Aus den Entscheidungsgründen:
Nach ständiger Rechtsprechung kann der gemäß den §§ 1302 letzter Halbsatz, 896 ABGB dem Solidarschuldner vorbehaltene Rückersatz gegen die übrigen erst verlangt werden, wenn wirklich Ersatz geleistet wurde (SZ 54/12; SZ 51/97; SZ 46/128; SZ 42/172; SZ 18/148; Ehrenzweig, System[2] II/1, 105; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 313; Koziol, Österr. Haftpflichtrecht[2] I 299, 303; Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz. 2 zu § 896). Die bloße Möglichkeit, zur Zahlung herangezogen zu werden, gibt noch kein Rückgriffsrecht (SZ 54/12; JBl. 1959, 344; Gamerith aaO). Darüber hinaus gewährt § 1313 ABGB dem Geschäftsherrn, der wegen eines Fehlverhaltens seines Erfüllungsgehilfen dem Gläubiger schadenersatzpflichtig wurde, einen Regreßanspruch, der jedoch gleichfalls Zahlung durch den Geschäftsherrn voraussetzt (SZ 51/97; JBl. 1977, 49; SZ 46/19; Ehrenzweig aaO 298; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht[2] II 350 insbesondere FN 91). Die klagende Partei tritt der dargestellten Lehre und Rechtsprechung nicht entgegen, sondern legt dar, keinen Regreßanspruch iS der §§ 1302, 896 ABGB erhoben zu haben, sondern den auf sie übergegangenen Anspruch des Rudolf T gegen die Beklagten auf (teilweise) Freistellung von der Haftung geltend zu machen. Rudolf T beziehungsweise seine Rechtsnachfolger hätten auf Grund des ihnen zustehenden Anspruchs auf Mitwirkung der Beklagten an der Schadensgutmachung einen Anspruch auf Leistung des Klagsbetrages durch die Beklagten an die klagende Partei erheben können; dieser Anspruch sei der klagenden Partei zediert worden.Nach ständiger Rechtsprechung kann der gemäß den Paragraphen 1302, letzter Halbsatz, 896 ABGB dem Solidarschuldner vorbehaltene Rückersatz gegen die übrigen erst verlangt werden, wenn wirklich Ersatz geleistet wurde (SZ 54/12; SZ 51/97; SZ 46/128; SZ 42/172; SZ 18/148; Ehrenzweig, System[2] II/1, 105; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 313; Koziol, Österr. Haftpflichtrecht[2] römisch eins 299, 303; Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz. 2 zu Paragraph 896,). Die bloße Möglichkeit, zur Zahlung herangezogen zu werden, gibt noch kein Rückgriffsrecht (SZ 54/12; JBl. 1959, 344; Gamerith aaO). Darüber hinaus gewährt Paragraph 1313, ABGB dem Geschäftsherrn, der wegen eines Fehlverhaltens seines Erfüllungsgehilfen dem Gläubiger schadenersatzpflichtig wurde, einen Regreßanspruch, der jedoch gleichfalls Zahlung durch den Geschäftsherrn voraussetzt (SZ 51/97; JBl. 1977, 49; SZ 46/19; Ehrenzweig aaO 298; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht[2] römisch zwei 350 insbesondere FN 91). Die klagende Partei tritt der dargestellten Lehre und Rechtsprechung nicht entgegen, sondern legt dar, keinen Regreßanspruch iS der Paragraphen 1302, 896, ABGB erhoben zu haben, sondern den auf sie übergegangenen Anspruch des Rudolf T gegen die Beklagten auf (teilweise) Freistellung von der Haftung geltend zu machen. Rudolf T beziehungsweise seine Rechtsnachfolger hätten auf Grund des ihnen zustehenden Anspruchs auf Mitwirkung der Beklagten an der Schadensgutmachung einen Anspruch auf Leistung des Klagsbetrages durch die Beklagten an die klagende Partei erheben können; dieser Anspruch sei der klagenden Partei zediert worden.
