Den gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revisionen der Streitteile kommt Berechtigung nicht zu.
Im vorliegenden Fall hatte die erstklagende Partei vertraglich der beklagten Partei die Pflicht zur Überprüfung der von ihr beigestellten Unterlagen überbunden und damit zum Inhalt des mit der beklagten Partei abgeschlossenen Werkvertrages gemacht. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung vom 28.Jänner 1987, 1 Ob 653/86, ausgesprochen, daß die Verantwortung für die Tauglichkeit der zur Verfügung gestellten Pläne dann nicht mehr primär die erstklagende Partei, sondern die beklagte Partei traf. Es könne nur nicht ohne weiteres eine umfassende Prüfpflicht der beklagten Partei angenommen werden. Sie bestimme sich vielmehr danach, in welchem Umfang die erstklagende Partei eine solche Überprüfung nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte. Da das von der beklagten Partei erstellte Anbot kein Entgelt für beizuziehende Prüforgane vorgesehen habe, habe die erstklagende Partei auch nur erwarten dürfen, daß die beklagte Partei die vertraglich übernommenen Prüfungen selbst nach Maßgabe der von ihr zu gewährleistenden Sachkunde (§ 1299 ABGB) vornehmen werde. Die erstklagende Partei habe die vertragliche Regelung hingegen nicht dahin verstehen können, daß die beklagte Partei auch Prüfungen, die üblicherweise einem Ziviltechniker oder Sachverständigen anderer Branchen obliegen, vornehmen (lassen) werde.Im vorliegenden Fall hatte die erstklagende Partei vertraglich der beklagten Partei die Pflicht zur Überprüfung der von ihr beigestellten Unterlagen überbunden und damit zum Inhalt des mit der beklagten Partei abgeschlossenen Werkvertrages gemacht. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung vom 28.Jänner 1987, 1 Ob 653/86, ausgesprochen, daß die Verantwortung für die Tauglichkeit der zur Verfügung gestellten Pläne dann nicht mehr primär die erstklagende Partei, sondern die beklagte Partei traf. Es könne nur nicht ohne weiteres eine umfassende Prüfpflicht der beklagten Partei angenommen werden. Sie bestimme sich vielmehr danach, in welchem Umfang die erstklagende Partei eine solche Überprüfung nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte. Da das von der beklagten Partei erstellte Anbot kein Entgelt für beizuziehende Prüforgane vorgesehen habe, habe die erstklagende Partei auch nur erwarten dürfen, daß die beklagte Partei die vertraglich übernommenen Prüfungen selbst nach Maßgabe der von ihr zu gewährleistenden Sachkunde (Paragraph 1299, ABGB) vornehmen werde. Die erstklagende Partei habe die vertragliche Regelung hingegen nicht dahin verstehen können, daß die beklagte Partei auch Prüfungen, die üblicherweise einem Ziviltechniker oder Sachverständigen anderer Branchen obliegen, vornehmen (lassen) werde.
Soweit die klagenden Parteien in der Revision geltend machen, daß nach der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 24.April 1986 die beklagte Partei ihre Warnpflicht jedenfalls verletzt habe, ist darauf zu verweisen, daß allein die rechtliche Beurteilung des Obersten Gerichtshofes im vorzitierten Aufhebungsbeschluß maßgeblich zu sein hat. Ohne Bedeutung ist es, daß die erstklagende Partei nicht imstande war, die Tragfähigkeit des von der beklagten Partei im Variantenanbot angeführten Trapezblechs nachzuprüfen, weil das von der beklagten Partei verwendete Stahlprofilblech eine 2,13-fach erhöhte Tragfähigkeit aufwies als das von der M*** & K***
Gesellschaft mbH in den Ausschreibungsunterlagen zur Verwendung vorgeschriebene Blech. Von den klagenden Parteien wird die der beklagten Partei anzulastende Verletzung der Warnpflicht nur mehr darin erblickt, daß sie nicht an Hand der Regelschneelastkarte Österreichs für das Gebiet von Bludenz-Bürs geprüft habe, ob das von der M*** & K*** Gesellschaft mbH vorgeschriebene Blech (und das von der beklagten Partei dann angebotene Stahlprofilblech) eine hinreichende Tragfähigkeit aufwies. Nach den getroffenen Feststellungen ist es nicht Aufgabe des Schlossers, Schneelastprüfungen vorzunehmen, wenn die Baupläne von einem Statiker erstellt werden. Das Berufungsgericht leitete daraus ab, daß der beklagten Partei insoweit eine Verletzung der Warnpflicht nicht anzulasten sei. Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei aber eine vertragliche Verpflichtung zur umfassenden Prüfung der Konstruktion und Ausführungsart übernommen, der sie nach Maßgabe der von ihr zu gewährleistenden Sachkunde zu entsprechen hatte. Die Prüfung der Durchbiegung von Stahlblechen fällt zwar nach den getroffenen Feststellungen in den Aufgabenbereich eines Schlossers, der die richtige Blechstärke zu wählen hat. Den grundlegenden Planungsfehler, der darin besteht, daß die Dachkonstruktion alle bauphysikalischen Erkenntnisse über Wasserdampfdiffusion, Tauwasserbildung und Entlüftung des Aufbaus außer Acht ließ und das Dach daher unabhängig von der Tragfähigkeit der verwendeten Bleche erneuert werden mußte (vgl. ON 13 S 12), hat nach den ergänzenden Feststellungen aber nicht die beklagte Partei zu verantworten. Auch die klagenden Parteien gehen in ihrer Revision von einer umfassenden Prüfpflicht der beklagten Partei nicht mehr aus. Daß durch die Nichtbeachtung der Regelschneelastkarte Österreichs für das Gebiet um Bludenz-Bürs in Verbindung mit der für die Berechnung und Ausführung der Tragwerte bei Schneeund Eislasten geltenden ÖNORM B 4000 und die dadurch bedingte Wahl eines Stahlprofilblechs mit unzureichender Tragfähigkeit ein höherer Schaden entstanden ist, wird in der Revision nicht dargetan. Die beklagte Partei hätte aber die erstklagende Partei darauf hinweisen müssen, daß sie nach ihrem Wissensstand, der der erstklagenden Partei nicht bekannt sein mußte, eine statische und bauphysikalische Überprüfung nicht durchzuführen in der Lage ist. Dies rechtfertigt die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensteilung.Gesellschaft mbH in den Ausschreibungsunterlagen zur Verwendung vorgeschriebene Blech. Von den klagenden Parteien wird die der beklagten Partei anzulastende Verletzung der Warnpflicht nur mehr darin erblickt, daß sie nicht an Hand der Regelschneelastkarte Österreichs für das Gebiet von Bludenz-Bürs geprüft habe, ob das von der M*** & K*** Gesellschaft mbH vorgeschriebene Blech (und das von der beklagten Partei dann angebotene Stahlprofilblech) eine hinreichende Tragfähigkeit aufwies. Nach den getroffenen Feststellungen ist es nicht Aufgabe des Schlossers, Schneelastprüfungen vorzunehmen, wenn die Baupläne von einem Statiker erstellt werden. Das Berufungsgericht leitete daraus ab, daß der beklagten Partei insoweit eine Verletzung der Warnpflicht nicht anzulasten sei. Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei aber eine vertragliche Verpflichtung zur umfassenden Prüfung der Konstruktion und Ausführungsart übernommen, der sie nach Maßgabe der von ihr zu gewährleistenden Sachkunde zu entsprechen hatte. Die Prüfung der Durchbiegung von Stahlblechen fällt zwar nach den getroffenen Feststellungen in den Aufgabenbereich eines Schlossers, der die richtige Blechstärke zu wählen hat. Den grundlegenden Planungsfehler, der darin besteht, daß die Dachkonstruktion alle bauphysikalischen Erkenntnisse über Wasserdampfdiffusion, Tauwasserbildung und Entlüftung des Aufbaus außer Acht ließ und das Dach daher unabhängig von der Tragfähigkeit der verwendeten Bleche erneuert werden mußte vergleiche ON 13 S 12), hat nach den ergänzenden Feststellungen aber nicht die beklagte Partei zu verantworten. Auch die klagenden Parteien gehen in ihrer Revision von einer umfassenden Prüfpflicht der beklagten Partei nicht mehr aus. Daß durch die Nichtbeachtung der Regelschneelastkarte Österreichs für das Gebiet um Bludenz-Bürs in Verbindung mit der für die Berechnung und Ausführung der Tragwerte bei Schneeund Eislasten geltenden ÖNORM B 4000 und die dadurch bedingte Wahl eines Stahlprofilblechs mit unzureichender Tragfähigkeit ein höherer Schaden entstanden ist, wird in der Revision nicht dargetan. Die beklagte Partei hätte aber die erstklagende Partei darauf hinweisen müssen, daß sie nach ihrem Wissensstand, der der erstklagenden Partei nicht bekannt sein mußte, eine statische und bauphysikalische Überprüfung nicht durchzuführen in der Lage ist. Dies rechtfertigt die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensteilung.
Aus den dargelegten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden. Was die Kostenentscheidung betrifft, so hat bereits das Berufungsgericht in Ansehung der zweitklagenden Partei eine Endentscheidung getroffen. Es hat die Kostenentscheidung aber insgesamt der Endentscheidung vorbehalten, dies offenbar in der zutreffenden Erwägung, daß erst dann eine Aufteilung der Kosten zwischen den klagenden Parteien möglich sein wird. Demnach ist auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens der Endentscheidung vorzubehalten (§ 393 Abs. 4, § 52 Abs. 2 ZPO).Aus den dargelegten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden. Was die Kostenentscheidung betrifft, so hat bereits das Berufungsgericht in Ansehung der zweitklagenden Partei eine Endentscheidung getroffen. Es hat die Kostenentscheidung aber insgesamt der Endentscheidung vorbehalten, dies offenbar in der zutreffenden Erwägung, daß erst dann eine Aufteilung der Kosten zwischen den klagenden Parteien möglich sein wird. Demnach ist auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens der Endentscheidung vorzubehalten (Paragraph 393, Absatz 4,, Paragraph 52, Absatz 2, ZPO).