Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wenden sich die Revisionen beider Streitteile. Beide Revisionen sind gerechtfertigt. Die beklagte Partei erachtet das Begehren der erstklagenden Partei als nicht gerechtfertigt, weil selbst dann, wenn ihr eine Verletzung der Warnpflicht anzulasten wäre, der Schaden der erstklagenden Partei nicht im Aufwand für das von der Bauspenglerei Bruno F*** errichtete Warmdach, sondern nur im frustrierten Aufwand des angeblich unsachgemäß errichteten Kaltdaches bestünde; diesen Aufwand habe die erstklagende Partei nicht geltend gemacht. Der Schadenersatzanspruch hat den Zweck, dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittene Einbuße zukommen zu lassen. Die primäre Funktion des Schadenersatzrechtes liegt in der Verwirklichung dieses Ausgleichsgedankens (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 I 3). Der Schädiger hat den Geschädigten so zu stellen, wie er ohne die Beschädigung gestellt wäre (SZ 50/26; SZ 45/48; SZ 43/186; SZ 25/132; Wolff in Klang, Kommentar 2 VI 119). Die beklagte Partei kann daher nur für jenen Schaden verantwortlich gemacht werden, der aus einer ihr anzulastenden Verletzung von Aufklärungspflichten resultiert. Die erstklagende Partei kann nur verlangen, so gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn die beklagte Partei der Aufklärungspflicht entsprochen hätte. Das von der beklagten Partei errichtete Dach wies insofern einen Mangel auf, als es unabhängig von der Tragfähigkeit der verwendeten Bleche wegen schwerwiegender Planungsfehler als Überdachung einer geheizten Ausstellungshalle ungeeignet war. Hätte die beklagte Partei die erstklagende Partei darauf aufmerksam gemacht, wäre ohne Zweifel ein den bauphysikalischen Erfordernissen und den auftretenden Schneelasten voll entsprechendes Dach errichtet worden; dessen Kosten hätte aber die erstklagende Partei zu tragen gehabt. Der Schaden, der der erstklagenden Partei durch die behauptete Verletzung der Aufklärungspflichten entstand, kann also nicht in den Kosten des Warmdaches bestehen, die von ihr jedenfalls zu bestreiten gewesen wären, sondern nur im frustrierten Aufwand, der der erstklagenden Partei dadurch erwachsen ist, daß sie nicht schon im Jahre 1978 ein Warmdach mit entsprechender Tragfähigkeit der Dachkonstruktion errichtet hat (vgl JBl 1974,476). Die Kosten der Errichtung des Warmdaches im Jahre 1978 hätten etwa jenen Betrag erfordert, der durch die Reparaturarbeiten der beklagten Partei im Jahre 1981 und der Firma Bruno F*** im Jahre 1984 insgesamt entstanden ist (ON 49, S 42); nur einen darüber hinausgehenden Aufwand können die klagenden Parteien unter noch zu erörternden Voraussetzungen ersetzt verlangen. Nicht gefolgt werden kann den Revisionsausführungen der beklagten Partei darin, daß die erstklagende Partei nur den nicht ersatzfähigen Aufwand für die Errichtung des Warmdaches geltend gemacht habe und schon dies die Abweisung des Klagebegehrens rechtfertige. Die erstklagende Partei hat vorgebracht, daß der ihr erwachsene Schaden in den Kosten der Dachkonstruktion laut Endabrechnung der beklagten Partei vom 16.11.1978 im Betrag von S 662.630,26 und der Spenglerarbeiten der Firma Bruno F*** laut Abrechnungsblatt vom 22.6.1978 in der Höhe von S 187.727,30 bestehe (ON 41, S 1, korrigiert S.4). Die darüber hinausgehenden Schäden wurden mit S 146.450 (Arbeitsaufwand, Möbelschaden, Kleinmaterial, S 81.667 (nicht durch Versicherungsleistungen gedeckte Reparaturkosten im Jahre 1981) und S 1,247.811 (Kosten für die Errichtung des Warmdaches) beziffert (ON 41, S 2). Geltend gemacht wurde letztlich ein Betrag von S 1,329.478,47 s.A. Nur die von der erstklagenden Partei vorgenommene Schadensberechnung ist unrichtig; hingegen trifft es nicht zu, daß die erstklagende Partei den ihr tatsächlich gebührenden Schadenersatzanspruch überhaupt nicht geltend gemacht hätte.