Ob einem Gesamtschuldner ein Mitwirkungsanspruch gegen den Mitschuldner auf Zahlung an den Gläubiger zusteht, ist umstritten. Ehrenzweig aaO 105 anerkennt das Recht, vom Mitschuldner zu verlangen, daß er nach Maßgabe des Rückgriffsrechtes zur Befriedigung mitwirke, nur auf Grund eines besonderen Verhältnisses zwischen den Mitschuldnern. Gamerith aaO Rdz. 4 zu § 896 lehnt, der Rechtsprechung folgend, den Freistellungsanspruch ab. Nach Gschnitzer aaO 313 entspringt hingegen bei Gesamtschuldnern das Recht auf Mitwirkung ebenso wie der Regreßanspruch dem Gemeinschaftsverhältnis; neben dem Regreß nach Zahlung bestehe überdies Mitwirkungspflicht zur Zahlung (Gschnitzer, Anm. zu JBl. 1959, 344). Koziol aaO 350, 351 FN 96 sowie in seiner Anmerkung zu ZAS 1978/24 in ZAS 1978, 188 spricht sich unter Berufung auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland auch im Verhältnis zum Erfüllungsgehilfen für einen Freistellungsanspruch aus, der daraus abzuleiten wäre, daß der Gehilfe dem Geschäftsherrn verantwortlich wird, weil er diesen Ansprüchen des Gläubigers ausgesetzt hat (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht[2] II 350 FN 91; aA SZ 51/97). Er lehnt aber gleichzeitig die Annahme von Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber einem der Vertragsleistung nahestehenden Dritten ab; sie sollen nicht dazu führen, dem Erfüllungsgehilfen eine Vertragshaftung aufzubürden, wenn dem Gläubiger ohnehin vertragliche Ansprüche gegen den Geschäftsherrn zustehen (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht[2] II 90; so SZ 51/176). Koziol erachtet es nur als erwägenswert, auch Schutz- und Sorgfaltspflichten zugunsten des Leistungsempfängers anzunehmen, wenn der Gehilfe ein selbständiger Unternehmer ist und die Leistung zugunsten des Gläubigers verspricht. Diese Voraussetzungen träfen bei den Beklagten als selbständigen freiberuflichen Ziviltechnikern, deren vertragliche Leistung erkennbar für die klagende Partei bestimmt war, zu. Ob die einen Freistellungsanspruch ablehnende Rechtsprechung des OGH auch in Fällen, in denen nicht die Sonderbestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes zur Anwendung gelangen (ZAS 1978/24; Arb. 9179), aufrecht zu erhalten wäre, kann dahingestellt bleiben, weil den Beklagten eine Vernachlässigung der Warnpflicht nicht zur Last fällt und daher eine Haftung gegenüber Rudolf T, die Grundlage für einen Freistellungsanspruch bilden könnte, nicht bestand.Ob einem Gesamtschuldner ein Mitwirkungsanspruch gegen den Mitschuldner auf Zahlung an den Gläubiger zusteht, ist umstritten. Ehrenzweig aaO 105 anerkennt das Recht, vom Mitschuldner zu verlangen, daß er nach Maßgabe des Rückgriffsrechtes zur Befriedigung mitwirke, nur auf Grund eines besonderen Verhältnisses zwischen den Mitschuldnern. Gamerith aaO Rdz. 4 zu Paragraph 896, lehnt, der Rechtsprechung folgend, den Freistellungsanspruch ab. Nach Gschnitzer aaO 313 entspringt hingegen bei Gesamtschuldnern das Recht auf Mitwirkung ebenso wie der Regreßanspruch dem Gemeinschaftsverhältnis; neben dem Regreß nach Zahlung bestehe überdies Mitwirkungspflicht zur Zahlung (Gschnitzer, Anmerkung zu JBl. 1959, 344). Koziol aaO 350, 351 FN 96 sowie in seiner Anmerkung zu ZAS 1978/24 in ZAS 1978, 188 spricht sich unter Berufung auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland auch im Verhältnis zum Erfüllungsgehilfen für einen Freistellungsanspruch aus, der daraus abzuleiten wäre, daß der Gehilfe dem Geschäftsherrn verantwortlich wird, weil er diesen Ansprüchen des Gläubigers ausgesetzt hat (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht[2] römisch zwei 350 FN 91; aA SZ 51/97). Er lehnt aber gleichzeitig die Annahme von Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber einem der Vertragsleistung nahestehenden Dritten ab; sie sollen nicht dazu führen, dem Erfüllungsgehilfen eine Vertragshaftung aufzubürden, wenn dem Gläubiger ohnehin vertragliche Ansprüche gegen den Geschäftsherrn zustehen (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht[2] römisch zwei 90; so SZ 51/176). Koziol erachtet es nur als erwägenswert, auch Schutz- und Sorgfaltspflichten zugunsten des Leistungsempfängers anzunehmen, wenn der Gehilfe ein selbständiger Unternehmer ist und die Leistung zugunsten des Gläubigers verspricht. Diese Voraussetzungen träfen bei den Beklagten als selbständigen freiberuflichen Ziviltechnikern, deren vertragliche Leistung erkennbar für die klagende Partei bestimmt war, zu. Ob die einen Freistellungsanspruch ablehnende Rechtsprechung des OGH auch in Fällen, in denen nicht die Sonderbestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes zur Anwendung gelangen (ZAS 1978/24; Arb. 9179), aufrecht zu erhalten wäre, kann dahingestellt bleiben, weil den Beklagten eine Vernachlässigung der Warnpflicht nicht zur Last fällt und daher eine Haftung gegenüber Rudolf T, die Grundlage für einen Freistellungsanspruch bilden könnte, nicht bestand.
