Zutreffend ging das Berufungsgericht davon aus, daß die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Die Kenntnis muß dabei den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. Dieses kann sich freilich auch aus der offenkundigen Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ergeben (Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 1489 mwN).Zutreffend ging das Berufungsgericht davon aus, daß die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Die Kenntnis muß dabei den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. Dieses kann sich freilich auch aus der offenkundigen Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ergeben (Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 1489, mwN).
In der hier gegebenen besonderen Fallgestaltung ist zu beachten, daß der Schadenersatzanspruch der Klägerin auch nach § 1298 ABGB zu beurteilen ist, wonach demjenigen, der vorgibt, daß er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sei, der Beweis obliegt, hier also dem Beklagten.In der hier gegebenen besonderen Fallgestaltung ist zu beachten, daß der Schadenersatzanspruch der Klägerin auch nach Paragraph 1298, ABGB zu beurteilen ist, wonach demjenigen, der vorgibt, daß er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sei, der Beweis obliegt, hier also dem Beklagten.
Nach dieser Gesetzesstelle hat der Gläubiger die Nicht- bzw. Schlechterfüllung zu beweisen, wogegen dem Schuldner der Entlastungsbeweis obliegt (Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 1298 mwN). Es ist also zu untersuchen, ob nicht durch das unstrittige Eindringen von Wasser in den vom Beklagten hergestellten Tunnel die Klägerin eine weitere Beweispflicht nicht mehr trifft, woraus folgen würde, daß ihr schon allein deswegen der ganze anspruchsbegründende Sachverhalt bekannt und daher die Einbringung der Klage mit Aussicht auf Erfolg möglich gewesen wäre. Dies ist jedoch aus folgenden Gründen zu verneinen:Nach dieser Gesetzesstelle hat der Gläubiger die Nicht- bzw. Schlechterfüllung zu beweisen, wogegen dem Schuldner der Entlastungsbeweis obliegt (Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 1298, mwN). Es ist also zu untersuchen, ob nicht durch das unstrittige Eindringen von Wasser in den vom Beklagten hergestellten Tunnel die Klägerin eine weitere Beweispflicht nicht mehr trifft, woraus folgen würde, daß ihr schon allein deswegen der ganze anspruchsbegründende Sachverhalt bekannt und daher die Einbringung der Klage mit Aussicht auf Erfolg möglich gewesen wäre. Dies ist jedoch aus folgenden Gründen zu verneinen:
Die Tatsache, daß dem Beklagten der Entlastungsbeweis offensteht, läßt den Grundsatz der Haftung bloß für Verschulden unberührt. Es wird lediglich die Beweislast für einzelne Merkmale des Tatbestandes, an den die Schadenersatzpflicht geknüpft ist, von der Klägerin auf den Beklagten verschoben. Die Klägerin mußte daher vor Einbringung der Klage das Verschulden des Beklagten am eingetretenen Schaden jedenfalls insoweit berücksichtigen, als sie den Erfolg des dem Beklagten obliegenden Entlastungsbeweises mitbedenken mußte. Nur ab tatsächlichem Bekanntsein von Umständen, die die Annahme eines Verschuldens des Beklagten rechtfertigten, wäre der Klägerin die Einbringung der Klage mit Aussicht auf Erfolg möglich gewesen (JBl 1987, 450 ua).
Es mag zwar sein, daß der Klägerin ein allfälliges Abweichen bei der Durchführung der Folienisolierung von den Vereinbarungen mit dem Beklagten (siehe Klagebeantwortung ON 3) über ihren Auftrag schon bekannt war. Dies allein würde aber noch nicht bedeuten, daß den Beklagten überhaupt keine Haftung für den Wassereintritt trifft:
Es wäre durchaus möglich, daß dieser Wassereintritt nicht nur auf die behauptete mangelhafte und möglicherweise vom Beklagten nicht zu verantwortende Isolierung zurückzuführen ist, sondern - abgesehen von unvermeidbaren Setzungsrissen - auch auf eine vertragswidrige und unsachgemäße Ausführungen der Betonarbeiten als solche. Will die Klägerin - wie sie es in der Klage auch tatsächlich tut - ihren Anspruch auf letzteres stützen, so bedarf es der Kenntnis eines diesbezüglichen Ursachenzusammenhanges, um die Klage mit Erfolge einbringen zu können.