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wenden sich die Revisionen beider Streitteile. Beide Revisionen sind gerechtfertigt. Die beklagte Partei erachtet das Begehren der erstklagenden Partei als nicht gerechtfertigt, weil selbst dann, wenn ihr eine Verletzung der Warnpflicht anzulasten wäre, der Schaden der erstklagenden Partei nicht im Aufwand für das von der Bauspenglerei Bruno F*** errichtete Warmdach, sondern nur im frustrierten Aufwand des angeblich unsachgemäß errichteten Kaltdaches bestünde; diesen Aufwand habe die erstklagende Partei nicht geltend gemacht. Der Schadenersatzanspruch hat den Zweck, dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittene Einbuße zukommen zu lassen. Die primäre Funktion des Schadenersatzrechtes liegt in der Verwirklichung dieses Ausgleichsgedankens (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 römisch eins 3). Der Schädiger hat den Geschädigten so zu stellen, wie er ohne die Beschädigung gestellt wäre (SZ 50/26; SZ 45/48; SZ 43/186; SZ 25/132; Wolff in Klang, Kommentar 2 römisch sechs 119). Die beklagte Partei kann daher nur für jenen Schaden verantwortlich gemacht werden, der aus einer ihr anzulastenden Verletzung von Aufklärungspflichten resultiert. Die erstklagende Partei kann nur verlangen, so gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn die beklagte Partei der Aufklärungspflicht entsprochen hätte. Das von der beklagten Partei errichtete Dach wies insofern einen Mangel auf, als es unabhängig von der Tragfähigkeit der verwendeten Bleche wegen schwerwiegender Planungsfehler als Überdachung einer geheizten Ausstellungshalle ungeeignet war. Hätte die beklagte Partei die erstklagende Partei darauf aufmerksam gemacht, wäre ohne Zweifel ein den bauphysikalischen Erfordernissen und den auftretenden Schneelasten voll entsprechendes Dach errichtet worden; dessen Kosten hätte aber die erstklagende Partei zu tragen gehabt. Der Schaden, der der erstklagenden Partei durch die behauptete Verletzung der Aufklärungspflichten entstand, kann also nicht in den Kosten des Warmdaches bestehen, die von ihr jedenfalls zu bestreiten gewesen wären, sondern nur im frustrierten Aufwand, der der erstklagenden Partei dadurch erwachsen ist, daß sie nicht schon im Jahre 1978 ein Warmdach mit entsprechender Tragfähigkeit der Dachkonstruktion errichtet hat vergleiche JBl 1974,476). Die Kosten der Errichtung des Warmdaches im Jahre 1978 hätten etwa jenen Betrag erfordert, der durch die Reparaturarbeiten der beklagten Partei im Jahre 1981 und der Firma Bruno F*** im Jahre 1984 insgesamt entstanden ist (ON 49, S 42); nur einen darüber hinausgehenden Aufwand können die klagenden Parteien unter noch zu erörternden Voraussetzungen ersetzt verlangen. Nicht gefolgt werden kann den Revisionsausführungen der beklagten Partei darin, daß die erstklagende Partei nur den nicht ersatzfähigen Aufwand für die Errichtung des Warmdaches geltend gemacht habe und schon dies die Abweisung des Klagebegehrens rechtfertige. Die erstklagende Partei hat vorgebracht, daß der ihr erwachsene Schaden in den Kosten der Dachkonstruktion laut Endabrechnung der beklagten Partei vom 16.11.1978 im Betrag von S 662.630,26 und der Spenglerarbeiten der Firma Bruno F*** laut Abrechnungsblatt vom 22.6.1978 in der Höhe von S 187.727,30 bestehe (ON 41, S 1, korrigiert S.4). Die darüber hinausgehenden Schäden wurden mit S 146.450 (Arbeitsaufwand, Möbelschaden, Kleinmaterial, S 81.667 (nicht durch Versicherungsleistungen gedeckte Reparaturkosten im Jahre 1981) und S 1,247.811 (Kosten für die Errichtung des Warmdaches) beziffert (ON 41, S 2). Geltend gemacht wurde letztlich ein Betrag von S 1,329.478,47 s.A. Nur die von der erstklagenden Partei vorgenommene Schadensberechnung ist unrichtig; hingegen trifft es nicht zu, daß die erstklagende Partei den ihr tatsächlich gebührenden Schadenersatzanspruch überhaupt nicht geltend gemacht hätte.
