Rechtssatz RS0021959
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021959
Entscheidungsdatum
22.10.1991
Rechtssatz
Hat der Besteller selbst oder ein von ihm damit betrauter Dritter die Aufgabe der Harmonisierung und Abstimmung der von verschiedenen Unternehmern zu erbringenden Teilleistungen übernommen, so sind die zur Erbringung dieser Teilleistungen bestellten Unternehmer dennoch von der Warnpflicht und Aufklärungspflicht betroffen, sobald ihnen die mangelnden Voraussetzungen für die richtige Harmonisierung und Abstimmung ihrer Teilleistungen mit jenen des anderen selbständigen Unternehmers erkennbar werden oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar sein müßten (hier: Fließregel).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 579/90
Entscheidungstext OGH 15.02.1990 8 Ob 579/90
Veröff: ecolex 1990,409 = SZ 63/20 = JBl 1990,656 (Dullinger)
- 4 Ob 561/91
Entscheidungstext OGH 22.10.1991 4 Ob 561/91
Auch; Veröff: SZ 64/144
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0021959
Dokumentnummer
JJR_19900215_OGH0002_0080OB00579_9000000_001