Begründung:
Der Kläger begehrte die Verurteilung der beklagten Partei zur Bezahlung eines näher umschriebenen Schadenersatzbetrages zur ungeteilten Hand und die Feststellung ihrer Haftung für alle im Wasserleitungsrohrsystem, an den Badewannen und Waschbecken des ihm, dem Kläger, gehörigen Hotels B*** verursachten und künftig auftretenden Schäden. Er habe dem Erstbeklagten den Auftrag zur Ausarbeitung der Ausschreibungsunterlagen, zur Berechnung der Radiatoren und Rohrnetze, zur Anfertigung der Montagepläne und zur Bauleitung, bestehend aus der Einweisung der ausführenden Unternehmen, Übernahme der Arbeiten, der Aufnahme, Abnahme und Rechnungsprüfung, für eine Heizungs- und Sanitäranlage im Neubau seines Hotels erteilt. Die (mittlerweile gelöschte) Firma "Ernst V*** & Co Zentralheizung, sanitäre Anlagen" (in der Folge: Firma V***), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Zweitbeklagte war, sei von ihm mit den gesamten Wasser-, Warmwasserbereitungs- sowie Sanitärinstallationen der Bäder und WCs beauftragt worden und habe diese Arbeiten auch durchgeführt. Nach Eröffnung des Hotelbetriebes am 20.12.1981 sei bei allen Warmwasserauslässen stark braun verfärbtes und daher zum Gebrauch ungeeignetes Wasser ausgetreten, das auch die Glasuren der Waschbecken und Badewannen beschädigt habe. Die Ursache dafür sei die Mißachtung der im Installationsgewerbe seit langem bekannten sogenannten "Fließregel", nach der in der Fließrichtung des Wassers verzinkte Eisenrohre nicht nach Kupferrohren angeschlossen werden dürfen. Der Erstbeklagte habe in der Ausschreibung einen T***-Warmwasserbereiter vorgesehen, der Kupferrohre enthalte und daher nicht vor den von der Firma V*** hergestellten verzinkten Eisenrohrleitungen angebracht hätte werden dürfen. Die Folge dieser Vorgangsweise sei eine chemische Zersetzung an den Eisenrohren und deren Verrostung gewesen. Dadurch sei das gesamte Warmwasserrohrleitungssystem beschädigt worden. Die Firma V*** habe es unterlassen, den Kläger vor der Ausführung ihrer Arbeiten (vor) der Mißachtung der "Fließregel" zu warnen. Die Erforschung und Behebung des Fehlers, die Ersetzung des T***-Warmwasserbereiters gegen einen kupferfreien Wärmetauscher, die Beigebung der erforderlichen chemischen Wasserzusätze sowie die aus der durch die erfolgte Korrosion bedingten Verkürzung der Lebensdauer der Wasserrohre resultierende Wertminderung ergäben den geltend gemachten Schadenersatzbetrag. Außerdem seien künftige weitere Schäden nicht auszuschließen, so daß auch ein Feststellungsbegehren gerechtfertigt sei.
Die Zweitbeklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, der T***-Warmwasserbereiter und dessen Anschluß sei weder im Auftrag der Firma V*** enthalten gewesen, noch seien von dieser solche Arbeiten durchgeführt worden. Der Erstbeklagte habe die gesamten Installationsarbeiten der Firma V*** ohne Beanstandung abgenommen. Die Verwendung eines T***-Warmwasserbereiters sei der Firma V*** auch nicht zur Kenntnis gebracht worden. Im übrigen wende sie Gegenforderungen der Firma V*** im Betrag von S 57.915,72 gegen die Klageforderung aufrechnungsweise ein.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren gegen den Erstbeklagten - mit Ausnahme der Abweisung eines Betrages von S 87.353 sA (für die Wertminderung) und eines Zinsenmehrbegehrens - statt, wies aber das gesamte Klagebegehren gegen die Zweitbeklagte ab. Es ging dabei im wesentlichen von folgenden Feststellungen und Erwägungen aus:
Der Kläger beauftragte den Erstbeklagten zum Zwecke der Errichtung der Heizungs- und Sanitäranlagen im Hotelneubau mit der Ausarbeitung der Ausschreibungsunterlagen, der Anfertigung der Montagepläne und der Bauleitung, die aus der Einweisung der ausführenden Firmen, zwei Besuchen während der Bauzeit, der Übernahme der Arbeiten, der Feststellung der Aufmaße, der Abnahme und der Rechnungsprüfung bestehen sollte. Der Erstbeklagte wurde jedoch nicht mit der Ausarbeitung von Ausschreibungsunterlagen, Anfertigung von Montageplänen und Bauleitung bezüglich der Verbindung der neuen Heizungs- und Sanitäranlagen mit der vorhandenen Anlage beauftragt. Ob der Kläger die Firma V*** nachträglich beauftragte, den vorhandenen alten Boiler in die Neuanlage durch Serienschaltung einzubinden, konnte das Erstgericht nicht feststellen.
