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Rechtssatz RS0021901×

Rechtssatz RS0021901

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021901

Entscheidungsdatum

26.01.1995

Rechtssatz

Warnpflicht des Unternehmers, der ein von einem anderen gleichwertigen Unternehmer mangelhaft begonnenes Werk zur Vornahme weiterer Arbeiten an diesem Werk übernommen hat. Ist der zweite Unternehmer nicht in der Lage, bei Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten die Mängel zu beheben, dann ist er verpflichtet, den ersten Unternehmer auf die Mängel des Werkes hinzuweisen, und ihn darauf aufmerksam zu machen, daß er die übertragenen Arbeiten nicht sachgemäß vornehmen könne (Herstellung ungleich hoher Betonstufen durch den ersten Unternehmer und Verfliesung dieser Stufen nach Auftragung eines Mörtelbettes durch den zweiten Unternehmer).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 55/63
    Entscheidungstext OGH 19.03.1963 8 Ob 55/63
    Veröff: SZ 36/41
  • 6 Ob 307/64
    Entscheidungstext OGH 11.11.1964 6 Ob 307/64
    Auch; Veröff: SZ 37/163
  • 1 Ob 647/84
    Entscheidungstext OGH 12.12.1984 1 Ob 647/84
    nur: Warnpflicht des Unternehmers, der ein von einem anderen gleichwertigen Unternehmer mangelhaft begonnenes Werk zur Vornahme weiterer Arbeiten an diesem Werk übernommen hat. (T1) Veröff: SZ 57/197
  • 8 Ob 579/90
    Entscheidungstext OGH 15.02.1990 8 Ob 579/90
    nur T1; Veröff: ecolex 1990,409 = SZ 63/20
  • 8 Ob 1587/94
    Entscheidungstext OGH 26.01.1995 8 Ob 1587/94
    Auch; nur: Warnpflicht des Unternehmers, der ein von einem anderen gleichwertigen Unternehmer mangelhaft begonnenes Werk zur Vornahme weiterer Arbeiten an diesem Werk übernommen hat. Ist der zweite Unternehmer nicht in der Lage, bei Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten die Mängel zu beheben, dann ist er verpflichtet, den ersten Unternehmer auf die Mängel des Werkes hinzuweisen, und ihn darauf aufmerksam zu machen, daß er die übertragenen Arbeiten nicht sachgemäß vornehmen könne. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0021901

Dokumentnummer

JJR_19630319_OGH0002_0080OB00055_6300000_001