Aus der Begründung:
Es liegen wesentliche Feststellungsmängel vor. Das Erstgericht beschränkte sich, was das Durchsickern des Wassers durch den Boden der Duschanlage betrifft, auf die Feststellung dieser Tatsache, aber ohne die Ursache dafür zu erheben. Seine Ausführungen, die Ursache des Durchsickerns könne nur in der Bodenisolierung liegen, und zwar sei entweder die Isolierungsschicht nicht fachgerecht angebracht oder nachträglich, allenfalls beim Aufspritzen der Mörtelschicht, beschädigt worden, sind keine Feststellungen entscheidender Tatsachen auf Grund der Ergebnisse der Beweisaufnahmen, sondern eine Vermutung. Als Ursache des Durchdringens des Wassers kann vor allem eine Mangelhaftigkeit der vom Kläger ausgeführten Fliesenlegerarbeiten oder eine Mangelhaftigkeit der seinen Tätigkeiten vorausgegangenen Vorarbeiten in Betracht kommen.
Sollte die Ursache des Durchdringens des Wassers in der Mangelhaftigkeit der vom Kläger ausgeführten Fliesenlegerarbeiten liegen, steht es bei einer solchen Vernachlässigung der Pflichten des Unternehmers dem Besteller frei, wenn ihm der Mangel bei der Übergabe bekannt ist, die Übernahme zu verweigern, oder, wenn, wie im gegebenen Falle, die Übernahme erfolgt ist, nur ein entsprechend gemindertes Entgelt zu entrichten (Adler - Höller in Klang[2] V S. 418).Sollte die Ursache des Durchdringens des Wassers in der Mangelhaftigkeit der vom Kläger ausgeführten Fliesenlegerarbeiten liegen, steht es bei einer solchen Vernachlässigung der Pflichten des Unternehmers dem Besteller frei, wenn ihm der Mangel bei der Übergabe bekannt ist, die Übernahme zu verweigern, oder, wenn, wie im gegebenen Falle, die Übernahme erfolgt ist, nur ein entsprechend gemindertes Entgelt zu entrichten (Adler - Höller in Klang[2] römisch fünf S. 418).
Sollte die Ursache des Durchsickerns des Wassers in einer Mangelhaftigkeit der die Tätigkeiten des Klägers vorbereitenden Arbeiten liegen, wäre folgendes zu beachten: Wenn bei Ausführung von Arbeiten an demselben Werk mehrere Unternehmer beteiligt sind, wobei die Arbeiten des einen Unternehmers auf denen des anderen aufgebaut sein müssen, ergibt sich schon aus der Natur der Sache ihre Verpflichtung zur Zusammenarbeit. Dem Unternehmer obliegt es, keine Unterlassung zu begehen, durch die das Gelingen des Werkes in Frage gestellt werden könnte. Der in diesem Zusammenhange anzuwendende § 1168a ABGB. (SZ. XXXVI 41) verpflichtet den Unternehmer zur Wahrung des für ihn bei der bei ihm vorausgesetzten Fachkenntnis und bei sachgemäßer Behandlung und Ausführung der Arbeit erkennbaren Mangels (Klang a. a. O. S. 408). Ist der Mangel für den Unternehmer erkennbar, so ist es seine Pflicht, den Besteller zu warnen. Hat er dieser Verpflichtung entsprochen, behält er seinen Anspruch auf das Entgelt gemäß § 1168 ABGB., während er bei Unterlassung dieser Warnung die volle Gefahr und insbesondere die zur Unschädlichmachung des Mangels aufzuwendenden Kosten zu tragen hat (Klang a. a. O. S. 409). Allerdings ist der Unternehmer in der Regel nicht verpflichtet, im Rahmen der ihn nach § 1168a ABGB. treffenden Verpflichtung, besondere sonst nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen (Klang a. a. O. S. 408). Im vorliegenden Fall muß eher davon ausgegangen werden, daß der Kläger die Kontrolle der Vorarbeiten im Vertrag übernommen hat. In seiner Berufungsmitteilung gegen das erstgerichtliche Urteil, auf die er sich in der Revision bezieht, führte er selbst aus, sowohl er als auch zwei weitere Firmen hätten die Vorarbeiten zu überprüfen gehabt. Damit bestätigte er aber die Feststellung des Erstgerichtes über die in dieser Richtung zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung. Die Übernahme dieser Kontrollpflicht bedeutet nun, daß dem Unternehmer, der, wie ausgeführt, normalerweise zu besonderen Untersuchungen nicht verpflichtet ist, in diesem Falle eine eingehende Prüfung der geleisteten Vorarbeiten zuzumuten ist. Nur wenn der Mangel der Vorarbeiten von der Art war, daß er bei der beim Kläger vorauszusetzenden Fachkenntnis von diesem trotz gewissenhafter Kontrolle und eingehender Prüfung nicht erkennbar war, würde dies den Entgeltsanspruch des Klägers nicht berühren, dies selbst dann nicht, wenn der Kläger persönlich die Vorarbeiten nicht überprüft hätte.Sollte die Ursache des Durchsickerns