Rechtssatz RS0021963
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021963
Entscheidungsdatum
28.06.2012
Rechtssatz
Wenn dem Unternehmer eine Verletzung der Warnpflicht nach § 1168 a Satz 3 ABGB nicht zur Last fällt, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.Wenn dem Unternehmer eine Verletzung der Warnpflicht nach Paragraph 1168, a Satz 3 ABGB nicht zur Last fällt, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
Der Unternehmer haftet insbesondere dann nicht für Mängel des Werkes, wenn der vom Besteller beigestellte Stoff für eine von mehreren gleich zweckmäßig erscheinenden Bearbeitungsmethoden ungeeignet war, ohne daß der Unternehmer, der diese Methode gewählt hat, dies selbst beim Fachwissen eines Sachverständigen (§ 1299 ABGB) erkennen konnte.Der Unternehmer haftet insbesondere dann nicht für Mängel des Werkes, wenn der vom Besteller beigestellte Stoff für eine von mehreren gleich zweckmäßig erscheinenden Bearbeitungsmethoden ungeeignet war, ohne daß der Unternehmer, der diese Methode gewählt hat, dies selbst beim Fachwissen eines Sachverständigen (Paragraph 1299, ABGB) erkennen konnte.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 596/81
Entscheidungstext OGH 17.09.1981 7 Ob 596/81
Veröff: EvBl 1982/2 S 14 = SZ 54/128 = JBl 1982,603
- 1 Ob 690/84
Entscheidungstext OGH 16.01.1985 1 Ob 690/84
nur: Wenn dem Unternehmer eine Verletzung der Warnpflicht nach § 1168 a Satz 3 ABGB nicht zur Last fällt, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. (T1) Veröff: JBl 1985,622 = SZ 58/7
- 9 Ob 133/98v
Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 Ob 133/98v
nur T1
- 2 Ob 52/03s
Entscheidungstext OGH 27.03.2003 2 Ob 52/03s
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Keine Gewährleistungspflicht des Unternehmers besteht nur insoweit, als in die Unternehmersphäre eingegriffen wurde. Im Übrigen ist für die Mängelfreiheit eines vom Besteller vorgegebenen und vom Unternehmer gelieferten Stoffes zu haften. (T2)
- 8 Ob 59/12b
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 8 Ob 59/12b
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0021963
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2012
Dokumentnummer
JJR_19810917_OGH0002_0070OB00596_8100000_001