Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Die klagende Partei zeigt nicht auf, daß das Berufungsgericht einem Beweismittel einen Inhalt zuschrieb, der diesem nicht entnommen werden kann. Die Gedächtnisnotiz Beilage H enthält den Hinweis, daß die erste Auflage von 9.400 Bogen nach Bearbeitung an die Kunden der Firma F*** weitergeleitet worden sei, daß aber wegen der am 30.8.1979 eingelangten Beanständung auch die Hauptauflage von
17.300 Bogen nicht geliefert werden könne. Daraus kann nicht zwingend der Schluß gezogen werden, daß nicht nur die der Beanständung vom 30.8.1979 zugrundeliegende Lieferung an die Firma S*** aus der ersten Auflage stammte, sondern daß dies auch für die Lieferung an die Firma M*** zutraf, die laut Schreiben der Firma F*** vom 4.9.1979 (Beilage K) wenig später reklamierte. In diesem Zusammenhang liegt somit keine Aktenwidrigkeit vor. Es ist aber auch kein Feststellungsmangel gegeben; denn in der Zeit zwischen 28.8.1979 (Lieferung der zweiten Auflage) und 30.8.1979 (Eintreffen der ersten Kundenbeanstandung) bestand nach den sonstigen Feststellungen der Vorinstanzen für die FiRMA F*** noch nicht die Möglichkeit, den Mangel der von der beklagten Partei vorgenommenen Lackierung festzustellen.
Wie schon das Berufungsgericht klargestellt hat, kann die Feststellung des Erstgerichtes über die Zeitpunkte der Auslieferung der lackierten Kartons durch die beklagte Partei nicht dahin verstanden werden, daß nur bei der ersten Auslieferung ein erhöhter Zeitdruck bestand, während bei der zweiten Auslieferung sozusagen ganze 20 Tage zur Verfügung standen. Die Firma F*** lieferte nämlich der beklagten Partei die Kartons nicht gleichzeitig, sondern ebenfalls in zeitlichen Abständen. Auch bei der zweiten Auslieferung war daher nur ein kurzer Herstellungszeitraum gegeben. - Soweit die Revision in ihrer Rechtsrüge immer wieder von einem Zeitraum von 20 Tagen ausgeht, entfernt sie sich damit unzulässigerweise von den getroffenen Feststellungen der Vorinstanzen. Soweit sie aber zur Beweiskraft einzelner Beweismittel Stellung nimmt, wird der im Revisionsverfahren unzulässige Versuch unternommen, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen.
Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist aber die Rechtsansicht der Vorinstanzen zutreffend:
Vorausgeschickt sei, daß das von der beklagten Partei erbrachte Werk iSd § 1167 ABGB einen so wesentlichen Mangel aufwies, daß er das Werk unbrauchbar machte. Ob und unter welchen Voraussetzungen der beklagten Partei der Werklohn gebührte oder der Firma F*** unabhängig von einem Verschulden der beklagten Partei das Recht auf Wandlung zustand, muß aber nicht untersucht werden, weil die klagende Partei keine Ansprüche geltend macht, die auf einer erklärten Wandlung beruhen, und auf den Werklohnanspruch der beklagten Partei erst Bedacht genommen werden müßte, wenn die Berechtigung der Gegenforderung zu prüfen wäre.Vorausgeschickt sei, daß das von der beklagten Partei erbrachte Werk iSd Paragraph 1167, ABGB einen so wesentlichen Mangel aufwies, daß er das Werk unbrauchbar machte. Ob und unter welchen Voraussetzungen der beklagten Partei der Werklohn gebührte oder der Firma F*** unabhängig von einem Verschulden der beklagten Partei das Recht auf Wandlung zustand, muß aber nicht untersucht werden, weil die klagende Partei keine Ansprüche geltend macht, die auf einer erklärten Wandlung beruhen, und auf den Werklohnanspruch der beklagten Partei erst Bedacht genommen werden müßte, wenn die Berechtigung der Gegenforderung zu prüfen wäre.
Es muß auch nicht zur Streitfrage Stellung genommen werden, inwieweit bei vorliegendem Verschulden des Werkunternehmers im Rahmen eines Schadenersatzanspruches nur der sog. Mangelfolgeschaden verlangt werden kann, nicht aber der Nachteil zu ersetzen ist, den der Besteller schon durch das Vorhandensein des Mangels erleidet, weil die klagende Partei ausschließlich einen echten Mangelfolgeschaden geltend macht, dessen Ersatz nur bei Verschulden der beklagten Partei gebührt.