Die Revision erblickt das zum Schadenersatz verpflichtende Verhalten der Beklagten darin, daß sie bei Ausführung des ihnen von Rudolf T erteilten Auftrages im Besitze des Planes der S-AG für den Silo 4 aus dem Jahr 1961 gewesen seien. Dieser Plan sei vier Jahre vor Herausgabe der DIN 1055/1965 verfaßt worden. Die Beklagten hätten daher zumindest Anlaß zu Zweifeln haben müssen, ob der Plan, dessen Umrechnung und Neuzeichnung sie übernahmen, jene Sicherheiten vorsah, die nach den im Zeitpunkt ihrer Tätigkeit gegebenen Regeln der Technik (DIN 1055) für Silomäntel erforderlich waren. Sie hätten nicht davon ausgehen können, daß Rudolf T sich anderweitig die notwendigen statischen Berechnungen für den Silomantel besorgt hätte. Obwohl sie von Rudolf T nur den Auftrag zur Berechnung des Silotisches und der Abdeckplatte sowie zur Umrechnung der Torstahlgüte und der Zeichnung eines neuen Bewehrungsplanes erhalten haben, wären sie verpflichtet gewesen, schon vor Übernahme des Auftrages zu prüfen, ob dessen Ausführung von ihnen verantwortlich erfolgen könne. Sie hätten schon bei der Auftragsübernahme Überlegungen dahin anstellen müssen, ob eine Begrenzung ihrer Tätigkeit iS des eingeschränkten Auftrages bei einem Bau, der mit besonderen Risiken verbunden ist, verantwortlicherweise hingenommen werden könne. Wollten sie in Anbetracht des verhältnismäßig geringen Honorars für den eingeschränkten Auftrag eine sorgfältige Prüfung aller wesentlichen Umstände nicht durchführen, hätten sie die Auftragsübernahme ablehnen müssen. Bei Überprüfung der statischen Berechnung der S-AG hätten die Beklagten aber an drei Stellen einen Hinweis auf den Betonkalender 1952 erhalten; es hätte ihnen dann klar sein müssen, daß die Berechnungen der S-AG noch auf der veralteten Methode Janssen aufgebaut und demnach nicht den im Jahr 1969 geltenden Regeln der Technik entsprochen haben. Dies hätte die Beklagten zur Warnung des Bestellers veranlassen müssen.Die Revision erblickt das zum Schadenersatz verpflichtende Verhalten der Beklagten darin, daß sie bei Ausführung des ihnen von Rudolf T erteilten Auftrages im Besitze des Planes der S-AG für den Silo 4 aus dem Jahr 1961 gewesen seien. Dieser Plan sei vier Jahre vor Herausgabe der DIN 1055 aus 1965, verfaßt worden. Die Beklagten hätten daher zumindest Anlaß zu Zweifeln haben müssen, ob der Plan, dessen Umrechnung und Neuzeichnung sie übernahmen, jene Sicherheiten vorsah, die nach den im Zeitpunkt ihrer Tätigkeit gegebenen Regeln der Technik (DIN 1055) für Silomäntel erforderlich waren. Sie hätten nicht davon ausgehen können, daß Rudolf T sich anderweitig die notwendigen statischen Berechnungen für den Silomantel besorgt hätte. Obwohl sie von Rudolf T nur den Auftrag zur Berechnung des Silotisches und der Abdeckplatte sowie zur Umrechnung der Torstahlgüte und der Zeichnung eines neuen Bewehrungsplanes erhalten haben, wären sie verpflichtet gewesen, schon vor Übernahme des Auftrages zu prüfen, ob dessen Ausführung von ihnen verantwortlich erfolgen könne. Sie hätten schon bei der Auftragsübernahme Überlegungen dahin anstellen müssen, ob eine Begrenzung ihrer Tätigkeit iS des eingeschränkten Auftrages bei einem Bau, der mit besonderen Risiken verbunden ist, verantwortlicherweise hingenommen werden könne. Wollten sie in Anbetracht des verhältnismäßig geringen Honorars für den eingeschränkten Auftrag eine sorgfältige Prüfung aller wesentlichen Umstände nicht durchführen, hätten sie die Auftragsübernahme ablehnen müssen. Bei Überprüfung der statischen Berechnung der S-AG hätten die Beklagten aber an drei Stellen einen Hinweis auf den Betonkalender 1952 erhalten; es hätte ihnen dann klar sein müssen, daß die Berechnungen der S-AG noch auf der veralteten Methode Janssen aufgebaut und demnach nicht den im Jahr 1969 geltenden Regeln der Technik entsprochen haben. Dies hätte die Beklagten zur Warnung des Bestellers veranlassen müssen.
