Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur noch die Zwischenurteile der Vorinstanzen, mit denen diese über das Zahlungsbegehren des Klägers dem Grunde nach abgesprochen haben.
Der Kläger war als Generalunternehmer von der B***** Gesellschaft mbH mit der Errichtung einer Verkaufshalle aus Fertigteilen in W*****, beauftragt worden. Mit Werkvertrag vom 13.7.1987 beauftragte er die Erstbeklagte als Subunternehmerin (nur) mit der Herstellung der Hallen-Fertigteile und deren Montage; die anderen Arbeiten zur Herstellung der Halle blieben im Aufgabenbereich des Klägers.
Nachdem die Erstbeklagte ihre Arbeiten - bis auf das Einsetzen der Wandplatten im Bereich der Stützen B 12, A 2, 13 - im wesentlichen innerhalb des Zeitplanes fertiggestellt hatte, errichtete der Kläger den Hallenboden. Am 11.9.1987 setzte dann die Erstbeklagte die noch fehlenden Wandplatten ein, worauf der Kläger im Anschluß daran die Decke in diesem Bereich betonierte und die Isolierung sowie die Beschüttung aufbrachte. In der Nacht vom 11.9. auf den 12.9.1987 stürzte ein Teil der Halle im Bereich der Stütze B 12 ein.
Die Arbeiten der Erstbeklagten sollten nach den ihr vom Kläger übergebenen Systemplänen erfolgen, nach denen sie Ausführungspläne zu erstatten hatte. Bei Durchsicht der statischen Berechnungen des Klägers hätte die Erstbeklagte das statische System, bei dem die Säulen von der Deckenkonstruktion horizontal gehalten werden sollten, erkennen müssen. Die Erstbeklagte hatte die erforderliche Länge des Auflagers des Binders (Trägers) B 4 auf der Stütze B 12 ursprünglich mit 29,2 cm ermittelt, dann aber mit 22 cm geplant; die Montage des Trägers erfolgte schließlich - im Widerspruch zur ÖNorm 4200 - nur mit einer Auflagertiefe von ca 12 cm. Diese - entgegen den anerkannten Regeln der Technik zu geringe - Auflagertiefe und deren unzureichende Ausbildung sowie die unsachgemäße Verlegung auch des Elastomerlagers waren die Ursache für den Teileinsturz der Halle. Durch sie kam es zu hohen Pressungen unter dem Elastomerlager, welche - zusammen mit den aus der exzentrischen Belastung der Säulen entstehenden Horizontalkräften - zum Bruch des Betons unter dem Auflager führten. Dadurch stürzte der Träger B 4 entlang der Säule B 12 ab und zog dabei das Elastomerlager mit.
Die unsachgemäße, zu nahe dem vorderen Rand ausgeführte Verlegung des Binders B 4 auf der Stütze B 12 war von oben her wahrnehmbar; die Nichteinhaltung der erforderlichen Auflagertiefe wäre dem Kläger bzw seinem Bauführer an der Baustelle erkennbar gewesen.
Die Fundamente der Halle hatte der Kläger nach seinen eigenen Plänen selbst errichtet. In Abweichung zum Plan, wo für die Stützen eine Fundamentfläche von 1,4 x 1,4 m vorgesehen war, wurde das Fundament A 12 nur mit einer Fläche von 1,1 x 1,1 m ausgeführt. Der Wegfall des vorgesehenen Fundamentvorsprunges hat aber beim vorliegenden statischen System nicht zum Einsturz der Halle geführt.
Nach dem Einsturz führte die Erstbeklagte im Auftrag des Klägers Aufräumungsarbeiten durch; sie sanierte die Auflager und die Stützenköpfe und fertigte die zerstörten Teile neu an.
Die Zweitbeklagte ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten.
Der Kläger begehrt mit der Behauptung, die Erstbeklagte habe den Teileinsturz der Halle aus ihrem alleinigen Verschulden dadurch verursacht, daß sie planwidrig an den Trägerauflagern keine Dornen angebracht und die erforderliche Auflagertiefe bei den Trägern nicht eingehalten habe, von den beiden Beklagten zur ungeteilten Hand den Ersatz des ihm entstandenen Schadens (Aufwendungen für die Wiederherstellung des eingestürzten Hallenteils und Pönale für die Verzögerung der Fertigstellung) von insgesamt 2,219.721,60 S sA.
