Aus der Begründung:
Die Revisionswerber lassen die zutreffende Ansicht des Berufungsgerichtes unbekämpft, daß grundsätzlich ein Werk im Sinne des § 1167 ABGB die ausdrücklich oder vermöge der Natur des Geschäftes stillschweigend bedungenden Eigenschaften haben muß, sodaß der Hersteller des Werkes für dessen Brauchbarkeit Gewähr zu leisten hat. Entgegen der Meinung der Beklagten kann im vorliegenden Fall nicht bezweifelt werden, daß die von ihnen hergestellte Dachhaut die als selbstverständlich vorauszusetzende Dichtheit nicht aufwies und wiederholte Wassereinbrüche von den Revisionswerbern nicht verhindert werden konnten. Ihr Hinweis, daß nicht die Dachkonstruktion, sondern die Gebäudekonstruktion für den eingetretenen Schaden kausal gewesen sei, ist insofern nur ein Spiel mit Worten, als trotz der durch Gebäudebewegungen verursachten Öffnung der Stoßfugen der Gasbetonplatten auch eine andere Konstruktion der Dachhaut den Schaden hätte abwenden können. Den Revisionswerbern kann dabei im Grundsätzlichen auch nicht zugute kommen, daß der Kläger die billigste der angebotenen Ausführungen gewählt hat, weil jedes angebotene Dach nach der Natur des Geschäftes das Erfordernis der Dichtheit erfüllen mußte. Schließlich trifft auch die Ansicht des Berufungsgerichtes zu, daß der Unternehmer im Rahmen der Gewährleistung unabhängig von einem Verschulden für Mängel seines Werks auch dann einzustehen hat, wenn er sie weder erkannt hat noch erkennen konnte, schon weil die erbrachte Leistung nicht den erwarteten, der Gegenleistung entsprechenden Wert hat.Die Revisionswerber lassen die zutreffende Ansicht des Berufungsgerichtes unbekämpft, daß grundsätzlich ein Werk im Sinne des Paragraph 1167, ABGB die ausdrücklich oder vermöge der Natur des Geschäftes stillschweigend bedungenden Eigenschaften haben muß, sodaß der Hersteller des Werkes für dessen Brauchbarkeit Gewähr zu leisten hat. Entgegen der Meinung der Beklagten kann im vorliegenden Fall nicht bezweifelt werden, daß die von ihnen hergestellte Dachhaut die als selbstverständlich vorauszusetzende Dichtheit nicht aufwies und wiederholte Wassereinbrüche von den Revisionswerbern nicht verhindert werden konnten. Ihr Hinweis, daß nicht die Dachkonstruktion, sondern die Gebäudekonstruktion für den eingetretenen Schaden kausal gewesen sei, ist insofern nur ein Spiel mit Worten, als trotz der durch Gebäudebewegungen verursachten Öffnung der Stoßfugen der Gasbetonplatten auch eine andere Konstruktion der Dachhaut den Schaden hätte abwenden können. Den Revisionswerbern kann dabei im Grundsätzlichen auch nicht zugute kommen, daß der Kläger die billigste der angebotenen Ausführungen gewählt hat, weil jedes angebotene Dach nach der Natur des Geschäftes das Erfordernis der Dichtheit erfüllen mußte. Schließlich trifft auch die Ansicht des Berufungsgerichtes zu, daß der Unternehmer im Rahmen der Gewährleistung unabhängig von einem Verschulden für Mängel seines Werks auch dann einzustehen hat, wenn er sie weder erkannt hat noch erkennen konnte, schon weil die erbrachte Leistung nicht den erwarteten, der Gegenleistung entsprechenden Wert hat.
