Rechtssatz RS0021932
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021932
Entscheidungsdatum
04.09.2013
Rechtssatz
Hat der Besteller infolge Lieferung ungeeigneten Stoffes oder durch seine Anweisungen über die Ausführung des Werkes selbst den Erfolg vereitelt oder den mangelhaften Erfolg herbeigeführt, scheidet im gleichen Umfang jede Gewährleistung des Werkunternehmers aus, wenn diesem eine schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Warnpflicht nicht zur Last fällt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 690/84
Entscheidungstext OGH 16.01.1985 1 Ob 690/84
Veröff: SZ 58/7 = JBl 1985,622
- 4 Ob 606/87
Entscheidungstext OGH 15.12.1987 4 Ob 606/87
- 7 Ob 533/88
Entscheidungstext OGH 24.03.1988 7 Ob 533/88
Auch; Beisatz: Eine Verletzung der Warnpflicht nach § 1168 a ABGB setzt ein Verschulden des Unternehmers voraus. (T1)
- 9 Ob 133/98v
Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 Ob 133/98v
Auch; Beisatz: Trägt der Werkunternehmer bei erfolgter Warnung oder nicht offenbarer Untauglichkeit des beigestellten Stoffes oder nicht offenbarer Unrichtigkeit der Anweisungen die Gefahr nicht einmal bis zur Übernahme des Werkes, sondern behält den Anspruch auf das volle Entgelt, auch wenn das Werk aus diesem Grunde mangelhaft oder überhaupt nicht zustandegekommen ist, so scheidet im gleichen Umfang auch jede Gewährleistung des Werkunternehmers aus. (T2)
- 2 Ob 95/98d
Entscheidungstext OGH 11.03.1999 2 Ob 95/98d
Vgl auch; Beisatz: Den Werkunternehmer trifft im Sinn des § 1168 ABGB die Pflicht, den Besteller zu warnen, wenn der Gegenstand, an dem oder mit dessen Hilfe das Werk herzustellen ist, zur Erbringung des Werkes offenbar untauglich ist. Dabei ist der Unternehmer auch zur verkehrsüblichen Prüfung des Beitrags des Bestellers verpflichtet. (T3)
- 5 Ob 188/00h
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 188/00h
Auch
- 6 Ob 193/02d
Entscheidungstext OGH 29.08.2002 6 Ob 193/02d
Auch; Beis wie T1
- 2 Ob 52/03s
Entscheidungstext OGH 27.03.2003 2 Ob 52/03s
Vgl auch; Beisatz: Keine Gewährleistungspflicht des Unternehmers besteht nur insoweit, als in die Unternehmersphäre eingegriffen wurde. Im Übrigen ist für die Mängelfreiheit eines vom Besteller vorgegebenen und vom Unternehmer gelieferten Stoffes zu haften. (T4)
- 8 Ob 59/12b
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 8 Ob 59/12b
Auch
- 7 Ob 119/13w
Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 119/13w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021932
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2017
Dokumentnummer
JJR_19850116_OGH0002_0010OB00690_8400000_002