Der Erstbeklagte sah unter der Position I/1 seiner Ausschreibung "Verteiler und Armaturen im Kesselhaus - Altbau und Neubau" den Einbau eines "T***-Warmwasserbereiters" der Type C*** 530/140/A/4 vor. Die Firma V*** hatte vom Inhalt dieser Ausschreibung keine Kenntnis. Der T***-Warmwasserbereiter wurde von einem Arbeiter der "K*** & W*** Gesellschaft für Zentralheizungs-, Lüftungs- und sanitäre Anlagen mbH" installiert und an die Heizungsanlage angeschlossen. Hingegen errichtete der bei der Firma V*** beschäftigte Arbeiter Franz M*** über Auftrag des Klägers auf eigene Rechnung die Anschlußstellen zwischen dem Boiler der Altanlage und dem T***-Warmwasserbereiter. Die Firma V*** wurde also weder mit der Installation, noch dem Anschluß des T***-Warmwasserbereiters beauftragt.
Die Anspeisung des T***-Warmwasserbereiters erfolgte aus der Kaltwasserleitung nach Feinfiltration und durch Beimischung aus der Warmwasserrücklaufleitung. Das Warmwasser wird einerseits in den Altbau des Hotels über bestehende Wasserleitungen und in den Neubau über neu installierte verzinkte Eisenrohre verteilt und über die Kreislaufleitungen zur Warmwasserbereitung zurückgeführt. Die Anlage wurde im Dezember 1981 in Betrieb genommen und übergeben. Der T***-Warmwasserbereiter der Firma C*** besteht im sogenannten Batteriebereich aus korrosionsbeständigen, spiralförmigen gebogenen Kupfer-Trufin-Rohren mit oberflächenvergrößernden Rippen. Es lag also eine sogenannte Mischinstallation vor, bei der nach einem kurzen Stück verzinkten Eisenrohres von der Wasseruhr bis zum T***-Warmwasserbereiter eine Kupferleitung und daran anschließend ein verzinktes Eisenrohr-Verteilungssystem folgte. Sowohl der Alt-, als auch der Neubau wurden durch diesen T***-Warmwasserbereiter mit Warmwasser gespeist.
Für die Anlage wurde und wird in Abhängigkeit von der Jahreszeit Trinkwasser mit unterschiedlicher Beschaffenheit verwendet. Während etwa von Ende April bis Ende November die Anlage mit Wasser aus der sogenannten Schmitten-Quelle versorgt wird, fließt während der Wintermonate Wasser aus dem Grundwasserwerk Prielau zu. Dies war auch so während des maßgeblichen Zeitraumes 1981/1982. Das Wasser der Schmitten-Quelle ist nicht deckschichtbildend; seine Einleitung in eine Hausinstallation mit verzinkten Eisenrohren hat Muldenfraß, Rohrdurchbruch, ein Zuwachsen der Rohre oder eine Verunreinigung des Wassers durch Rost zur Folge. Hingegen führt das Wasser aus dem Wasserwerk Prielau sowohl für feuerverzinkte Stahlrohre als auch für Kupferrohre zu keiner wesentlichen Korrosionsbildung. In dem vor der - mit den verfahrensgegenständlichen Arbeiten geplanten und bewirkten - Erneuerung der Warmwasserbereitungsanlage bestehenden Rohrsystem kam es auf Grund der beschriebenen Beschaffenheit des Wassers der Schmitten-Quelle zu keiner Ausbildung einer gleichmäßigen Deckschicht. Darüber hinaus trat infolge monatelangen saisonalen Stillstandes der Wasserverteilung in weiten Teilen des Verteilungssystemes unabhängig von der Qualität des eingespeisten Wassers eine sogenannte Stillstandskorrosion auf, weshalb bereits vor Inbetriebnahme der neuen Anlagenteile gewisse Materialzerstörungen vorhanden waren, die bislang jedoch nicht zu Wasserrohrdurchbrüchen führten. Die durch Korrosion in der Altanlage gebildeten Rostpartikel wurden im Zuge der Inbetriebnahme der neuen Anlage in diese verschleppt und bewirkten eine erhebliche Erhöhung der Korrosionswahrscheinlichkeit. Die vorgenommene Installation des T***-Warmwasserbereiters, durch welchen Kupferionen in das nachgeschaltete Verteilungssystem