Diesen Ausführungen kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Gemäß § 1168 a ABGB haftet der Unternehmer für den Schaden, wenn ein ihm aufgetragenes Werk zufolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers mißlingt und der Unternehmer den Besteller nicht gewarnt hat. Unter Stoff ist alles zu verstehen, aus dem oder an dem das Werk herzustellen ist. Offenbar ist ein Mangel nach Lehre und Rechtsprechung nicht nur dann, wenn er in die Augen fällt, sondern auch, wenn der Mangel nach der beim Unternehmer vorauszusetzenden Fachkenntnis (§ 1299 ABGB) bei sachgemäßer Ausführung der Arbeit hätte erkannt werden müssen (Adler-Höller in Klang[2] V 408; Iro,Diesen Ausführungen kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Gemäß Paragraph 1168, a ABGB haftet der Unternehmer für den Schaden, wenn ein ihm aufgetragenes Werk zufolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers mißlingt und der Unternehmer den Besteller nicht gewarnt hat. Unter Stoff ist alles zu verstehen, aus dem oder an dem das Werk herzustellen ist. Offenbar ist ein Mangel nach Lehre und Rechtsprechung nicht nur dann, wenn er in die Augen fällt, sondern auch, wenn der Mangel nach der beim Unternehmer vorauszusetzenden Fachkenntnis (Paragraph 1299, ABGB) bei sachgemäßer Ausführung der Arbeit hätte erkannt werden müssen (Adler-Höller in Klang[2] römisch fünf 408; Iro,
Die Warnpflicht des Werkunternehmers, ÖJZ 1983, 505, 506; SZ 54/128; SZ 52/15; SZ 45/75; SZ 37/163; JBl. 1973, 151). Das Gesetz sieht im Unternehmer einen Sachverständigen, der den Besteller zu beraten und zu warnen hat, wenn dieser einen offenbar untauglichen Stoff beistellt oder offenbar unrichtige Anweisungen erteilt (RZ 1984/15). Der Unternehmer verliert bei unterlassener Warnung nicht nur den Anspruch auf das Entgelt, sondern haftet auch für den weiter entstehenden Schaden (SZ 52/15; SZ 45/75). Es ist in Rechtsprechung und Lehre auch allgemein anerkannt, daß der Unternehmer grundsätzlich verhalten ist, Vorleistungen des Bestellers beziehungsweise anderer Unternehmer zu überprüfen (SZ 37/163; Iro aaO 506; Soergel in Münchener Kommentar § 633 BGB RZ 52, 56; Soergel-Mühl, BGB[11] vor § 631 RZ 53, § 633 RZ 24). In der Rechtsprechung wurde jedoch hervorgehoben, daß die Warnpflicht des Unternehmers nicht überspannt werden darf. Zu besonderen, nicht üblichen Prüfungen und Untersuchungen ist er nicht verpflichtet (SZ 37/163). Werde bei einem Vertrag über den Bau eines Hauses vom Bauherrn der Grund zur Verfügung gestellt, müsse der Bauführer zwar die zur Fundierung des Gebäudes erforderlichen Maßnahmen treffen, er müsse aber ohne Anlaß nicht annehmen, daß der Grund schlechter oder gefährlicher sei, als dies seiner Lage entspreche, und müsse nicht prüfen, ob nicht aus besonderen Ursachen ausnahmsweise gerade dieser Grund seine besonderen Fehler habe; nach unbekannten Fehlern der Grundstücke dieser Lage müsse er nicht suchen (Adler-Höller aaO 408). Es wird auch der Standpunkt vertreten, daß bei der Frage des Ausmaßes der Warnpflicht der wirtschaftliche Aspekt nicht vernachlässigt werden dürfe. Umfangreiche, technisch schwierige und kostenintensive Untersuchungen müsse der Unternehmer nicht anstellen, es sei denn, es wäre dies besonders vereinbart oder hätte im Entgelt seinen Ausdruck gefunden. Der Prüfungsaufwand müsse in einem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Werkleistung und zur Höhe des Werklohns stehen (Iro aaO 507). Die klagende Partei räumt in der Revision ein, daß die statische Überprüfung des