des Wassers in einer Mangelhaftigkeit der die Tätigkeiten des Klägers vorbereitenden Arbeiten liegen, wäre folgendes zu beachten: Wenn bei Ausführung von Arbeiten an demselben Werk mehrere Unternehmer beteiligt sind, wobei die Arbeiten des einen Unternehmers auf denen des anderen aufgebaut sein müssen, ergibt sich schon aus der Natur der Sache ihre Verpflichtung zur Zusammenarbeit. Dem Unternehmer obliegt es, keine Unterlassung zu begehen, durch die das Gelingen des Werkes in Frage gestellt werden könnte. Der in diesem Zusammenhange anzuwendende Paragraph 1168 a, ABGB. (SZ. römisch 36 41) verpflichtet den Unternehmer zur Wahrung des für ihn bei der bei ihm vorausgesetzten Fachkenntnis und bei sachgemäßer Behandlung und Ausführung der Arbeit erkennbaren Mangels (Klang a. a. O. S. 408). Ist der Mangel für den Unternehmer erkennbar, so ist es seine Pflicht, den Besteller zu warnen. Hat er dieser Verpflichtung entsprochen, behält er seinen Anspruch auf das Entgelt gemäß Paragraph 1168, ABGB., während er bei Unterlassung dieser Warnung die volle Gefahr und insbesondere die zur Unschädlichmachung des Mangels aufzuwendenden Kosten zu tragen hat (Klang a. a. O. S. 409). Allerdings ist der Unternehmer in der Regel nicht verpflichtet, im Rahmen der ihn nach Paragraph 1168 a, ABGB. treffenden Verpflichtung, besondere sonst nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen (Klang a. a. O. S. 408). Im vorliegenden Fall muß eher davon ausgegangen werden, daß der Kläger die Kontrolle der Vorarbeiten im Vertrag übernommen hat. In seiner Berufungsmitteilung gegen das erstgerichtliche Urteil, auf die er sich in der Revision bezieht, führte er selbst aus, sowohl er als auch zwei weitere Firmen hätten die Vorarbeiten zu überprüfen gehabt. Damit bestätigte er aber die Feststellung des Erstgerichtes über die in dieser Richtung zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung. Die Übernahme dieser Kontrollpflicht bedeutet nun, daß dem Unternehmer, der, wie ausgeführt, normalerweise zu besonderen Untersuchungen nicht verpflichtet ist, in diesem Falle eine eingehende Prüfung der geleisteten Vorarbeiten zuzumuten ist. Nur wenn der Mangel der Vorarbeiten von der Art war, daß er bei der beim Kläger vorauszusetzenden Fachkenntnis von diesem trotz gewissenhafter Kontrolle und eingehender Prüfung nicht erkennbar war, würde dies den Entgeltsanspruch des Klägers nicht berühren, dies selbst dann nicht, wenn der Kläger persönlich die Vorarbeiten nicht überprüft hätte.
Es bedarf daher der Feststellung der Ursache des Durchdringens des Wassers, in welcher Phase der den Tätigkeiten des Klägers vorausgegangenen Arbeiten der für das Durchdringen ursächliche Mangel unterlaufen ist, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen er für den Kläger erkennbar war und wie und mit welchem Kostenaufwand er allenfalls behebbar ist. Diese Prüfung kann aber nur durch einen Sachverständigen geschehen. Unerheblich ist es, daß der Kläger einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen im erstgerichtlichen Verfahren nicht stellte, da der Beklagte hinsichtlich des Mangels beweispflichtig ist und auch den Beweis durch Sachverständige angeboten hat, den das Erstgericht zunächst auch zuließ; überdies kann der Sachverständigenbeweis auch von Amts wegen durchgeführt werden (§§ 183, 363 (2) ZPO.). Die Notwendigkeit einer solchen Beweisaufnahme aber ist gegeben.Es bedarf daher der Feststellung der Ursache des Durchdringens des Wassers, in welcher Phase der den Tätigkeiten des Klägers vorausgegangenen Arbeiten der für das Durchdringen ursächliche Mangel unterlaufen ist, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen er für den Kläger erkennbar war und wie und mit welchem Kostenaufwand er allenfalls behebbar ist. Diese Prüfung kann aber nur durch einen Sachverständigen geschehen. Unerheblich ist es, daß der Kläger einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen im erstgerichtlichen Verfahren nicht stellte, da der Beklagte hinsichtlich des Mangels beweispflichtig ist und auch den Beweis durch Sachverständige angeboten hat, den das Erstgericht zunächst auch zuließ; überdies kann der Sachverständigenbeweis auch von Amts wegen durchgeführt werden (Paragraphen 183, 363, (2) ZPO.). Die Notwendigkeit einer solchen Beweisaufnahme aber ist gegeben.