Rechtssatz RS0022252
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022252
Entscheidungsdatum
21.01.2025
Rechtssatz
Bei der Frage des Ausmaßes der Warnpflicht darf der wirtschaftliche Aspekt nicht vernachlässigt werden; umfangreiche, technische schwierige und kostenintensive Untersuchungen, die zur eigentlichen Werkleistung und der Höhe des Werklohns nicht in einem vernünftigen Verhältnis stehen, muß der Unternehmer nur anstellen, wenn dies besonders vereinbart ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 647/84
Entscheidungstext OGH 12.12.1984 1 Ob 647/84
Veröff: SZ 57/197
- 1 Ob 653/86
Entscheidungstext OGH 28.01.1987 1 Ob 653/86
Vgl; Veröff: WBl 1987,119
- 1 Ob 42/86
Entscheidungstext OGH 27.04.1987 1 Ob 42/86
Veröff: WBl 1987,219
- 8 Ob 588/87
Entscheidungstext OGH 05.11.1987 8 Ob 588/87
Ähnlich; Beisatz: Die Aufklärungspflichten und Warnpflichten des Unternehmers dürfen allerdings nicht überspannt werden. (T1); Veröff: WBl 1988,98
- 3 Ob 607/86
Entscheidungstext OGH 10.02.1988 3 Ob 607/86
Vgl auch; Beisatz: Zurückhalten der Ware, um das allfällige Auftreten von Mängel festzustellen (Hier: Geruchabbau des zur Lackierung des beigestellten Kartons ständig verwendeten Lösungsmittels müßte unter - vom Besteller verursachten - Zeitdruck durch Niesen verlangt werden. (T2)
- 1 Ob 691/88
Entscheidungstext OGH 30.11.1988 1 Ob 691/88
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 653/86
- 4 Ob 582/89
Entscheidungstext OGH 27.02.1990 4 Ob 582/89
- 8 Ob 579/90
Entscheidungstext OGH 15.02.1990 8 Ob 579/90
Beis wie T1; Veröff: SZ 63/20 = ecolex 1990,409 = JBl 1990,656 (Dullinger)
- 7 Ob 515/91
Entscheidungstext OGH 18.04.1991 7 Ob 515/91
Auch; Veröff: JBl 1992,114 (Karollus)
- 4 Ob 1522/96
Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 1522/96
- 7 Ob 140/98h
Entscheidungstext OGH 25.08.1998 7 Ob 140/98h
Auch; Beisatz: nicht erforderlich, daß der Bauunternehmer kostspielige Paralelluntersuchungen vornimmt oder in Auftrag gibt, es sei denn, es wäre dies besonders vereinbart oder hätte im Entgelt seinen Ausdruck gefunden. (T3); Beisatz: Geschieht eine Überbindung der Pflicht zur Baugrundprüfung an den Werkunternehmer, bestimmt sich dessen Prüfpflicht danach, in welchem Umfang der Werkbesteller eine solche Prüfung nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte; ohne Entgelt für die Beiziehung von Prüforganen haftet der Werkunternehmer nur für die Vornahme von Prüfungen nach Maßgabe der Fachkenntnisse des Werkunternehmers. (T4); Veröff: SZ 71/142
- 1 Ob 144/00h
Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 144/00h
Auch; Beisatz: Die Verantwortung für die Tauglichkeit der dem Werkunternehmer zur Verfügung gestellten Pläne und sonstigen Anweisungen trifft primär den Werkbesteller, es sei denn, dass eine Prüfpflicht des Werkunternehmers vereinbart wurde. (T5); Beisatz: Es ist nicht jedes blinde Vertrauen des Werkunternehmers in die Planungen und Anweisungen des Werkbestellers geschützt. (T6)
- 1 Ob 170/01h
Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 170/01h
Auch; Beis wie T1
- 9 Ob 83/02z
Entscheidungstext OGH 17.04.2002 9 Ob 83/02z
nur: Umfangreiche, technische schwierige und kostenintensive Untersuchungen, die zur eigentlichen Werkleistung und der Höhe des Werklohns nicht in einem vernünftigen Verhältnis stehen, muß der Unternehmer nur anstellen, wenn dies besonders vereinbart ist. (T7)
- 2 Ob 52/03s
Entscheidungstext OGH 27.03.2003 2 Ob 52/03s
Vgl auch
- 6 Ob 276/02k
Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 276/02k
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T6; Beisatz: Der Unternehmer hat die Anweisung des Auftraggebers "durchzudenken" und dabei jedenfalls jene Ausführungsunterlagen und Weisungen zu überprüfen, die Grundlage für das Gelingen des von ihm herzustellenden Werkes sind. (T8)
- 7 Ob 152/16b
Entscheidungstext OGH 13.10.2016 7 Ob 152/16b
Vgl; Beis wie T1
- 1 Ob 165/24g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.01.2025 1 Ob 165/24g
Beisatz wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0022252
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Dokumentnummer
JJR_19841212_OGH0002_0010OB00647_8400000_001