Soferne sich der Kläger nicht unter Ausschluß aller anderen auf einen bestimmten Rechtsgrund festlegt, hat das Gericht den ihm vorgetragenen Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (SZ 50/136; JBl. 1962, 614 ua; zuletzt 6 Ob 516/87). Die klagende Partei hat sich in der Klage auf einen bestimmten Rechtsgrund nicht beschränkt. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 8. Juli 1987 stützte sie ihr Begehren hilfsweise auf die Klagsgründe der Zahlung einer fremden Schuld und auf Bereicherung. Das Berufungsgericht hatte daher den ihm von den Parteien vorgetragenen und vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt in jeder Richtung rechtlich zu beurteilen. In dem Vorbringen, die beklagte Partei treffe die alleinige Haftung für den eingetretenen Schaden, liegt auch die Behauptung, sie habe den von ihr getragenem Schaden ihr zu ersetzen. Die Behauptung des Alleinverschuldens der klagenden Partei wiederum schließt auch die Einwendung ihres Mitverschuldens in sich (SZ 54/85; SZ 53/164 uva). Unbestritten ist, daß die klagende Partei als Haftpflichtversicherer des Dipl.Ing. Jörg M*** Zahlungen an den Geschädigten erbracht hat. Damit gingen gemäß § 67 VVG auf sie auch allfällige Rückgriffs-, Ausgleichs- sowie Bereicherungsansprüche ihres Versicherungsnehmers, für den sie den Schaden ersetzt hatte, über (ZVR 1985/7; SZ 52/91 uva; Huber in VersRdSch 1986, 322). Der klagenden Partei kann nicht gefolgt werden, daß ihr Versicherungsnehmer nicht gegen die ihm nach § 1168 a ABGB obliegende Warnpflicht verstoßen habe. Stoff im Sinne des § 1168 a ABGB ist alles, aus dem oder mit dessen Hilfe ein Werk herzustellen ist (WBl. 1988, 98; SZ 57/197 uva). Dazu zählen auch Vorarbeiten eines anderen Unternehmers, auf die der Werkunternehmer aufbauen muß (SZ 37/163 ua; Krejci in Rummel, ABGB, Rz 18 zu § 1168 a; Grillberger in Schwimann, ABGB, Rz 17 zu § 1168 a). Stellt der Vorunternehmer einen untauglichen Stoff für die Weiterbearbeitung zur Verfügung, trifft den Unternehmer daher die sich aus § 1168 a ABGB ergebende Warnpflicht gegenüber dem Besteller (vgl. SZ 37 163 ua; Iro, JBl. 1983, 513). Daß der Stoff untauglich war, war für die Leute des Dipl.Ing. Jörg M*** erkennbar. Dipl.Ing. Jörg M*** traf daher ein Verschulden an der Unterlassung der Warnung des Bestellers (des späteren Geschädigten) von der Untauglichkeit des verwendeten Stoffes. Unterläßt der Unternehmer die Warnung des Bestellers, hat er auch den weitergehenden Schaden zu ersetzen (WBl. 1988, 98; JBl. 1987, 662; WBl. 1987, 120; SZ 57/197 uva; Krejci aaO Rz 27; Grillberger aaO Rz 36).Soferne sich der Kläger nicht unter Ausschluß aller anderen auf einen bestimmten Rechtsgrund festlegt, hat das Gericht den ihm vorgetragenen Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (SZ 50/136; JBl. 1962, 614 ua; zuletzt 6 Ob 516/87). Die klagende Partei hat sich in der Klage auf einen bestimmten Rechtsgrund nicht beschränkt. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 8. Juli 1987 stützte sie ihr Begehren hilfsweise auf die Klagsgründe der Zahlung einer fremden Schuld und auf Bereicherung. Das Berufungsgericht hatte daher den ihm von den Parteien vorgetragenen und vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt in jeder Richtung rechtlich zu beurteilen. In dem Vorbringen, die beklagte Partei treffe die alleinige Haftung für den eingetretenen Schaden, liegt auch die Behauptung, sie habe den von ihr getragenem Schaden ihr zu ersetzen. Die Behauptung des Alleinverschuldens der klagenden Partei wiederum schließt auch die Einwendung ihres Mitverschuldens in sich (SZ 54/85; SZ 53/164 uva). Unbestritten ist, daß die klagende Partei als Haftpflichtversicherer des Dipl.Ing. Jörg M*** Zahlungen an den Geschädigten erbracht hat. Damit gingen gemäß Paragraph 