gelangten, entsprach nicht der den Regeln der Technik entsprechenden "Fließregel". Diese in der Praxis seit langem bekannte Regel fordert, daß bei Verwendung von Kupfer und feuerverzinktem Stahl in einem System darauf zu achten ist, daß über Installationsteile aus Kupfer oder Kupferlegierungen geflossenes Wasser anschließend nicht mit Teilen aus feuerverzinktem Stahl in Berührung kommt. Die "Fließregel" ist Installateuren üblicherweise seit langem bekannt und in der ÖNORM B 2531, Teil 1 (und der DIN 50930, Teil 3) festgehalten. Kupferionen, die bei der Korrosion von kupferhaltigen Werkstoffen in das Wasser gelangen, begünstigen ebenso eine Korrosion im nachgeschalteten Verteilungssystem.Für die Anlage wurde und wird in Abhängigkeit von der Jahreszeit Trinkwasser mit unterschiedlicher Beschaffenheit verwendet. Während etwa von Ende April bis Ende November die Anlage mit Wasser aus der sogenannten Schmitten-Quelle versorgt wird, fließt während der Wintermonate Wasser aus dem Grundwasserwerk Prielau zu. Dies war auch so während des maßgeblichen Zeitraumes 1981 aus 1982,. Das Wasser der Schmitten-Quelle ist nicht deckschichtbildend; seine Einleitung in eine Hausinstallation mit verzinkten Eisenrohren hat Muldenfraß, Rohrdurchbruch, ein Zuwachsen der Rohre oder eine Verunreinigung des Wassers durch Rost zur Folge. Hingegen führt das Wasser aus dem Wasserwerk Prielau sowohl für feuerverzinkte Stahlrohre als auch für Kupferrohre zu keiner wesentlichen Korrosionsbildung. In dem vor der - mit den verfahrensgegenständlichen Arbeiten geplanten und bewirkten - Erneuerung der Warmwasserbereitungsanlage bestehenden Rohrsystem kam es auf Grund der beschriebenen Beschaffenheit des Wassers der Schmitten-Quelle zu keiner Ausbildung einer gleichmäßigen Deckschicht. Darüber hinaus trat infolge monatelangen saisonalen Stillstandes der Wasserverteilung in weiten Teilen des Verteilungssystemes unabhängig von der Qualität des eingespeisten Wassers eine sogenannte Stillstandskorrosion auf, weshalb bereits vor Inbetriebnahme der neuen Anlagenteile gewisse Materialzerstörungen vorhanden waren, die bislang jedoch nicht zu Wasserrohrdurchbrüchen führten. Die durch Korrosion in der Altanlage gebildeten Rostpartikel wurden im Zuge der Inbetriebnahme der neuen Anlage in diese verschleppt und bewirkten eine erhebliche Erhöhung der Korrosionswahrscheinlichkeit. Die vorgenommene Installation des T***-Warmwasserbereiters, durch welchen Kupferionen in das nachgeschaltete Verteilungssystem gelangten, entsprach nicht der den Regeln der Technik entsprechenden "Fließregel". Diese in der Praxis seit langem bekannte Regel fordert, daß bei Verwendung von Kupfer und feuerverzinktem Stahl in einem System darauf zu achten ist, daß über Installationsteile aus Kupfer oder Kupferlegierungen geflossenes Wasser anschließend nicht mit Teilen aus feuerverzinktem Stahl in Berührung kommt. Die "Fließregel" ist Installateuren üblicherweise seit langem bekannt und in der ÖNORM B 2531, Teil 1 (und der DIN 50930, Teil 3) festgehalten. Kupferionen, die bei der Korrosion von kupferhaltigen Werkstoffen in das Wasser gelangen, begünstigen ebenso eine Korrosion im nachgeschalteten Verteilungssystem.
Nach Inbetriebnahme der Neuinstallationen, zu denen auch der T***-Warmwasserbereiter gehörte, traten erstmals in den Sommermonaten 1982 massive Verfärbungen des Warmwassers auf. Diese Verfärbungen sind auf hohe Kupferkonzentration, aber auch auf Rostwasser zurückzuführen. Wasser dieser Beschaffenheit bewirkt in neuinstallierten verzinkten Eisenwerkstücken und Kupferleitungen Korrosion.