Ein Verschulden der beklagten Partei liegt aber nicht vor. Es mag zutreffen, wie dies in einem von der klagenden Partei eingeholten Gutachten ausgeführt wird, daß für das von der beklagten Partei beigestellte Kartonmaterial mit höherer Saugfähigkeit der von der beklagten Partei verwendete Lebensmittellack nicht geeignet war. Diese objektive Betrachtungsweise erlaubt aber nicht den Schluß, daß der beklagten Partei der Beweis des fehlenden Verschuldens (§ 1298 ABGB) mißlungen wäre. Die beklagte Partei konnte vielmehr auf Grund der Vorgangsweise bei den vorangegangenen Aufträgen der Firma F*** davon ausgehen, daß die Firma F*** ein gleiches Kartonmaterial beistellen und die Verwendung des bisher benützten Lacks billigen werde. Damit ist nicht der Fall gegeben, daß das Werk wegen eines von der beklagten Partei zu vertretenden Herstellungsmangels mißlungen ist, sondern es muß der Firma F*** als aussschließlich in ihrer Sphäre liegend zugerechnet werden, daß das von ihr beigestellte Kartonmaterial diesmal von grundlegend anderer Qualität war als sonst. Das Werk mißlang also iSd § 1168 a ABGB infolge Untauglichkeit des vom Besteller beigegebenen Stoffes in Verbindung mit der unrichtigen Anweisung, die zumindest stillschweigend erteilt wurde, das Material wie bisher zu bearbeiten.Ein Verschulden der beklagten Partei liegt aber nicht vor. Es mag zutreffen, wie dies in einem von der klagenden Partei eingeholten Gutachten ausgeführt wird, daß für das von der beklagten Partei beigestellte Kartonmaterial mit höherer Saugfähigkeit der von der beklagten Partei verwendete Lebensmittellack nicht geeignet war. Diese objektive Betrachtungsweise erlaubt aber nicht den Schluß, daß der beklagten Partei der Beweis des fehlenden Verschuldens (Paragraph 1298, ABGB) mißlungen wäre. Die beklagte Partei konnte vielmehr auf Grund der Vorgangsweise bei den vorangegangenen Aufträgen der Firma F*** davon ausgehen, daß die Firma F*** ein gleiches Kartonmaterial beistellen und die Verwendung des bisher benützten Lacks billigen werde. Damit ist nicht der Fall gegeben, daß das Werk wegen eines von der beklagten Partei zu vertretenden Herstellungsmangels mißlungen ist, sondern es muß der Firma F*** als aussschließlich in ihrer Sphäre liegend zugerechnet werden, daß das von ihr beigestellte Kartonmaterial diesmal von grundlegend anderer Qualität war als sonst. Das Werk mißlang also iSd Paragraph 1168, a ABGB infolge Untauglichkeit des vom Besteller beigegebenen Stoffes in Verbindung mit der unrichtigen Anweisung, die zumindest stillschweigend erteilt wurde, das Material wie bisher zu bearbeiten.
Der beklagten Partei liegt auch keine Verletzung der sog. Warnpflicht zur Last. Auch wenn der Werkunternehmer verpflichtet ist, vor Inangriffnahme des Werkes sorgfältig zu untersuchen, ob das beigestellte Material für die vorgesehene Produktionsmethode geeignet sei (Iro, Die Warnpflicht des Werkunternehmers, ÖJZ 1983, 505, 506), so können doch keine umfangreichen, technisch schwierigen und kostenintensiven Untersuchungen verlangt werden, sondern die Prüfung wird sich meistens auf äußerliche Proben wie Besehen, Befühlen ua eher leicht vorzunehmende Handlungen beschränken dürfen (Iro, aaO 507 mwN; SZ 57/197, WBl 1987, 219 ua). Gerade bei gegebenem Zeitdruck kann entgegen der in der Revision besonders betonten Ansicht nicht verlangt werden, daß die Ware einige Tage lang nicht ausgeliefert wird, um festzustellen, wie der Abbau des Geruchs des Lösungsmittels vor sich gehe. Wenn überhaupt konnte ein solches Zuwarten nur von der Firma F*** verlangt werden, die besser beurteilen mochte, ob dies mit dem gegebenen Zeitpunkt vereinbar war. Ohne unzumutbare Maßnahmen war aber nach den getroffenen Feststellungen auch für einen Fachmann nicht erkennbar, daß die bisher übliche und vom Besteller nie beanständete und auch allgemein als zweckmäßig anerkannte Produktionsweise nur eben im vorliegenden Fall wegen der besonderen, nicht vorhersehbaren und nicht ohne weiteres feststellbaren anderen Qualität des Kartons ungeeignet war. Der beklagten Partei ist daher auch der Beweis gelungen, daß sie ihre Wanrpflicht nicht verletzt hat (vgl Entsch wie SZ 54/128, SZ 58/7). Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Der beklagten Partei liegt auch keine Verletzung der sog. Warnpflicht zur Last. Auch wenn der Werkunternehmer verpflichtet ist, vor Inangriffnahme des Werkes sorgfältig zu untersuchen, ob das beigestellte Material für die vorgesehene Produktionsmethode geeignet sei (Iro, Die Warnpflicht des Werkunternehmers, ÖJZ 1983, 505, 506), so können doch keine umfangreichen, technisch schwierigen und kostenintensiven Untersuchungen verlangt werden, sondern die Prüfung wird sich meistens auf äußerliche Proben wie Besehen, Befühlen ua eher leicht vorzunehmende Handlungen beschränken dürfen (Iro, aaO 507 mwN; SZ 57/197, WBl 1987, 219 ua). Gerade bei gegebenem Zeitdruck kann entgegen der in der Revision besonders betonten Ansicht nicht verlangt werden, daß die Ware einige Tage lang nicht ausgeliefert wird, um festzustellen, wie der Abbau des Geruchs des Lösungsmittels vor sich gehe. Wenn überhaupt konnte ein solches Zuwarten nur von der Firma F*** verlangt werden, die besser beurteilen mochte, ob dies mit dem gegebenen Zeitpunkt vereinbar war. Ohne unzumutbare Maßnahmen war aber nach den getroffenen Feststellungen auch für einen Fachmann nicht erkennbar, daß die bisher übliche und vom Besteller nie beanständete und auch allgemein als zweckmäßig anerkannte Produktionsweise nur eben im vorliegenden Fall wegen der besonderen, nicht vorhersehbaren und nicht ohne weiteres feststellbaren anderen Qualität des Kartons ungeeignet war. Der beklagten Partei ist daher auch der Beweis gelungen, daß sie ihre Wanrpflicht nicht verletzt hat vergleiche Entsch wie SZ 54/128, SZ 58/7). Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.