67, VVG auf sie auch allfällige Rückgriffs-, Ausgleichs- sowie Bereicherungsansprüche ihres Versicherungsnehmers, für den sie den Schaden ersetzt hatte, über (ZVR 1985/7; SZ 52/91 uva; Huber in VersRdSch 1986, 322). Der klagenden Partei kann nicht gefolgt werden, daß ihr Versicherungsnehmer nicht gegen die ihm nach Paragraph 1168, a ABGB obliegende Warnpflicht verstoßen habe. Stoff im Sinne des Paragraph 1168, a ABGB ist alles, aus dem oder mit dessen Hilfe ein Werk herzustellen ist (WBl. 1988, 98; SZ 57/197 uva). Dazu zählen auch Vorarbeiten eines anderen Unternehmers, auf die der Werkunternehmer aufbauen muß (SZ 37/163 ua; Krejci in Rummel, ABGB, Rz 18 zu Paragraph 1168, a; Grillberger in Schwimann, ABGB, Rz 17 zu Paragraph 1168, a). Stellt der Vorunternehmer einen untauglichen Stoff für die Weiterbearbeitung zur Verfügung, trifft den Unternehmer daher die sich aus Paragraph 1168, a ABGB ergebende Warnpflicht gegenüber dem Besteller vergleiche SZ 37 163 ua; Iro, JBl. 1983, 513). Daß der Stoff untauglich war, war für die Leute des Dipl.Ing. Jörg M*** erkennbar. Dipl.Ing. Jörg M*** traf daher ein Verschulden an der Unterlassung der Warnung des Bestellers (des späteren Geschädigten) von der Untauglichkeit des verwendeten Stoffes. Unterläßt der Unternehmer die Warnung des Bestellers, hat er auch den weitergehenden Schaden zu ersetzen (WBl. 1988, 98; JBl. 1987, 662; WBl. 1987, 120; SZ 57/197 uva; Krejci aaO Rz 27; Grillberger aaO Rz 36).
Dem Geschädigten, der einen Mangelfolgeschaden erlitten hatte, war aber nicht nur Dipl.Ing. Jörg M***, sondern auch die beklagte Partei schadenersatzpflichtig. Haben mehrere Unternehmer in getrennten Werkverträgen demselben Besteller in aufeinanderfolgenden Teilleistungen ein Werk zu erbringen, hat jeder von ihnen alles zu vermeiden, was das Gelingen des Werkes vereiteln könnte (SZ 54/179 ua; zuletzt 3 Ob 526/88). Das Mißlingen des Werkes ist auch auf die Vorarbeiten der beklagten Partei zurückzuführen, die frisches Holz für die Streuschalung verwendete. Auch sie haftete daher solidarisch mit Dipl.Ing. Jörg M*** dem Werkbesteller für den eingetretenen Schaden (vgl. Iro aaO 514). Nach § 896 Satz 1 ABGB ist ein Mitschuldner zur ungeteilten Hand, der die ganze Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat, berechtigt, auch ohne geschehene Rechtsabtretung von den übrigen Ersatz zu fordern. Die endgültige Haftung mehrerer nach § 1302 ABGB solidarisch haftender Schädiger bestimmt sich im Innenverhältnis nach den sie treffenden Verursachungs- und Verschuldensanteilen, also nach der Schwere der beim einzelnen Gesamtschuldner vorliegenden Zurechnungsmomente (ZVR 1987/74; JBl. 1983, 202; SZ 44/48 ua; Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 896; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 1302; Apathy in Schwimann, ABGB, Rz 3 zu § 896; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 25 zu § 1302; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 304). Die Verursachungs- und Verschuldensanteile der beklagten Partei überwiegen. Die beklagte Partei war es, die als Zimmerer im Rahmen des von ihr ausgeübten Gewerbes für die Errichtung der Streuschalung, von der ihr bekannt war, daß Heraklithplatten angebracht werden sollten, ungeeignetes Holz verwendete und derart die auslösende und damit überwiegende Ursache für den später eingetretenen Schadenserfolg setzte. Eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 2 zu ihrem Nachteil ist daher angemessen. Der klagenden Partei als Legalzessionarin des Dipl.Ing. Jörg M*** stehen daher zwei Drittel des von ihr geltend gemachten, der Höhe nach nicht bestrittenen Klagsbetrages zu.Dem Geschädigten, der einen Mangelfolgeschaden erlitten hatte, war aber nicht nur Dipl.Ing. Jörg M***, sondern auch die beklagte Partei