Aus dem eingangs widergegebenen Schreiben der Klägerin vom 14.9.1988 ergibt sich keinesfalls die Kenntnis der Klägerin von einem solchen Ursachenzusammenhang, sondern lediglich eine in diese Richtung gehende Vermutung. Dies reicht aber nicht aus (vgl 6 Ob 559/80, worin der Oberste Gerichtshof trotz früherer Erstattung einer Strafanzeige wegen Verdachtes des Vorliegens eines ärztlichen Kunstfehlers den Beginn der Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt annahm, in dem dem Geschädigten der Inhalt eines diesen Kunstfehler bestätigenden Sachverständigengutachtens bekannt war). Die Verjährungsfrist beginnt eben nicht, solange der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Zusammenhänge hat und erst durch ein Sachverständigengutachten hievon Kenntnis erhält. Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen, Kennenmüssen reicht nicht aus (Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu § 1489 mwN). Freilich reicht die bloße Behauptung, man habe erst jetzt vom Ursachenzusammenhang Kenntnis erlangt, nicht aus, wenn nicht gleichzeitig stichhältige Gründe dafür angegeben werden, weshalb diese Kenntnis nicht schon früher bestand (6 Ob 559/80). Gerade solche Gründe wurden aber von der Klägerin durch den Hinweis auf das erst später eingeholte Sachverständigengutachen genannt. Umstände, die auf eine tatsächliche Kenntnis der Klägerin des in diesem Sachverständigengutachten dargestellten Ursachenzusammenhanges hinwiesen, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Das Verlangen der Klägerin auf Schadensbehebung unter Berufung auf die den Beklagten treffende Gewährleistung läßt einen Schluß auf Kenntnis der Klägerin auf einen auch das Verschulden des Beklagten umfassenden Ursachenzusammenhang nicht zu, weil der Gewährleistungsanspruch verschuldensunabhängig ist.Aus dem eingangs widergegebenen Schreiben der Klägerin vom 14.9.1988 ergibt sich keinesfalls die Kenntnis der Klägerin von einem solchen Ursachenzusammenhang, sondern lediglich eine in diese Richtung gehende Vermutung. Dies reicht aber nicht aus vergleiche 6 Ob 559/80, worin der Oberste Gerichtshof trotz früherer Erstattung einer Strafanzeige wegen Verdachtes des Vorliegens eines ärztlichen Kunstfehlers den Beginn der Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt annahm, in dem dem Geschädigten der Inhalt eines diesen Kunstfehler bestätigenden Sachverständigengutachtens bekannt war). Die Verjährungsfrist beginnt eben nicht, solange der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Zusammenhänge hat und erst durch ein Sachverständigengutachten hievon Kenntnis erhält. Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen, Kennenmüssen reicht nicht aus (Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu Paragraph 1489, mwN). Freilich reicht die bloße Behauptung, man habe erst jetzt vom Ursachenzusammenhang Kenntnis erlangt, nicht aus, wenn nicht gleichzeitig stichhältige Gründe dafür angegeben werden, weshalb diese Kenntnis nicht schon früher bestand (6 Ob 559/80). Gerade solche Gründe wurden aber von der Klägerin durch den Hinweis auf das erst später eingeholte Sachverständigengutachen genannt. Umstände, die auf eine tatsächliche Kenntnis der Klägerin des in diesem Sachverständigengutachten dargestellten Ursachenzusammenhanges hinwiesen, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Das Verlangen der Klägerin auf Schadensbehebung unter Berufung auf die den Beklagten treffende Gewährleistung läßt einen Schluß auf Kenntnis der Klägerin auf einen auch das Verschulden des Beklagten umfassenden Ursachenzusammenhang nicht zu, weil der Gewährleistungsanspruch verschuldensunabhängig ist.
Die Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen muß sich der Geschädigte dann, wenn er auf Grund ihm bekannter Umstände zumutbarer Weise und ohne nennenswerte Mühe Namen und Anschrift des Ersatzpflichtigen in Erfahrung bringen konnte, mit dem Zeitpunkt zurechnen lassen, in welchem sie ihm bei entsprechenden Erkundigung zu Teil geworden wäre. Der Geschädigte darf sich nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, daß er von der Person des ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhält (ZVR 1982/277). Diese Erkundigungspflicht des Geschädigten, die auch bezüglich der Kenntnis von Name und Anschrift des Schädigers nach der genannten Entscheidung nicht überspannt werden darf, ist auf den Fall der Unbekanntheit des Ursachenzusammenhanges zwischen eingetretenem Schaden und einem bestimmten Verhalten des vermutlichen Schädigers, das ihm noch dazu als Verschulden zuzurechnen sein muß, nicht anzuwenden. Im erstgenannten Fall sind nämlich dem Schädiger sowohl der Ursachenzusammenhang als auch die Person des Schädigers bekannt, letztere allerdings nicht mit den für die Einbringung einer Klage erforderlichen Merkmalen (Namen und Anschrift), wogegen in einem Fall wie den hier zu beurteilenden der Ursachenzusammenhang des Verhaltens des Schädigers und dessen Verschulden daran dem Geschädigten unbekannt sind.
Richtig ist allerdings - wie der Beklagte zur Stützung seines Standpunktes vorbringt - daß dann, wenn dem Geschädigten der Schade und die Person des Schädigers nicht bekannt wurden, die Entschädigungsklage innerhalb von 30 Jahren eingebracht werden kann. Dies ist der vom Gesetzgeber in § 1489 letzter Satz ABGB eingenommene Standpunkt.Richtig ist allerdings - wie der Beklagte zur Stützung seines Standpunktes vorbringt - daß dann, wenn dem Geschädigten der Schade und die Person des Schädigers nicht bekannt wurden, die Entschädigungsklage innerhalb von 30 Jahren eingebracht werden kann. Dies ist der vom Gesetzgeber in Paragraph 1489, letzter Satz ABGB eingenommene Standpunkt.
Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.