Der von der erstklagenden Partei erhobene Anspruch ist auch nicht verjährt. Es trifft zu, daß schon Mitte Jänner 1981 bei Besichtigung des Daches, an der auch Vertreter der erstklagenden Partei und der beklagten Partei teilnahmen (ON 49, S 31: "gemeinsame Besichtigung", ON 54, S 10), als Ursache des Wassereintrittes ankenommen wurde, daß die Schneelast in den betreffenden Dachbereichen zu groß geworden und das verwendete Trapezblech für diese überdurchschnittliche Schneelast zu schwach dimensioniert gewesen sei. Die eigentliche Schadensursache war aber der Planungsfehler, der zur Errichtung eines Kaltdachs führte, das - unabhängig von der Tragfähigkeit der verwendeten Bleche - zur Überdachung ungeeignet war. Dieser Mangel war der erstklagenden Partei im Jänner 1981 noch nicht bekannt geworden. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt aber erst zu laufen, wenn dem Geschädigten der gesamte anspruchsbegründende Sachverhalt so weit bekannt geworden ist, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Zu den für das Entstehen des Schadenersatzanspruchs maßgebenden Umständen gehört auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten dem Schädiger anzulastenden Verhalten (SZ 56/76;Der von der erstklagenden Partei erhobene Anspruch ist auch nicht verjährt. Es trifft zu, daß schon Mitte Jänner 1981 bei Besichtigung des Daches, an der auch Vertreter der erstklagenden Partei und der beklagten Partei teilnahmen (ON 49, S 31: "gemeinsame Besichtigung", ON 54, S 10), als Ursache des Wassereintrittes ankenommen wurde, daß die Schneelast in den betreffenden Dachbereichen zu groß geworden und das verwendete Trapezblech für diese überdurchschnittliche Schneelast zu schwach dimensioniert gewesen sei. Die eigentliche Schadensursache war aber der Planungsfehler, der zur Errichtung eines Kaltdachs führte, das - unabhängig von der Tragfähigkeit der verwendeten Bleche - zur Überdachung ungeeignet war. Dieser Mangel war der erstklagenden Partei im Jänner 1981 noch nicht bekannt geworden. Die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB beginnt aber erst zu laufen, wenn dem Geschädigten der gesamte anspruchsbegründende Sachverhalt so weit bekannt geworden ist, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Zu den für das Entstehen des Schadenersatzanspruchs maßgebenden Umständen gehört auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten dem Schädiger anzulastenden Verhalten (SZ 56/76;
ZVR 1982/277; SZ 52/167; SZ 40/40 u.a.). Das Kennenmüssen oder die bloße Möglichkeit der Kenntnis dieser Umstände reicht entgegen der Ansicht der beklagten Partei nicht aus (SZ 30/40; JBl.1956, 505;
Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 I 316 FN 34; Klang in seinem Kommentar 2 VI 635). Selbst wenn mit dem Berufungsgericht davon auszugehen wäre, daß der erstklagenden Partei die Kenntnis des bauphysikalischen Mangels des Gebäudes bereits aus dem Gutachten des Ing. Rudolf B*** gegeben war, der empfohlen hatte, "bauphysikalische Maßnahmen zu treffen, damit es zu keinen Vereisungen und Wasserstaubildungen kommen kann," wäre der von der erstklagenden Partei geltend gemachte Anspruch, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, immer noch nicht verjährt. Tatsächlich dürfte auch dieser Sachverständige nur die Errichtung einer Dachrinnenheizung im Auge gehabt haben (vgl. auch ON 13, S 8), aber nicht die erst vom Sachverständigen Dipl.Ing. Friedrich K*** im Zuge des Zivilprozesses aufgezeigten Mängel.Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 römisch eins 316 FN 34; Klang in seinem Kommentar 2 römisch sechs 635). Selbst wenn mit dem Berufungsgericht davon auszugehen wäre, daß der erstklagenden Partei die Kenntnis des bauphysikalischen Mangels des Gebäudes bereits aus dem Gutachten des Ing. Rudolf B*** gegeben war, der empfohlen hatte, "bauphysikalische Maßnahmen zu treffen, damit es zu keinen Vereisungen und Wasserstaubildungen kommen kann," wäre der von der erstklagenden Partei geltend gemachte Anspruch, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, immer noch nicht verjährt. Tatsächlich dürfte auch dieser Sachverständige nur die Errichtung einer Dachrinnenheizung im Auge gehabt haben vergleiche auch ON 13, S 8), aber nicht die erst vom Sachverständigen Dipl.Ing. Friedrich K*** im Zuge des Zivilprozesses aufgezeigten Mängel.