Silomantels durch die Beklagten in Anbetracht des verhältnismäßig geringen Honorars für den ihnen erteilten eingeschränkten Auftrag nicht wirtschaftlich gewesen sein könnte. Dies mußte die Beklagte jedoch, entgegen der Ansicht der Revisionswerberin, nicht zur Ablehnung des Auftrages veranlassen, sondern spricht vielmehr gegen die Ausdehnung der Prüfpflicht auf das von der klagenden Partei für erforderlich erachtete Ausmaß. Die Warnpflicht besteht immer nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht des Unternehmers und der damit verbundenen Schutz- und Sorgfaltspflichten (RZ 1984/15; SZ 52/15; vgl. auch SZ 51/26). So wurde etwa ausgesprochen, daß die Untersuchungspflicht eines Reparaturunternehmers nicht so weit gehen könne, daß er das Objekt der Reparatur nach Feststellung und Behebung des Schadens auch noch in anderen Teilen auf das Vorliegen weiterer Fehler untersuchen müßte, die bei einwandfreier Montage im Herstellerwerk nicht auftreten, wenn er nur die Pflicht zur Beseitigung der aufgetretenen Funktionsuntüchtigkeit des Objektes und nicht zur vollständigen Überprüfung auf etwaige sonstige Fehler übernommen hat (HS 9467).Die Warnpflicht des Werkunternehmers, ÖJZ 1983, 505, 506; SZ 54/128; SZ 52/15; SZ 45/75; SZ 37/163; JBl. 1973, 151). Das Gesetz sieht im Unternehmer einen Sachverständigen, der den Besteller zu beraten und zu warnen hat, wenn dieser einen offenbar untauglichen Stoff beistellt oder offenbar unrichtige Anweisungen erteilt (RZ 1984/15). Der Unternehmer verliert bei unterlassener Warnung nicht nur den Anspruch auf das Entgelt, sondern haftet auch für den weiter entstehenden Schaden (SZ 52/15; SZ 45/75). Es ist in Rechtsprechung und Lehre auch allgemein anerkannt, daß der Unternehmer grundsätzlich verhalten ist, Vorleistungen des Bestellers beziehungsweise anderer Unternehmer zu überprüfen (SZ 37/163; Iro aaO 506; Soergel in Münchener Kommentar Paragraph 633, BGB RZ 52, 56; Soergel-Mühl, BGB[11] vor Paragraph 631, RZ 53, Paragraph 633, RZ 24). In der Rechtsprechung wurde jedoch hervorgehoben, daß die Warnpflicht des Unternehmers nicht überspannt werden darf. Zu besonderen, nicht üblichen Prüfungen und Untersuchungen ist er nicht verpflichtet (SZ 37/163). Werde bei einem Vertrag über den Bau eines Hauses vom Bauherrn der Grund zur Verfügung gestellt, müsse der Bauführer zwar die zur Fundierung des Gebäudes erforderlichen Maßnahmen treffen, er müsse aber ohne Anlaß nicht annehmen, daß der Grund schlechter oder gefährlicher sei, als dies seiner Lage entspreche, und müsse nicht prüfen, ob nicht aus besonderen Ursachen ausnahmsweise gerade dieser Grund seine besonderen Fehler habe; nach unbekannten Fehlern der Grundstücke dieser Lage müsse er nicht suchen (Adler-Höller aaO 408). Es wird auch der Standpunkt vertreten, daß bei der Frage des Ausmaßes der Warnpflicht der wirtschaftliche Aspekt nicht vernachlässigt werden dürfe. Umfangreiche, technisch schwierige und kostenintensive Untersuchungen müsse der Unternehmer nicht anstellen, es sei denn, es wäre dies besonders vereinbart oder hätte im Entgelt seinen Ausdruck gefunden. Der Prüfungsaufwand müsse in einem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Werkleistung und zur Höhe des Werklohns stehen (Iro aaO 507). Die klagende Partei räumt in der Revision ein, daß die statische Überprüfung des Silomantels durch die Beklagten in Anbetracht des verhältnismäßig geringen Honorars für den ihnen erteilten eingeschränkten Auftrag nicht wirtschaftlich gewesen sein könnte. Dies mußte die Beklagte