Der Kläger ließ nach Bekanntwerden der Schadensursache aufgrund eines Sachverständigengutachtens durch die Firma "K*** & W***" eine Dosierpumpe einbauen und den C***-T***-Warmwasserbereiter entfernen, wofür die Firma "K*** & W***" ihm einen Betrag von S 40.020,88 in Rechnung stellte. Weiters ließ er entsprechend der Empfehlung des von ihm bestellten Sachverständigen ein Rohrstück ausbauen und ein neues Rohrstück einbauen, wofür S 512,12 in Rechnung gestellt wurden. Für den Anschluß des Dosiergerätes bezahlte er S 729,24. Bis 30.9.1984 hat der Kläger für die Beigabe von Schutzphospaten/-Silikaten entsprechend der Empfehlung des Sachverständigen S 11.799,60 aufgewendet. Für die Schadensbegutachtung durch die hydrologische Untersuchungsstelle Salzburg entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von S 6.689,36 und S 4.031,50.
Eine technische Wertminderung der Heizungs- und Sanitäranlage im Hotelneubau des Klägers trat nicht ein. Folgeschäden aus den aufgetretenen Mängeln der Heizungs- und Sanitäranlage für die Zukunft können nicht ausgeschlossen werden.
Im Rahmen der Ausführungen zur Beweiswürdigung meinte das Erstgericht, die Zweitbeklagte habe bewiesen, daß die Firma V*** von der vorgesehenen Installation eines T***-Warmwasserbereiters keine Kenntnis erlangt habe, weil dieser Teil der Ausschreibung des Erstbeklagten nicht auch Bestandteil des Anbotes und sodann des Auftrages der Firma V*** gewesen sei. Es folgerte daraus, daß die Firma V*** - und also auch die Zweitbeklagte - daher nicht wegen Verletzung einer Warnpflicht im Sinne des § 1168 a ABGB hafte, weil sie nur mit der Wasser- und Sanitärinstallation im Hotelneubau des Klägers, nicht jedoch mit der Installation und dem Anschluß des T***-Warmwasserbereiters beauftragt gewesen sei; sie habe diesen auch nicht aufgestellt und an das Leitungsnetz angeschlossen, sondern vielmehr vom vorgesehenen Einbau dieses Gerätes gar keine Kenntnis gehabt.Im Rahmen der Ausführungen zur Beweiswürdigung meinte das Erstgericht, die Zweitbeklagte habe bewiesen, daß die Firma V*** von der vorgesehenen Installation eines T***-Warmwasserbereiters keine Kenntnis erlangt habe, weil dieser Teil der Ausschreibung des Erstbeklagten nicht auch Bestandteil des Anbotes und sodann des Auftrages der Firma V*** gewesen sei. Es folgerte daraus, daß die Firma V*** - und also auch die Zweitbeklagte - daher nicht wegen Verletzung einer Warnpflicht im Sinne des Paragraph 1168, a ABGB hafte, weil sie nur mit der Wasser- und Sanitärinstallation im Hotelneubau des Klägers, nicht jedoch mit der Installation und dem Anschluß des T***-Warmwasserbereiters beauftragt gewesen sei; sie habe diesen auch nicht aufgestellt und an das Leitungsnetz angeschlossen, sondern vielmehr vom vorgesehenen Einbau dieses Gerätes gar keine Kenntnis gehabt.
