Hiezu wurde erwogen:
Gegenstand der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung war die Lieferung und Herstellung der Pflasterung im gesamten Einfahrts- und PKW-Abstellbereich inklusive Einkehren der Fugen mit Quarzsand zu einem (Material und Arbeit nicht gesondert ausweisenden) Einheitspreis. Da in einem solchen Fall das Schwergewicht auf der Erbringung einer nach den Bedürfnissen und Wünschen des Bestellers invidualisierten Leistung liegt, ist bei der Verlegung eines vom Unternehmer beigestellten Bodenbelages regelmäßig ein Werkvertrag (und nicht ein Kaufvertrag) anzunehmen (JBl 1971, 630; Krejci in Rummel, ABGB I3 §§ 1165, 1166 Rz 123 ff, 127, 129 mwN; Rebhahn in Schwimann, ABGB2 § 1166 Rz 2, 4, 6 mwN). Zutreffend sind die Vorinstanzen daher davon ausgegangen, dass zwischen den Streitteilen ein Werkvertrag geschlossen wurde. Da dies vor dem 1. 1. 2002 geschehen ist, gilt die durch das GewRÄG geschaffene Rechtslage noch nicht.Gegenstand der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung war die Lieferung und Herstellung der Pflasterung im gesamten Einfahrts- und PKW-Abstellbereich inklusive Einkehren der Fugen mit Quarzsand zu einem (Material und Arbeit nicht gesondert ausweisenden) Einheitspreis. Da in einem solchen Fall das Schwergewicht auf der Erbringung einer nach den Bedürfnissen und Wünschen des Bestellers invidualisierten Leistung liegt, ist bei der Verlegung eines vom Unternehmer beigestellten Bodenbelages regelmäßig ein Werkvertrag (und nicht ein Kaufvertrag) anzunehmen (JBl 1971, 630; Krejci in Rummel, ABGB I3 Paragraphen 1165, 1166, Rz 123 ff, 127, 129 mwN; Rebhahn in Schwimann, ABGB2 Paragraph 1166, Rz 2, 4, 6 mwN). Zutreffend sind die Vorinstanzen daher davon ausgegangen, dass zwischen den Streitteilen ein Werkvertrag geschlossen wurde. Da dies vor dem 1. 1. 2002 geschehen ist, gilt die durch das GewRÄG geschaffene Rechtslage noch nicht.
Gemäß § 1167 ABGB aF kann der Besteller bei wesentlichen Mängeln, welche das Werk unbrauchbar machen oder der ausdrücklichen Bedingung zuwiderlaufen, vom Vertrage abgehen. Will er das nicht oder sind die Mängel weder wesentlich noch gegen die ausdrückliche Bedingung, so kann er die Verbesserung, falls diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, oder eine angemessene Minderung des Entgeltes fordern.Gemäß Paragraph 1167, ABGB aF kann der Besteller bei wesentlichen Mängeln, welche das Werk unbrauchbar machen oder der ausdrücklichen Bedingung zuwiderlaufen, vom Vertrage abgehen. Will er das nicht oder sind die Mängel weder wesentlich noch gegen die ausdrückliche Bedingung, so kann er die Verbesserung, falls diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, oder eine angemessene Minderung des Entgeltes fordern.
Misslingt das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers, so ist gemäß § 1168a ABGB der Unternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn er den Besteller nicht gewarnt hat.Misslingt das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers, so ist gemäß Paragraph 1168 a, ABGB der Unternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn er den Besteller nicht gewarnt hat.
Das Gesetz nennt hier die beiden praktisch wichtigsten Fälle, in denen das Misslingen der Werkes auf Umstände, die aus der Sphäre des Bestellers stammen, zurückzuführen ist (Rebhahn aaO § 1168a Rz 13). Es sind aber auch andere störende Umstände auf Seiten des Bestellers denkbar (RIS-Justiz RS0021934; Krejci aaO § 1168a Rz 17, 25 mwN). Gibt der Besteller etwa dem Unternehmer den Werksstoff vor, so greift er damit in die typische Unternehmersphäre ein (vgl Kurschel, Die Gewährleistung beim Werkvertrag 22). Es ist dann im Ergebnis gleichgültig, ob man in einem solchen Fall eine - über einen bloßen Wunsch oder eine Anregung und Empfehlung des Bestellers hinausgehende (vgl RIS-Justiz RS0022214) - Anweisung im Sinne des § 1168a ABGB oder einen gleichgelagerten Sachverhalt annimmt (vgl Rebhahn aaO § 1168a Rz 17; Krejci aaO § 1168a Rz 21; Kurschel aaO 21 f; Wilhelm in FS Ostheim 230 f).Das Gesetz nennt hier die beiden praktisch wichtigsten Fälle, in denen das Misslingen der Werkes auf Umstände, die aus der Sphäre des Bestellers stammen, zurückzuführen ist (Rebhahn aaO Paragraph 1168 a, Rz 13). Es sind aber auch andere störende Umstände auf Seiten des Bestellers denkbar (RIS-Justiz RS0021934; Krejci aaO Paragraph 1168 a, Rz 17, 25 mwN). Gibt der Besteller etwa dem Unternehmer den Werksstoff vor, so greift er damit in die typische Unternehmersphäre ein vergleiche Kurschel, Die Gewährleistung beim Werkvertrag 22). Es ist dann im Ergebnis gleichgültig, ob man in einem solchen Fall eine - über einen bloßen Wunsch oder eine Anregung und Empfehlung des Bestellers hinausgehende vergleiche RIS-Justiz RS0022214) - Anweisung im Sinne des Paragraph 1168 a, ABGB oder einen gleichgelagerten Sachverhalt annimmt vergleiche , Rebhahn aaO Paragraph 1168 a, Rz 17; Krejci aaO Paragraph 1168 a, Rz 21; Kurschel aaO 21 f; Wilhelm in FS Ostheim 230 f).