Zu prüfen bleibt, ob der beklagten Partei die behauptete Verletzung der Warnpflicht anzulasten ist. Die beklagte Partei hat schon im Anbot vom 14.11.1977 erklärt, "die Ausschreibungsunterlagen und die zur Einsicht aufgelegten Pläne genau geprüft zu haben und alle zur Verfügung gestellten Unterlagen für die Anbotstellung als ausreichend zu betrachten, daß die vorgeschlagene Art der Konstruktion dem heutigen Stand der Bautechnik entspricht." Sie hat sich weiters in dem am 18.11.1977 abgeschlossenen Werkvertrag verpflichtet, "die vorgesehenen Ausführungsarten und Konstruktionen zu überprüfen. Sollte dies auch nur in irgendeinem Detail nicht den technischen Anforderungen entsprechen, ist die Bauleitung hievon in Kenntnis zu setzen". Im Schreiben vom 23.12.1977 wies die M*** & K*** GesmbH nochmals auf die Prüfpflicht der beklagten Partei hin. Die Aufklärungspflicht der beklagten Partei ist demnach nicht nur aus der Bestimmung des § 1168 a ABGB, sondern auch aus der mit der erstklagenden Partei getroffenen vertraglichen Vereinbarung abzuleiten. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch entscheidend von jenem, der der Entscheidung SZ 57/18 = JBl.1984, 556, dem keine vertraglich überwälzte Verpflichtung zur Überprüfung zugrundelag. In letzterem Falle fiel die Beistellung der zur Erfüllung des Werkvertrages erforderlichen Pläne ausschließlich in die Sphäre der dort klagenden Partei, wogegen dem Beklagten nur die Pflicht zur Ausführung von Vermessungsarbeiten traf, wenn auch unter Beachtung seiner aus § 1168a ABGB erfließenden Warnpflicht. Im vorliegenden Fall hatte die erstklagende Partei vertraglich der beklagten Partei die Pflicht zur Überprüfung der von ihr beigestellten Unterlagen überbunden und damit zum Inhalt des mit der beklagten Partei abgeschlossenen Werkvertrages gemacht. Die Verantwortung für die Tauglichkeit der zur Verfügung gestellten Pläne traf dann nicht mehr primär die erstklagende Partei, sondern die beklagte Partei. Es kann nur auf der Grundlage der abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung nicht ohne weiteres eine umfassende Prüfpflicht der beklagten Partei angenommen werden. Sie bestimmt sich vielmehr danach, in welchem Umfang die erstklagende Partei eine solche Überprüfung nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte. Da das von der beklagten Partei erstellte Anbot kein Entgelt für beizuziehende Prüforgane vorsah, konnte die erstklagende Partei nur erwarten, daß die beklagte Partei die vertraglich übernommenen Prüfungen selbst nach Maßgabe der von ihr zu gewährleistenden Sachkunde (§ 1299 ABGB) vornehmen werde. Die erstklagende Partei konnte die vertragliche Regelung hingegen nicht dahin verstehen, daß die beklagte Partei auch Prüfungen, die üblicherweise einem Ziviltechniker oder Sachverständigen anderer Branchen obliegen, vornehmen (lassen) werde. Die Annahme des Berufungsgerichtes, daß die Aufdeckung der Planungsmängel keine umfangreichen, technisch schwierigen oder kostenintensiven Untersuchungen erforderte, vermag sich auf keine Tatsachenfeststellungen zu stützen, ebensowenig die Annahme, daß der beklagten Partei zugemutet werden könnte zu erkennen, daß die von der erstklagenden Partei vorgeschlagene Konstruktion ungeeignet sei und Planungsfehler in Ansehung der Belastbarkeit des Daches gegeben seien. Der gerichtliche Sachverständige Dipl.Ing. Friedrich K*** vertrat jedenfalls die Auffassung, daß die bauphysikalischen Fragen nicht in die fachliche Kompetenz der beklagten Partei fallen; er schränkte diese Auffassung allerdings nach dem Protokollinhalt ein, "da insbesondere beim gegenständlichen Fall konkrete Ausschreibungsunterlagen vorlagen". Auch die Ermittlung der Tragkraft und der Durchbiegung der Dachbleche setzt offenbar (vgl. ON 13, S 15 und Anhang des Gutachtens) umfangreiche technische Kenntnisse voraus, die möglicherweise nur bei einem planenden, nicht aber bei einem bauausführenden