Eine Ausnahme von dieser Gewährleistungspflicht ergibt sich, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, aus der Gefahrtragungsregel des § 1168a ABGB. Danach ist der Unternehmer, wenn das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes (oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers) mißlingt, für den Schaden verantwortlich, wenn er den Besteller nicht gewarnt hat. Trifft den Unternehmer in diesem - noch näher zu erörternden - Fall nicht einmal die Gefahr bis zur Übernahme des Werkes, sodaß er den Anspruch auf das volle Entgelt behält, mag auch das Werk aus diesem Gründe mangelhaft oder überhaupt nicht zustande gekommen oder zugrunde gegangen sein (Adler - Höller in Klang[2] V, 409), so scheidet im gleichen Umfang auch jede Gewährleistungspflicht des Werkunternehmers aus. Wenn nämlich der Besteller selbst dadurch, daß er einen ungeeigneten oder leicht verderblichen Stoff lieferte (oder durch die von ihm beigestellten Arbeitsmittel oder Arbeitsräume oder durch seine Anweisungen über die Ausführung des Werkes), den Erfolg vereitelt oder den mangelhaften Erfolg herbeigeführt hat, kann er dafür den Unternehmer nicht verantwortlich machen, es hätte denn der Unternehmer die offenbare Untauglichkeit des Stoffes (oder der Gerätschaften oder die offenbare Unrichtigkeit der Anweisungen) nicht erkannt oder sie zwar erkannt, aber trotzdem den Besteller nicht gewarnt. Diese Warnpflicht besteht allerdings nicht nur, wenn der Mangel jedermann sogleich erkennbar ist, sondern auch dann, wenn er vom Unternehmer bei der auf seiner Seite vorausgesetzten Fachkenntnis (§ 1299 ABGB) bei sachgemäßer Behandlung des Stoffes und Ausführung der Arbeit hätte erkannt werden müssen (Adler - Höller a.a.O., 392, 408; 4 Ob 510/73 u. a.; vgl. JBl. 1966, 562). In diesem eingeschränkten Umfang hat die III. Teilnovelle aus Rücksichten der Billigkeit der "Sphärentheorie" teilweise entsprochen (vgl. 78 BlgHH, 21. Session, 366). Der Besteller kann sich also, wenn er einen zur zweckmäßigen Bearbeitung offenbar untauglichen Stoff liefert oder offenbar unzweckmäßige Weisungen erteilt hat, auf den Mangel nur dann berufen, wenn ihn der Unternehmer, den das Gesetz allerdings als Sachverständigen ansieht, nicht gewarnt hat (Ehrenzweig II/1, 519). Nach der wieder zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes ist unter "Stoff" dabei alles zu verstehen, aus dem oder mit dem das Werk herzustellen ist, somit auch ein Gebäude, an oder in dem der Unternehmer die in Auftrag gegebenen Arbeiten auszuführen hat (SZ 45/75; JBl 1973, 151 u. a.). Es kommt demnach darauf an, ob das Werk infolge der Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes mißlungen ist und ob die Untauglichkeit des Stoffes offenbar war, sodaß der Unternehmer den Besteller hätte warnen müssen.Eine Ausnahme von dieser Gewährleistungspflicht ergibt sich, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, aus der Gefahrtragungsregel des Paragraph 1168 a, ABGB. Danach ist der Unternehmer, wenn das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes (oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers) mißlingt, für den Schaden verantwortlich, wenn er den Besteller nicht gewarnt hat. Trifft den Unternehmer in diesem - noch näher zu erörternden - Fall nicht einmal die Gefahr bis zur Übernahme des Werkes, sodaß er den Anspruch auf das volle Entgelt behält, mag auch das Werk aus diesem Gründe mangelhaft oder überhaupt nicht zustande gekommen oder zugrunde gegangen sein (Adler - Höller in Klang[2] römisch fünf, 409), so scheidet im gleichen Umfang auch jede Gewährleistungspflicht des Werkunternehmers aus. Wenn nämlich der Besteller selbst dadurch, daß er einen ungeeigneten oder leicht verderblichen Stoff lieferte (oder durch die von ihm beigestellten Arbeitsmittel oder Arbeitsräume oder durch seine Anweisungen über die Ausführung des Werkes), den Erfolg vereitelt oder den mangelhaften Erfolg herbeigeführt hat, kann er dafür den Unternehmer nicht verantwortlich machen, es hätte denn der Unternehmer die offenbare Untauglichkeit des Stoffes (oder der Gerätschaften oder die offenbare Unrichtigkeit der Anweisungen) nicht erkannt oder sie zwar erkannt, aber trotzdem den Besteller nicht gewarnt. Diese Warnpflicht besteht allerdings nicht nur, wenn der Mangel jedermann sogleich erkennbar ist, sondern auch dann, wenn er vom Unternehmer bei der auf seiner Seite vorausgesetzten Fachkenntnis (Paragraph 1299, ABGB) bei sachgemäßer Behandlung des Stoffes und Ausführung der Arbeit hätte erkannt werden müssen (Adler - Höller a.a.O., 392, 408; 4 Ob 510/73 u. a.; vergleiche JBl. 1966, 562). In diesem eingeschränkten Umfang hat die römisch drei. Teilnovelle aus Rücksichten der Billigkeit der "Sphärentheorie" teilweise entsprochen vergleiche 78 BlgHH, 21. Session, 366). Der Besteller kann sich also, wenn er einen zur zweckmäßigen Bearbeitung offenbar untauglichen Stoff liefert oder offenbar unzweckmäßige Weisungen erteilt hat, auf den Mangel nur dann berufen, wenn ihn der Unternehmer, den das Gesetz allerdings als Sachverständigen ansieht, nicht gewarnt hat (Ehrenzweig II/1, 519). Nach der wieder zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes ist unter "Stoff" dabei alles zu verstehen, aus dem oder mit dem das Werk herzustellen ist, somit auch ein Gebäude, an oder in dem der Unternehmer die in Auftrag gegebenen Arbeiten auszuführen hat (SZ 45/75; JBl 1973, 151 u. a.). Es kommt demnach darauf an, ob das Werk infolge der Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes mißlungen ist und ob die Untauglichkeit des Stoffes offenbar war, sodaß der Unternehmer den Besteller hätte warnen müssen.