schadenersatzpflichtig. Haben mehrere Unternehmer in getrennten Werkverträgen demselben Besteller in aufeinanderfolgenden Teilleistungen ein Werk zu erbringen, hat jeder von ihnen alles zu vermeiden, was das Gelingen des Werkes vereiteln könnte (SZ 54/179 ua; zuletzt 3 Ob 526/88). Das Mißlingen des Werkes ist auch auf die Vorarbeiten der beklagten Partei zurückzuführen, die frisches Holz für die Streuschalung verwendete. Auch sie haftete daher solidarisch mit Dipl.Ing. Jörg M*** dem Werkbesteller für den eingetretenen Schaden vergleiche Iro aaO 514). Nach Paragraph 896, Satz 1 ABGB ist ein Mitschuldner zur ungeteilten Hand, der die ganze Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat, berechtigt, auch ohne geschehene Rechtsabtretung von den übrigen Ersatz zu fordern. Die endgültige Haftung mehrerer nach Paragraph 1302, ABGB solidarisch haftender Schädiger bestimmt sich im Innenverhältnis nach den sie treffenden Verursachungs- und Verschuldensanteilen, also nach der Schwere der beim einzelnen Gesamtschuldner vorliegenden Zurechnungsmomente (ZVR 1987/74; JBl. 1983, 202; SZ 44/48 ua; Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 896,; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 10 zu Paragraph 1302,; Apathy in Schwimann, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 896,; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 25 zu Paragraph 1302,; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch eins 304). Die Verursachungs- und Verschuldensanteile der beklagten Partei überwiegen. Die beklagte Partei war es, die als Zimmerer im Rahmen des von ihr ausgeübten Gewerbes für die Errichtung der Streuschalung, von der ihr bekannt war, daß Heraklithplatten angebracht werden sollten, ungeeignetes Holz verwendete und derart die auslösende und damit überwiegende Ursache für den später eingetretenen Schadenserfolg setzte. Eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 2 zu ihrem Nachteil ist daher angemessen. Der klagenden Partei als Legalzessionarin des Dipl.Ing. Jörg M*** stehen daher zwei Drittel des von ihr geltend gemachten, der Höhe nach nicht bestrittenen Klagsbetrages zu.
In diesem Umfang ist der Revision teilweise Folge zu geben; die Entscheidungen der Vorinstanzen sind dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren mit dem Betrag von S 76.542,- samt Anhang stattgegeben wird.
Nach § 508 a Abs.2 ZPO ist, worauf die beklagte Partei auch hingewiesen wurde, die vom Obersten Gerichtshof freigestellte Beantwortung einer außerordentlichen Revision beim Revisionsgericht einzubringen. Die beklagte Partei brachte aber ihre Revisionsbeantwortung beim Erstgericht ein. Erst nach Ablauf der Notfrist von vier Wochen (§ 507 Abs.2 ZPO) langte dieser Schriftsatz beim Obersten Gerichtshof ein. Die Revisionsbeantwortung ist als verspätet zurückzuweisen.Nach Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO ist, worauf die beklagte Partei auch hingewiesen wurde, die vom Obersten Gerichtshof freigestellte Beantwortung einer außerordentlichen Revision beim Revisionsgericht einzubringen. Die beklagte Partei brachte aber ihre Revisionsbeantwortung beim Erstgericht ein. Erst nach Ablauf der Notfrist von vier Wochen (Paragraph 507, Absatz 2, ZPO) langte dieser Schriftsatz beim Obersten Gerichtshof ein. Die Revisionsbeantwortung ist als verspätet zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten und die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 43 Abs.1, 50 ZPO bzw. § 43 Abs.1 ZPO; für die Barauslagen wird dabei aufDie Entscheidung über die Prozeßkosten und die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO bzw. Paragraph 43, Absatz eins, ZPO; für die Barauslagen wird dabei auf
§ 43 Abs.1 Schlußsatz ZPO Bedacht genommen.Paragraph 43, Absatz eins, Schlußsatz ZPO Bedacht genommen.