Unternehmen vorauszusetzen sind. Beide Vorinstanzen nahmen eine Warnpflicht der beklagten Partei als selbstverständlich an. Erst aufgrund von Feststellungen über den bei der beklagten Partei vorauszusetzenden technischen Wissensstand, die die Beurteilung des Ausmaßes der Warnpflicht gestatten, wird aber eine abschließende Entscheidung über den Anspruch der erstklagenden Partei möglich sein. Es wird dabei aber möglicherweise eine Rolle spielen, ob der Wissensstand der beklagten Partei zumindest ausreichen hätte müssen, ihre Unfähigkeit, die Richtigkeit der Pläne eingehend zu prüfen, darzulegen. Dann läge ihr Verschulden allenfalls darin, sich zu einer Prüfung verpflichtet zu haben, die durchzuführen sie nach ihrem Wissensstand außerstande war. Soweit die erstklagende Partei die Haftung der beklagten Partei aus einer von ihr erteilten Auskunft in Anspruch nimmt, ist darauf zu verweisen, daß die Behauptung (ON 47, S 16), die beklagte Partei habe ausdrücklich erklärt, daß das von ihr verlegte Dach noch mindestens 2 m Schnee aushalte, nicht erweislich war. Der erwiesene Inhalt des Gesprächs ließ gewisse Unsicherheitsfaktoren in der Beurteilung der Tragfähigkeit des Daches erkennen und konnte für die erstklagende Partei nicht Anlaß sein, von der Schneeräumung abzusehen. Darüber hinaus ist der Schaden erst eine Woche später nach einem Warmlufteinbruch und somit nach wesentlicher Änderung der Verhältnisse eingetreten.Zu prüfen bleibt, ob der beklagten Partei die behauptete Verletzung der Warnpflicht anzulasten ist. Die beklagte Partei hat schon im Anbot vom 14.11.1977 erklärt, "die Ausschreibungsunterlagen und die zur Einsicht aufgelegten Pläne genau geprüft zu haben und alle zur Verfügung gestellten Unterlagen für die Anbotstellung als ausreichend zu betrachten, daß die vorgeschlagene Art der Konstruktion dem heutigen Stand der Bautechnik entspricht." Sie hat sich weiters in dem am 18.11.1977 abgeschlossenen Werkvertrag verpflichtet, "die vorgesehenen Ausführungsarten und Konstruktionen zu überprüfen. Sollte dies auch nur in irgendeinem Detail nicht den technischen Anforderungen entsprechen, ist die Bauleitung hievon in Kenntnis zu setzen". Im Schreiben vom 23.12.1977 wies die M*** & K*** GesmbH nochmals auf die Prüfpflicht der beklagten Partei hin. Die Aufklärungspflicht der beklagten Partei ist demnach nicht nur aus der Bestimmung des Paragraph 1168, a ABGB, sondern auch aus der mit der erstklagenden Partei getroffenen vertraglichen Vereinbarung abzuleiten. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch entscheidend von jenem, der der Entscheidung SZ 57/18 = JBl.1984, 556, dem keine vertraglich überwälzte Verpflichtung zur Überprüfung zugrundelag. In letzterem Falle fiel die Beistellung der zur Erfüllung des Werkvertrages erforderlichen Pläne ausschließlich in die Sphäre der dort klagenden Partei, wogegen dem Beklagten nur die Pflicht zur Ausführung von Vermessungsarbeiten traf, wenn auch unter Beachtung seiner aus Paragraph 1168 a, ABGB erfließenden Warnpflicht. Im vorliegenden Fall hatte die erstklagende Partei vertraglich der beklagten Partei die Pflicht zur Überprüfung der von ihr beigestellten Unterlagen überbunden und damit zum Inhalt des mit der beklagten Partei abgeschlossenen Werkvertrages gemacht. Die Verantwortung für die Tauglichkeit der zur Verfügung gestellten Pläne traf dann nicht mehr primär die erstklagende Partei, sondern die beklagte Partei. Es kann nur auf der Grundlage der abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung nicht ohne weiteres eine umfassende Prüfpflicht der beklagten Partei angenommen werden. Sie bestimmt sich vielmehr danach, in welchem Umfang die erstklagende Partei eine solche Überprüfung nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte. Da das von der beklagten Partei erstellte Anbot kein Entgelt für beizuziehende Prüforgane vorsah, konnte die erstklagende Partei nur erwarten, daß die beklagte