kann ohne Zweifel nicht nur dahin verstanden werden, daß Christa O***** im Namen der beklagten Partei mit dem Monteur eine Ablösevereinbarung treffen kann, sondern auch mit einem allfälligen Mieter der Wohnung und daß sie hiemit auch einen Immobilienmakler betrauen kann. Christa O***** hat dies auch so verstanden, wie sich aus den Feststellungen ergibt. War, wie hier, aber der Empfänger der Ablöse für den Hauseigentümer vertretungsbefugt und hat er dem Mieter seine Vollmacht offengelegt, so ist der Ablösevertrag zwischen dem Mieter und dem Vermieter zustande gekommen und die vom Mieter bar entrichtete Ablöse vom Bevollmächtigten namens und für den Vermieter in Empfang genommen worden (MietSlg 40.410; vgl auch Würth in Rummel2 Rz 9 zu § 27 MRG). Die beklagte Partei ist daher für den Rückforderungsanspruch der Klägerin passiv legitimiert, auch wenn ihr die Ablöse tatsächlich nicht oder nicht in voller Höhe zugekommen ist (MietSlg 40.411).Im vorliegenden Fall war (was nicht strittig ist), Christa O***** vom Geschäftsführer der beklagten Partei ständig damit betraut, freigewordene Wohnungen der beklagten Partei zu vermitteln (AS 27 ON 5, AS 79 ON 15). Die generelle Verweisung des Ersatz fordernden Monteurs an Christa O***** zur Klärung der Sache kann ohne Zweifel nicht nur dahin verstanden werden, daß Christa O***** im Namen der beklagten Partei mit dem Monteur eine Ablösevereinbarung treffen kann, sondern auch mit einem allfälligen Mieter der Wohnung und daß sie hiemit auch einen Immobilienmakler betrauen kann. Christa O***** hat dies auch so verstanden, wie sich aus den Feststellungen ergibt. War, wie hier, aber der Empfänger der Ablöse für den Hauseigentümer vertretungsbefugt und hat er dem Mieter seine Vollmacht offengelegt, so ist der Ablösevertrag zwischen dem Mieter und dem Vermieter zustande gekommen und die vom Mieter bar entrichtete Ablöse vom Bevollmächtigten namens und für den Vermieter in Empfang genommen worden (MietSlg 40.410; vergleiche auch Würth in Rummel2 Rz 9 zu Paragraph 27, MRG). Die beklagte Partei ist daher für den Rückforderungsanspruch der Klägerin passiv legitimiert, auch wenn ihr die Ablöse tatsächlich nicht oder nicht in voller Höhe zugekommen ist (MietSlg 40.411).
Unter das Verbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG fällt nicht der Rückersatz des Aufwandes, den der Vermieter dem bisherigen Mieter nach § 10 MRG zu ersetzen hat. Bei Beurteilung der Frage, ob hier ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist von der Rechtslage vor dem 2. WÄG auszugehen. Danach hat der Hauptmieter einer Wohnung, der in den letzten 20 Kalenderjahren vor der Beendigung des Mietverhältnisses in der gemieteten Wohnung Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung gemacht hat, die über seine Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, bei Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen nach ihrem gegenwärtigen Wert, soweit dieser den wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt (§ 10 Abs 1 MRG aF). Die zum Ersatz in Betracht kommenden Aufwendungen sind in Abs 3 weitgehend abschließend aufgezählt. Daß die von Leopold R***** getätigten Aufwendungen unter diese Aufzählung fallen und daß hiedurch eine Kategorieanhebung erfolgte, kann nicht zweifelhaft sein und ist auch nicht strittig. Aus dem Wortlaut des § 10 Abs 1 MRG (Beendigung des Mietverhältnisses; vgl zur Unterscheidung zwischen Beendigung und Auflösung des Mietverhältnisses JBl 1987, 531) und der Bedachtnahme auf die Amortisation der Aufwendungen durch Verknüpfung der Höhe des Ersatzanspruches mit dem Wert im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses ergibt sich, daß der Ersatzanspruch eine gewisse tatsächliche Dauer des Bestandverhältnisses und die tatsächliche Nutzung der Aufwendungen durch den Mieter voraussetzt. Dafür spricht auch die Absicht des Gesetzgebers, dem scheidenden Mieter Ersatz für Investitionen zu gewähren, die er in den letzten 20 Jahren vorgenommen hat (vgl Rauscher, Bemerkungen zu § 10 MRG in ImmZ 1981, 101). Im vorliegenden Fall wurde die Wohnung von Leopold R***** nie in Gebrauch genommen, es kam nicht einmal zum Abschluß eines Mietvertrages mit der beklagten Partei. Nach den Feststellungen fehlte es sowohl am Abschlußwillen als auch an der erforderlichen Bestimmtheit des Bestandzinses. Zur erforderlichen Bestimmtheit des Bestandzinses muß zwar das Entgelt nicht ziffernmäßig festgelegt sein, wohl aber muß die Vereinbarung alle Elemente enthalten, die die objektive Bestimmbarkeit des Bestandzinses ermöglichen (Würth in Rummel2 Rz 18 zu den §§ 1092 bis 1094). Die bloße Festlegung eines Rahmens des Mietzinses in der Größenordnung von ca S 2.000 bis S 3.000 entspricht diesen Erfordernissen nicht. Da die Tatbestandsmerkmale des § 10 Abs 1 MRG somit nicht vorlagen, stand dem Leopold R***** kein Ersatzanspruch nach § 10 MRG zu. Die beklagte Partei konnte daher den an Leopold R***** bezahlten Ersatzbetrag nicht nach § 27 Abs 1 MRG auf die Klägerin überwälzen. Außerhalb der Sonderregelung des § 10 MRG dürfen die Kosten einer Standardverbesserung, die mit dem Mietzins der höheren Kategorie abzugelten sind (hier