jedoch, entgegen der Ansicht der Revisionswerberin, nicht zur Ablehnung des Auftrages veranlassen, sondern spricht vielmehr gegen die Ausdehnung der Prüfpflicht auf das von der klagenden Partei für erforderlich erachtete Ausmaß. Die Warnpflicht besteht immer nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht des Unternehmers und der damit verbundenen Schutz- und Sorgfaltspflichten (RZ 1984/15; SZ 52/15; vergleiche auch SZ 51/26). So wurde etwa ausgesprochen, daß die Untersuchungspflicht eines Reparaturunternehmers nicht so weit gehen könne, daß er das Objekt der Reparatur nach Feststellung und Behebung des Schadens auch noch in anderen Teilen auf das Vorliegen weiterer Fehler untersuchen müßte, die bei einwandfreier Montage im Herstellerwerk nicht auftreten, wenn er nur die Pflicht zur Beseitigung der aufgetretenen Funktionsuntüchtigkeit des Objektes und nicht zur vollständigen Überprüfung auf etwaige sonstige Fehler übernommen hat (HS 9467).
Den Beklagten wurde zunächst nur der Auftrag erteilt, den Silotisch und die Abdeckplatte für den Silo 5 neu zu berechnen; Ing. Dietrich T teilte zudem den Beklagten mit, daß er "die übrige Statik bereits habe". Weiters wurden die Beklagten damit beauftragt, die Stahlgüte der Wandbewehrung des Silomantels umzurechnen. Die statische Berechnung der Firma S-AG wurde den Beklagten zunächst nicht ausgefolgt; sie haben sie für die Ausführung ihrer Arbeiten auch nicht benötigt. Erst als Ing. Dietrich T in der Folge forderte, die berechnete Konstruktion beurkundet zu liefern, wurde den Beklagten die statische Berechnung der Firma S-AG betreffend den Silo 4 aus dem Jahr 1961 übergeben, damit die Berechnung der Beklagten mit der bereits erstellten Berechnung in Übereinstimmung gebracht werden konnte. Den Beklagten wurde von Rudolf T ein eingeschränkter Auftrag erteilt. Im Hinblick auf diesen Umstand und die Erklärung des Ing. Dietrich T, daß er die Statik für den Silomantel bereits besitze, hatten die Beklagten auch dann, als ihnen die statischen Berechnungen der Firma S-AG aus dem Jahre 1961 übergeben wurden, keine Veranlassung, diese Berechnungen näher zu prüfen, zumal der hiefür erforderliche Aufwand, wie die klagende Partei selbst einräumt, in einem Mißverhältnis zu dem den Beklagten gebührenden Entgelt stehen mußte. Daß sich die Firma S-AG bei ihrer aus dem Jahr 1961 stammenden Berechnung noch der veralteten Methode nach Janssen bedient hatte, hätten die Beklagten nur bei Überprüfung der Berechnung feststellen können. Von vornherein war nicht anzunehmen, daß eine Baufirma noch im Jahre 1961 eine schon damals in Fachkreisen als überholt angesehene technische Methode verwendet hat. Es kann daher ungeprüft bleiben, ob die Beklagten eine Warnpflicht dann getroffen hätte, wenn sie schon aus dem Zeitpunkt der Erstellung der Berechnung erkennen hätten können, daß die Berechnung auf der überholten Methode Janssen beruht. Mit Recht gelangte das Berufungsgericht daher zum Ergebnis, daß Rudolf T im Hinblick auf den den Beklagten erteilten eingeschränkten Auftrag nicht erwarten konnte, daß sie Überprüfungen und Untersuchungen in Ansehung der Statik der übrigen Bauteile vornehmen werden. Die Beklagten durften vielmehr davon ausgehen, daß auch die übrigen statischen Berechnungen von einem Fachmann ordnungsgemäß erstellt worden sind. Den Beklagten fällt dann aber eine Vertragsverletzung nicht zur Last. Es fehlt dann auch die Grundlage für einen Freistellungsanspruch des Baumeisters Rudolf T, der an die klagende Partei übertragen werden konnte.