Partei die vertraglich übernommenen Prüfungen selbst nach Maßgabe der von ihr zu gewährleistenden Sachkunde (Paragraph 1299, ABGB) vornehmen werde. Die erstklagende Partei konnte die vertragliche Regelung hingegen nicht dahin verstehen, daß die beklagte Partei auch Prüfungen, die üblicherweise einem Ziviltechniker oder Sachverständigen anderer Branchen obliegen, vornehmen (lassen) werde. Die Annahme des Berufungsgerichtes, daß die Aufdeckung der Planungsmängel keine umfangreichen, technisch schwierigen oder kostenintensiven Untersuchungen erforderte, vermag sich auf keine Tatsachenfeststellungen zu stützen, ebensowenig die Annahme, daß der beklagten Partei zugemutet werden könnte zu erkennen, daß die von der erstklagenden Partei vorgeschlagene Konstruktion ungeeignet sei und Planungsfehler in Ansehung der Belastbarkeit des Daches gegeben seien. Der gerichtliche Sachverständige Dipl.Ing. Friedrich K*** vertrat jedenfalls die Auffassung, daß die bauphysikalischen Fragen nicht in die fachliche Kompetenz der beklagten Partei fallen; er schränkte diese Auffassung allerdings nach dem Protokollinhalt ein, "da insbesondere beim gegenständlichen Fall konkrete Ausschreibungsunterlagen vorlagen". Auch die Ermittlung der Tragkraft und der Durchbiegung der Dachbleche setzt offenbar vergleiche ON 13, S 15 und Anhang des Gutachtens) umfangreiche technische Kenntnisse voraus, die möglicherweise nur bei einem planenden, nicht aber bei einem bauausführenden Unternehmen vorauszusetzen sind. Beide Vorinstanzen nahmen eine Warnpflicht der beklagten Partei als selbstverständlich an. Erst aufgrund von Feststellungen über den bei der beklagten Partei vorauszusetzenden technischen Wissensstand, die die Beurteilung des Ausmaßes der Warnpflicht gestatten, wird aber eine abschließende Entscheidung über den Anspruch der erstklagenden Partei möglich sein. Es wird dabei aber möglicherweise eine Rolle spielen, ob der Wissensstand der beklagten Partei zumindest ausreichen hätte müssen, ihre Unfähigkeit, die Richtigkeit der Pläne eingehend zu prüfen, darzulegen. Dann läge ihr Verschulden allenfalls darin, sich zu einer Prüfung verpflichtet zu haben, die durchzuführen sie nach ihrem Wissensstand außerstande war. Soweit die erstklagende Partei die Haftung der beklagten Partei aus einer von ihr erteilten Auskunft in Anspruch nimmt, ist darauf zu verweisen, daß die Behauptung (ON 47, S 16), die beklagte Partei habe ausdrücklich erklärt, daß das von ihr verlegte Dach noch mindestens 2 m Schnee aushalte, nicht erweislich war. Der erwiesene Inhalt des Gesprächs ließ gewisse Unsicherheitsfaktoren in der Beurteilung der Tragfähigkeit des Daches erkennen und konnte für die erstklagende Partei nicht Anlaß sein, von der Schneeräumung abzusehen. Darüber hinaus ist der Schaden erst eine Woche später nach einem Warmlufteinbruch und somit nach wesentlicher Änderung der Verhältnisse eingetreten.
In Ansehung des Anspruchs der zweitklagenden Partei enthalten die Revisionen der Streitteile keine gesonderten Ausführungen. Im Hinblick auf das Vorbringen der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz sei nur darauf verwiesen, daß die Legalzession des § 67 VVG vom Bestehen einer Leistungspflicht unabhängig ist, so daß der Forderungsübergang auch bei Kulanzzahlungen eintritt (SZ 52/91; EvBl.1965/262; VersR 1963, 938; Prölss-Martin, Versicherungsvertragsgesetz 23 410).In Ansehung des Anspruchs der zweitklagenden Partei enthalten die Revisionen der Streitteile keine gesonderten Ausführungen. Im Hinblick auf das Vorbringen der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz sei nur darauf verwiesen, daß die Legalzession des Paragraph 67, VVG vom Bestehen einer Leistungspflicht unabhängig ist, so daß der Forderungsübergang auch bei Kulanzzahlungen eintritt (SZ 52/91; EvBl.1965/262; VersR 1963, 938; Prölss-Martin, Versicherungsvertragsgesetz 23 410).
Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.