Zu Unrecht stellt die zweite Instanz bei dieser Rechtslage aber darauf ab, daß die Anbringung einer dichten Dachhaut trotz der Öffnung der Stoßfugen der Gasbetonplatten in der Dachkonstruktion nicht "überhaupt unmöglich" gewesen wäre. Wenn der Unternehmer nach dem Gesagten für eine absolute, aber selbst mit dem Fachwissen eines Sachverständigen für ihn nicht erkennbare Untauglichkeit des vom Besteller gelieferten Stoffes nicht einzustehen hat, dann muß wegen gleicher Interessenlage (Sphärentheorie; siehe oben) dasselbe auch für den Fall gelten, daß der vom Besteller gelieferte Stoff für eine von mehreren gleich zweckmäßig erscheinenden Bearbeitungen ungeeignet war, ohne daß dies dem Unternehmer, der diese Bearbeitung gewählt hat, selbst mit dem Fachwissen eines Sachverständigen erkennbar war. Der Unternehmer durfte jede für einen tauglichen Stoff geeignete Bearbeitung wählen und konnte den Besteller ebensowenig wie bei absoluter Untauglichkeit warnen. In einem solchen Fall hat der Unternehmer seine Pflicht, mit dem "natürlichen Verstand des gewissenhaften Geschäftsmannes" (Mat. a.a.O.) den in einer gewissen Richtung untauglichen Stoff zweckmäßig (vgl. Ehrenzweig a.a.O.) zu bearbeiten, erfüllt. Wenn er also von mehreren, nach dem damaligen Fachwissen eines Sachverständigen scheinbar gleichwertigen Möglichkeiten gerade die gewählt hat, die bloß wegen des für diese Bearbeitung ungeeigneten Stoffes zum Mißlingen des Werkes führte, liegt ebenso wie bei absoluter Untauglichkeit des Stoffes die Ursache des Mißlingens nicht an der Arbeit des Unternehmers, sondern am beigestellten Stoff. Gerade der Vorwurf des Revisionsgegners, die Beklagten hätten ihm mehrere Varianten angeboten und die billigste Ausführung hergestellt, fällt in einem solchem Fall auf den Besteller selbst zurück. Konnte der Unternehmer trotz besten Fachwissens nicht erkennen, daß der vom Besteller gelieferte Stoff für eine der mehreren Bearbeitungsmethoden ungeeignet war, dann konnte er den Besteller vor keiner der Möglichkeiten warnen, sondern mußte dem Besteller die Wahl überlassen. Auch wenn diese Wahl nun auf die billigere Methode fiel, hatte der Unternehmer seine Pflicht erfüllt, und bloß der nicht erkennbar untaugliche Stoff des Bestellers, nicht aber die für jeden tauglichen Stoff geeignete Arbeit des Unternehmers war Ursache des späteren Mangels des Werkes.Zu Unrecht stellt die zweite Instanz bei dieser Rechtslage aber darauf ab, daß die Anbringung einer dichten Dachhaut trotz der Öffnung der Stoßfugen der Gasbetonplatten in der Dachkonstruktion nicht "überhaupt unmöglich" gewesen wäre. Wenn der Unternehmer nach dem Gesagten für eine absolute, aber selbst mit dem Fachwissen eines Sachverständigen für ihn nicht erkennbare Untauglichkeit des vom Besteller gelieferten Stoffes nicht einzustehen hat, dann muß wegen gleicher Interessenlage (Sphärentheorie; siehe oben) dasselbe auch für den Fall gelten, daß der vom Besteller gelieferte Stoff für eine von mehreren gleich zweckmäßig erscheinenden Bearbeitungen ungeeignet war, ohne daß dies dem Unternehmer, der diese Bearbeitung gewählt hat, selbst mit dem Fachwissen eines Sachverständigen erkennbar war. Der Unternehmer durfte jede für einen tauglichen Stoff geeignete Bearbeitung wählen und konnte den Besteller ebensowenig wie bei absoluter Untauglichkeit warnen. In einem