Die Bestimmung normiert als Rechtsfolge einer Warnpflichtverletzung primär die Schadenersatzpflicht des Unternehmers. Nach herrschender Ansicht schränkt § 1168a ABGB aber auch die Gewährleistungspflichten des Unternehmers gemäß § 1167 ABGB ein: Kam der Unternehmer seiner Warnpflicht nach oder bestand eine solche mangels Erkennbarkeit des aus der Bestellerspähre stammenden Erfolgshindernisses nicht, so entfällt im gleichen Umfang die Gewährleistung (RIS-Justiz RS0021963, RS0021932; Krejci aaO § 1168 Rz 39; Rebhahn aaO § 1167 Rz 16; Kurschel aaO 18). Keine Gewährleistungspflicht des Unternehmers besteht dann also nur insoweit, als in die Unternehmersphäre eingegriffen wurde. Im Übrigen ist für die Mängelfreiheit eines vom Besteller vorgegebenen und vom Unternehmer gelieferten Stoffes zu haften (vgl Wilhelm aaO 227 unten). Gibt der Besteller zB in einer Ausschreibung dem Unternehmer Rohre bestimmter Dimension vor, so kann er (ohne Warnpflichtverletzung des Unternehmers) nicht mit Erfolg geltend machen, das Werk sei wegen ungenügender Rohrquerschnitte mangelhaft, wohl aber, es sei ein undichtes Rohr geliefert worden.Die Bestimmung normiert als Rechtsfolge einer Warnpflichtverletzung primär die Schadenersatzpflicht des Unternehmers. Nach herrschender Ansicht schränkt Paragraph 1168 a, ABGB aber auch die Gewährleistungspflichten des Unternehmers gemäß Paragraph 1167, ABGB ein: Kam der Unternehmer seiner Warnpflicht nach oder bestand eine solche mangels Erkennbarkeit des aus der Bestellerspähre stammenden Erfolgshindernisses nicht, so entfällt im gleichen Umfang die Gewährleistung (RIS-Justiz RS0021963, RS0021932; Krejci aaO Paragraph 1168, Rz 39; Rebhahn aaO Paragraph 1167, Rz 16; Kurschel aaO 18). Keine Gewährleistungspflicht des Unternehmers besteht dann also nur insoweit, als in die Unternehmersphäre eingegriffen wurde. Im Übrigen ist für die Mängelfreiheit eines vom Besteller vorgegebenen und vom Unternehmer gelieferten Stoffes zu haften vergleiche Wilhelm aaO 227 unten). Gibt der Besteller zB in einer Ausschreibung dem Unternehmer Rohre bestimmter Dimension vor, so kann er (ohne Warnpflichtverletzung des Unternehmers) nicht mit Erfolg geltend machen, das Werk sei wegen ungenügender Rohrquerschnitte mangelhaft, wohl aber, es sei ein undichtes Rohr geliefert worden.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen ästhetischen Mangel. Der vom Kläger gewünschte Stein als solcher war ebenso wie die Verlegung mangelfrei, die beiden verwendeten Plattengrößen (20 x 20 und 20 x 30) verfärbten sich aber wegen unterschiedlicher Oberflächenbehandlung ungleichmäßig, sodass ein schachbrettähnliches Muster entstand (vgl die Fotos in ON 14). Da die Beklagte (bzw ihr Subunternehmer) dies vor Verlegung ohne unzumutbare Untersuchungen (RIS-Justiz RS0022252, RS0021744, RS0021971) nicht erkennen konnte, ist ihr keine Warnpflichtverletzung anzulasten. Damit scheiden Schadenersatzansprüche des Klägers aus. Für einen im Wesentlichen einheitlichen Farbton der Steine hat die Beklagte aber nach den obigen Rechtsausführungen dennoch Gewähr zu leisten: Der Kläger hat der Beklagten zwar (im Wege einer Vertragsänderung) das zu verlegende Produkt vorgegeben, verlor damit aber nicht schon jeglichen Gewährleistungsanspruch. Er könnte zwar nicht ins Treffen führen, die von ihm gewünschte Farbe pastellrot wäre unästhetisch und würde nicht zu den Farben seines Hauses passen. Zweifarbigkeit der Steine hat er der Beklagten aber nicht vorgegeben. Er durfte also die Lieferung von Steinen in einheitlichem Farbton - als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft - erwarten. Insoweit bleibt es bei der Gewährleistungsregel des § 1167 ABGB aF.Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen ästhetischen Mangel. Der vom Kläger gewünschte Stein als solcher war ebenso wie die Verlegung mangelfrei, die beiden verwendeten Plattengrößen (20 x 20 und 20 x 30) verfärbten sich aber wegen unterschiedlicher Oberflächenbehandlung ungleichmäßig, sodass ein schachbrettähnliches Muster entstand vergleiche die Fotos in ON 14). Da die Beklagte (bzw ihr Subunternehmer) dies vor Verlegung ohne unzumutbare Untersuchungen (RIS-Justiz RS0022252, RS0021744, RS0021971) nicht erkennen konnte, ist ihr keine Warnpflichtverletzung anzulasten. Damit scheiden Schadenersatzansprüche des Klägers aus. Für einen im Wesentlichen einheitlichen Farbton der Steine hat die Beklagte aber nach den obigen Rechtsausführungen dennoch Gewähr zu leisten: Der Kläger hat der Beklagten zwar (im Wege einer Vertragsänderung) das zu verlegende Produkt vorgegeben, verlor damit aber nicht schon jeglichen Gewährleistungsanspruch. Er könnte zwar nicht ins Treffen führen, die von ihm gewünschte Farbe pastellrot wäre unästhetisch und würde nicht zu den Farben seines Hauses passen. Zweifarbigkeit der Steine hat er der Beklagten aber nicht vorgegeben. Er durfte also die Lieferung von Steinen in einheitlichem Farbton - als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft - erwarten. Insoweit bleibt es bei der Gewährleistungsregel des Paragraph 1167, ABGB aF.
Die Beklagte hat das vom Kläger zur Begründung seines Wandlungsbegehrens erstattete Vorbringen - entgegen der Darstellung des Berufungsgerichtes - bestritten (vgl AS 83). Dass die Beklagte bestimmte Eigenschaften des vom Kläger vorgegebenen Materials zugesichert hätte, wurde nicht festgestellt. Es kann auch nicht gesagt werden, dass das Werk in ästhetischer Hinsicht unbrauchbar wäre: Dem Kläger missfällt zwar das entstandene Schachbrettmuster aus zwei verschiedenen Farbtönen; manch anderer Betrachter wird es hingegen als zur Auflockerung der gepflasterten Fläche beabsichtigt und vorteilhaft empfinden. Der erkennende Senat ist somit der Ansicht, dass die unvermutet aufgetretenen Farbabweichungen zwar einen (ästhetischen) Mangel darstellen, der jedoch nicht wesentlich ist (vgl Reischauer in Rummel, ABGB I3 § 932 Rz 2 letzter Absatz mwN). Der Kläger kann daher gemäß § 1167 ABGB aF nicht Wandelung, sondern (wegen Unmöglichkeit der Verbesserung) nur Preisminderung fordern.Die Beklagte hat das vom Kläger zur Begründung seines Wandlungsbegehrens erstattete Vorbringen - entgegen der Darstellung des Berufungsgerichtes - bestritten vergleiche AS 83). Dass die Beklagte bestimmte Eigenschaften des vom Kläger vorgegebenen Materials zugesichert hätte, wurde nicht festgestellt. Es kann auch nicht gesagt werden, dass das Werk in ästhetischer Hinsicht unbrauchbar wäre: Dem Kläger missfällt zwar das entstandene Schachbrettmuster aus zwei verschiedenen Farbtönen; manch anderer Betrachter wird es hingegen als zur Auflockerung der gepflasterten Fläche beabsichtigt und vorteilhaft empfinden. Der erkennende Senat ist somit der Ansicht, dass die unvermutet aufgetretenen Farbabweichungen zwar einen (ästhetischen) Mangel darstellen, der jedoch nicht wesentlich ist vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB I3 Paragraph 932, Rz 2 letzter Absatz mwN). Der Kläger kann daher gemäß Paragraph 1167, ABGB aF nicht Wandelung, sondern (wegen Unmöglichkeit der Verbesserung) nur Preisminderung fordern.
Um die Parteien mit dieser Rechtsansicht nicht zu überraschen, war die Rechtssache unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile zur Erörterung eines Preisminderungsanspruches (vgl zur Austauschbarkeit der Rechtsbehelfe Binder in Schwimann, ABGB2 § 932 Rz 19; Reischauer aaO § 933 Rz 10) an das Erstgericht zurückzuverweisen.Um die Parteien mit dieser Rechtsansicht nicht zu überraschen, war die Rechtssache unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile zur Erörterung eines Preisminderungsanspruches vergleiche zur Austauschbarkeit der Rechtsbehelfe Binder in Schwimann, ABGB2 Paragraph 932, Rz 19; Reischauer aaO Paragraph 933, Rz 10) an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.