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Die Erstbeklagte habe nur einen Teil der zur Fertigstellung der Halle erforderlichen Arbeiten, nämlich die Herstellung der Fertigteile und deren Montage, übernommen; alle anderen Arbeiten habe entweder der Kläger selbst ausgeführt oder von anderen Professionisten erbringen lassen, so daß die Erstbeklagte darauf keinen Einfluß gehabt habe. Der Einsturz sei ausschließlich auf die unrichtige Dimensionierung der vom Kläger berechneten und hergestellten Fundamente zurückzuführen. Überdies sei der Bauleiter des Klägers stets an der Baustelle anwesend gewesen und habe die Lieferungen und Leistungen der Erstbeklagten widerspruchslos abgenommen. Wenn die Erstbeklagte ein Mitverschulden treffe, so sei jenes des Klägers als Planer, Statiker, Planprüfer und als mit der örtlichen Bauaufsicht Beauftragter weitaus höher anzusetzen.
Das Erstgericht beschränkte die Verhandlung auf den Grund des Anspruches und entschied durch Zwischenurteil, daß das Klagebegehren, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger "den aus dem klagegegenständlichen Schadensfall, nämlich Einsturz der Halle in W*****, entstandenen Schaden zu ersetzen", dem Grunde nach mit 50 % zu Recht bestehe; das "darüber hinausgehende Mehrbegehren" wies es ab. Die Erstbeklagte sei bei der Ausführung des Werkes von den Plänen des Klägers, aus welchen für sie das vorgegebene statische System erkennbar gewesen sei, in schadensursächlicher Weise abgewichen. Dieses rechtswidrige Verhalten sei der Erstbeklagten als Fachfirma für die Herstellung und Montage von Fertigteilen als Verschulden zuzurechnen. Auch den Kläger treffe aber ein Mitverschulden, weil ihm als sorgfältigem Geschäftspartner die Überprüfung der Ausführungspläne der Erstbeklagten und der von ihr angelieferten und montierten Fertigteile zumutbar gewesen und in diesem Fall die Nichteinhaltung des vorgegebenen statischen Systems erkennbar gewesen wäre. Der Kläger habe daher zwar nicht rechtswidrig gehandelt, aber doch eine Obliegenheit verletzt, bei deren Wahrnehmung der Schaden nicht eingetreten wäre. Die Intensität der dem Kläger und der Erstbeklagten vorwerfbaren Sorgfaltswidrigkeiten sei annähernd gleich, so daß eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 gerechtfertigt erscheine.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß das Klagebegehren, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, "dem Kläger die aus dem klagegegenständlichen Schadensfall, nämlich dem Einsturz der Halle in W*****, entstandenen Schäden zu ersetzen", dem Grunde nach zu Recht bestehe und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Alleinige Ursache des Teileinsturzes der Fertigteilhalle sei die auftrags- und planwidrige sowie den anerkannten Regeln der Technik zuwiderlaufende Ausführung der Auflagertiefe des Binders (Trägers) B 4 auf der Stütze (Säule) B 12 mit nur ca 12 cm durch die Erstbeklagte gewesen. Den Kläger treffe daran schon deshalb kein Mitverschulden, weil für ihn weder eine gesetzliche noch eine nebenvertragliche Verpflichtung zur Überprüfung der Ausführungspläne der Erstbeklagten oder deren Werkleistungen bestanden habe. Der Kläger sei ja als Generalunternehmer nur von seinem Bauherrn mit der Bauaufsicht betraut worden, habe aber mit der Erstbeklagten als Subunternehmerin einen selbständigen Werkvertrag geschlossen, so daß diese zum Bauherrn des Klägers in keinem Vertragsverhältnis stehe. Demnach habe auch keine nebenvertragliche Fürsorge- oder Schutzpflicht des Klägers zugunsten der Erstbeklagten bestanden, weil die Ausübung der einem Generalunternehmer vom Bauherrn übertragenen Bauaufsicht keine vertraglichen Nebenpflichten zugunsten des mit einem eigenen Werkvertrag beauftragten Subunternehmers auslösen könne.
Gegen das Zwischenurteil des Berufungsgerichtes wendet sich die außerordentliche Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Aufhebung dieser Entscheidung oder deren Abänderung im Sinne des Ausspruches einer lediglich mit 15 % dem Grunde nach zu Recht bestehenden Ersatzpflicht.
In der ihm vom Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 2 ZPO freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt der Kläger, das Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.In der ihm vom Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt der Kläger, das Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.