Über Berufung des Klägers bestätigte das Berufungsgericht durch Teilurteil die Abweisung des Klagebegehrens gegen die Zweitbeklagte und ließ die Revision unter entsprechender Bewertung des Streitgegenstandes nicht zu. Im Rahmen der Behandlung der Beweis- und Tatsachenrüge des Klägers übernahme es die Feststellungen des Erstgerichtes, daß den T***-Warmwasserbereiter Beschäftigte der Firma "K*** & W***" aufstellten und an die Heizungsanlage anschlossen und daß Franz M*** den bestehenden Boiler mit dem T***-Warmwasserbereiter zusammenschloß. Danach führte es aus, es spreche einiges dafür, daß die Firma V*** die Warmwasserleitungen im Neubau an den Warmwasserbereiter angeschlossen habe. Dazu habe das Erstgericht allerdings ebensowenig wie zur Frage, ob der Firma V*** auch bekannt geworden sei, daß ein T***-Warmwasserbereiter eingebaut wurde, eindeutige Feststellungen getroffen. Dem Sachverhalt sei nur zu entnehmen, daß die Firma V*** von der diese Anlage betreffenden Ausschreibung keine Kenntnis gehabt habe und weder mit der Installation, noch mit dem Anschluß des T***-Warmwasserbereiters beauftragt gewesen sei. Lediglich in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung des Ersturteiles werde erwähnt, die Firma V*** habe auch von der vorgesehenen Installation des T***-Warmwasserbereiters keine Kenntnis erlangt. Aus der Aussage des Zeugen Josef H*** und einem vorgelegten Stundenzettel folge aber eher das Gegenteil. Aus rechtlichen Erwägungen sei es aber nicht entscheidend, ob die Firma V*** die von ihr errichtete Sanitärinstallation an den T***-Warmwasserbereiter angeschlossen und von dessen Existenz Kenntnis erlangt habe oder nicht.
Die im § 1168 a ABGB normiete Warnpflicht des Unternehmers bestehe zwar auch gegenüber einem sachkundigen oder einem sachkundig beratenen Werkbesteller, allerdings immer nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht des Unternehmers. Für Umstände auf der Bestellerseite, die dem Unternehmer nicht erkennbar sein müßten, sei er im Rahmen seiner Warnpflicht nicht verantwortlich. Er sei auch nicht verhalten, besondere, sonst nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen. Bei Anwendung dieser Grundsätze könne der Firma V*** eine Verletzung der Warnpflicht nicht vorgeworfen werden. Ihr seien die Ausschreibungsunterlagen über den T***-Warmwasserbereiter nicht bekannt gewesen, sie habe diese Anlage weder geliefert noch angeschlossen oder in den bestehenden Boiler eingebunden. Sie habe von dessen Existenz auch nicht einmal Kenntnis erlangt. Selbst wenn aber davon ausgegangen werde, daß die Firma V*** Kenntnis vom Vorhandensein dieses T***-Warmwasserbereiters hatte und diesen an die von ihr errichteten Warmwasserleitungen anschloß, gehe die Warnpflicht nicht so weit, Installationen, die nicht unter ihre Leistungspflicht fielen und die sie nicht selbst eingebaut hätte, zu untersuchen oder Erkundigungen darüber einzuholen, um feststellen zu können, ob die "Fließregel" eingehalten werde. Vielmehr sei es lediglich Sache des Erstbeklagten gewesen, schon im Planungsstadium diese Umstände zu berücksichtigen. Eine Haftung der Zweitbeklagten als persönlich haftender Gesellschafterin der Firma V*** für den vom Kläger behaupteten Schaden sei daher nicht gegeben.Die im Paragraph 1168, a ABGB normiete Warnpflicht des Unternehmers bestehe zwar auch gegenüber einem sachkundigen oder einem sachkundig beratenen Werkbesteller, allerdings immer nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht des Unternehmers. Für Umstände auf der Bestellerseite, die dem Unternehmer nicht erkennbar sein müßten, sei er im Rahmen seiner Warnpflicht nicht verantwortlich. Er sei auch nicht verhalten, besondere, sonst nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen. Bei Anwendung dieser Grundsätze könne der Firma V*** eine Verletzung der Warnpflicht nicht vorgeworfen werden. Ihr seien die Ausschreibungsunterlagen über den T***-Warmwasserbereiter nicht bekannt gewesen, sie habe diese Anlage weder geliefert noch angeschlossen oder in den bestehenden Boiler eingebunden. Sie habe von dessen Existenz auch nicht einmal Kenntnis erlangt. Selbst wenn aber davon ausgegangen werde, daß die Firma V*** Kenntnis vom Vorhandensein dieses T***-Warmwasserbereiters hatte und diesen an die von ihr errichteten Warmwasserleitungen anschloß, gehe die Warnpflicht nicht so weit, Installationen, die nicht unter ihre Leistungspflicht fielen und die sie nicht selbst eingebaut hätte, zu untersuchen oder Erkundigungen darüber einzuholen, um feststellen zu können, ob die "Fließregel" eingehalten werde. Vielmehr sei es lediglich Sache des Erstbeklagten gewesen, schon im Planungsstadium diese Umstände zu berücksichtigen. Eine Haftung der Zweitbeklagten als persönlich haftender Gesellschafterin der Firma V*** für den vom Kläger behaupteten Schaden sei daher nicht gegeben.