wurde ein höherer Mietzins vereinbart), den neuen Mieter auch nicht teilweise ein weiteres Mal belasten. Der Mieter hat eine bei der Mietzinsvereinbarung zu seinen Lasten berücksichtigte kategoriebestimmende Standardanhebung auch nicht über einen Umweg selbst zu finanzieren (MietSlg XXXVIII/48). Der Klägerin steht somit nach § 27 Abs 3 MRG ein Rückforderungsanspruch zu, der jedoch hinsichtlich der Zinsen auf das gesetzliche Zinsmaß beschränkt ist. Der § 27 Abs 3 MRG regelt auch das mit dem Rückforderungsanspruch verbundene Zinsenbegehren abschließend. Es sind nur die gesetzlichen Zinsen zu leisten (JBl 1988, 583).Unter das Verbot des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG fällt nicht der Rückersatz des Aufwandes, den der Vermieter dem bisherigen Mieter nach Paragraph 10, MRG zu ersetzen hat. Bei Beurteilung der Frage, ob hier ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist von der Rechtslage vor dem 2. WÄG auszugehen. Danach hat der Hauptmieter einer Wohnung, der in den letzten 20 Kalenderjahren vor der Beendigung des Mietverhältnisses in der gemieteten Wohnung Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung gemacht hat, die über seine Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, bei Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen nach ihrem gegenwärtigen Wert, soweit dieser den wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt (Paragraph 10, Absatz eins, MRG aF). Die zum Ersatz in Betracht kommenden Aufwendungen sind in Absatz 3, weitgehend abschließend aufgezählt. Daß die von Leopold R***** getätigten Aufwendungen unter diese Aufzählung fallen und daß hiedurch eine Kategorieanhebung erfolgte, kann nicht zweifelhaft sein und ist auch nicht strittig. Aus dem Wortlaut des Paragraph 10, Absatz eins, MRG (Beendigung des Mietverhältnisses; vergleiche zur Unterscheidung zwischen Beendigung und Auflösung des Mietverhältnisses JBl 1987, 531) und der Bedachtnahme auf die Amortisation der Aufwendungen durch Verknüpfung der Höhe des Ersatzanspruches mit dem Wert im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses ergibt sich, daß der Ersatzanspruch eine gewisse tatsächliche Dauer des Bestandverhältnisses und die tatsächliche Nutzung der Aufwendungen durch den Mieter voraussetzt. Dafür spricht auch die Absicht des Gesetzgebers, dem scheidenden Mieter Ersatz für Investitionen zu gewähren, die er in den letzten 20 Jahren vorgenommen hat vergleiche Rauscher, Bemerkungen zu Paragraph 10, MRG in ImmZ 1981, 101). Im vorliegenden Fall wurde die Wohnung von Leopold R***** nie in Gebrauch genommen, es kam nicht einmal zum Abschluß eines Mietvertrages mit der beklagten Partei. Nach den Feststellungen fehlte es sowohl am Abschlußwillen als auch an der erforderlichen Bestimmtheit des Bestandzinses. Zur erforderlichen Bestimmtheit des Bestandzinses muß zwar das Entgelt nicht ziffernmäßig festgelegt sein, wohl aber muß die Vereinbarung alle Elemente enthalten, die die objektive Bestimmbarkeit des Bestandzinses ermöglichen (Würth in Rummel2 Rz 18 zu den Paragraphen 1092 bis 1094). Die bloße Festlegung eines Rahmens des Mietzinses in der Größenordnung von ca S 2.000 bis S 3.000 entspricht diesen Erfordernissen nicht. Da die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 10, Absatz eins, MRG somit nicht vorlagen, stand dem Leopold R***** kein Ersatzanspruch nach Paragraph 10, MRG zu. Die beklagte Partei konnte daher den an Leopold R***** bezahlten Ersatzbetrag nicht nach Paragraph 27, Absatz eins, MRG auf die Klägerin überwälzen. Außerhalb der Sonderregelung des Paragraph 10, MRG dürfen die Kosten einer Standardverbesserung, die mit dem Mietzins der höheren Kategorie abzugelten sind (hier wurde ein höherer Mietzins vereinbart), den neuen Mieter auch nicht teilweise ein weiteres Mal belasten. Der Mieter hat eine bei der Mietzinsvereinbarung zu seinen Lasten berücksichtigte kategoriebestimmende Standardanhebung auch nicht über einen Umweg selbst zu finanzieren (MietSlg XXXVIII/48). Der Klägerin steht somit nach Paragraph 27, Absatz 3, MRG ein Rückforderungsanspruch zu, der jedoch hinsichtlich der Zinsen auf das gesetzliche Zinsmaß beschränkt ist. Der Paragraph 27, Absatz 3, MRG regelt auch das mit dem Rückforderungsanspruch verbundene Zinsenbegehren abschließend. Es sind nur die gesetzlichen Zinsen zu leisten (JBl 1988, 583).
Demgemäß ist der Revision teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 43 Abs 2 und 50 ZPO. Da die Klägerin für die Zeit vor der Klagseinschränkung nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil ihres Anspruchs als unterlegen anzusehen ist, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlaßt hat, konnten ihr auch die gesamten Kosten auf der Basis des ersiegten Betrages zuerkannt werden.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 43, Absatz 2 und 50 ZPO. Da die Klägerin für die Zeit vor der Klagseinschränkung nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil ihres Anspruchs als unterlegen anzusehen ist, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlaßt hat, konnten ihr auch die gesamten Kosten auf der Basis des ersiegten Betrages zuerkannt werden.