Rechtssatz RS0021863
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021863
Entscheidungsdatum
25.10.2017
Rechtssatz
Zwar entsteht zwischen dem Auftraggeber eines Generalunternehmers und dessen Subunternehmer in der Regel kein unmittelbares Rechtsverhältnis; daraus folgt aber noch nicht zwingend, daß nicht auch der Besteller im Schutzbereich des Subunternehmensvertrages mit dem Generalunternehmer und der Subunternehmer und seine Leute nicht auch im Schutzbereich des Generalunternehmervertrages zwischen Besteller und Generalunternehmer stehen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 561/91
Entscheidungstext OGH 22.10.1991 4 Ob 561/91
Veröff: SZ 64/144 = ecolex 1992,16
- 1 Ob 306/99b
Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 306/99b
Beisatz: Im Rahmen des Generalunternehmervertrags ist der Auftraggeber auch verpflichtet, den Generalunternehmer vor möglichen Gefahrenquellen zu warnen, sodass dieser entsprechende Vorkehrungen treffen bzw seine Subunternehmer aufklären kann. (T1); Veröff: SZ 73/118
- 8 Ob 46/17y
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 Ob 46/17y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021863
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018
Dokumentnummer
JJR_19911022_OGH0002_0040OB00561_9100000_001