solchen Fall hat der Unternehmer seine Pflicht, mit dem "natürlichen Verstand des gewissenhaften Geschäftsmannes" (Mat. a.a.O.) den in einer gewissen Richtung untauglichen Stoff zweckmäßig vergleiche Ehrenzweig a.a.O.) zu bearbeiten, erfüllt. Wenn er also von mehreren, nach dem damaligen Fachwissen eines Sachverständigen scheinbar gleichwertigen Möglichkeiten gerade die gewählt hat, die bloß wegen des für diese Bearbeitung ungeeigneten Stoffes zum Mißlingen des Werkes führte, liegt ebenso wie bei absoluter Untauglichkeit des Stoffes die Ursache des Mißlingens nicht an der Arbeit des Unternehmers, sondern am beigestellten Stoff. Gerade der Vorwurf des Revisionsgegners, die Beklagten hätten ihm mehrere Varianten angeboten und die billigste Ausführung hergestellt, fällt in einem solchem Fall auf den Besteller selbst zurück. Konnte der Unternehmer trotz besten Fachwissens nicht erkennen, daß der vom Besteller gelieferte Stoff für eine der mehreren Bearbeitungsmethoden ungeeignet war, dann konnte er den Besteller vor keiner der Möglichkeiten warnen, sondern mußte dem Besteller die Wahl überlassen. Auch wenn diese Wahl nun auf die billigere Methode fiel, hatte der Unternehmer seine Pflicht erfüllt, und bloß der nicht erkennbar untaugliche Stoff des Bestellers, nicht aber die für jeden tauglichen Stoff geeignete Arbeit des Unternehmers war Ursache des späteren Mangels des Werkes.
Nach den Feststellungen des Erstrichters läge der dargestellte Ausnahmsfall hier vor. Der vom Besteller beigestellte Stoff, nämlich das mit der Dachhaut zu versehende Gebäude, hätte danach Eigenschaften aufgewiesen, die eine außergewöhnliche Herstellung des Werkes erforderlich machten, aber selbst für den Fachmann nicht erkennbar waren, sodaß nach dem damaligen Stand der Technik die im folgenden aufgetretenen Mängel ("das Mißlingen") des Werkes bei der von den Beklagten zweckmäßig gewählten Bearbeitungsmethode nicht vermeidbar waren. Mangels jeder Erkennbarkeit der Gefahr hätten die Beklagten auch nicht eine Warnpflicht gegenüber dem Besteller verletzt. Dieser müßte den eingetretenen Schaden selbst tragen, eine Gewährleistung der Beklagten wäre wegen der bloß auf die Untauglichkeit des beigestellten Stoffes zurückzuführenden Mängel ausgeschlossen. Entgegen der Meinung der Revisionsgegnerin wären dann die Beklagten zu der erforderlichen Generalsanierung nicht verpflichtet gewesen. Da der Erstrichter auch eine Zusage in dieser Richtung nicht festgestellt hat, bestunde noch weniger ein Schadenersatzanspruch.
Die Rechtssache ist jedoch noch nicht spruchreif, weil der Kläger in seiner Berufung eine Mängel- und Beweisrüge erhoben hat, auf die das Berufungsgericht infolge seiner vom OGH nicht gebilligten Rechtsansicht nicht eingegangen ist. Das gleiche gilt subsidiär für die Bekämpfung der Feststellungen zur Aktivlegitimation durch die in erster Instanz obsiegenden Beklagten in der Revision (SZ 28/262 u. v. a.). Auf die Frage einer Verjährung ist hingegen nicht mehr einzugehen, weil die Beklagten diese Einwendung in der Revision nicht mehr vorgetragen haben (SZ 37/184 u. a.). Andererseits hat nicht einmal der Kläger behauptet, daß anläßlich der vereinbarten Verlängerung der Gewährleistungsfrist geradezu eine Garantieleistung der Beklagten über den Inhalt ihrer gesetzlichen Mängelhaftung hinaus zugesagt worden ware.