Entscheidungsgründe:
Die Klägerin unterhielt bei der beklagten Partei seit 20. Jänner 1983 ein nicht als Gehalts- oder Rentenkonto geführtes Kontokorrentkonto unter der Bezeichnung Nr.313-221-541/00. In der Folge eröffnete die beklagte Partei für die Klägerin unter der Bezeichnung Nr.313-221-541/01 ein weiteres Girokonto, auf das noch vor dem 21.Jänner 1985 einige Überweisungen an die Klägerin gebucht wurden. Ein eigenes Kontoeröffnungsblatt wurde für dieses Konto septo nicht angelegt. Der Führung beider Konten sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen (AGBKr) zugrundegelegt. Punkt 2 lautet wie folgt:
"Unterhält der Kunde mehrere Konten, so kann das Kreditinstitut in allen Fällen Forderungen gegen Verbindlichkeiten aufrechnen, der Kunde aber insoweit, als seine Forderungen von dem Kreditinstitut anerkannt sind, in derselben Währung bestehen und die Verpflichtungen übersteigen."
Die Klägerin war bei der Franz W*** Gesellschaft m.b.H., über deren Vermögen am 20.August 1984 der Konkurs eröffnet wurde, beschäftigt. Sie hatte am 7.August 1980 die wechselmäßige Haftung für Schulden dieser Gesellschaft der beklagten Partei gegenüber übernommen. Die Höhe dieser Verbindlichkeiten übersteigt die eingeklagte Forderung. Der Girovertrag zwischen den Streitteilen war bis zum 13.März 1985 nicht gekündigt.
Die Klägerin begehrte die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von S 108.452,-- s.A. Sie brachte hiezu zuletzt vor, das Arbeitsamt Krems habe ihr Insolvenzausfallgeld von S 176.665,-- zuerkannt und im Jänner 1985 S 153.778,-- auf das Konto Nr.313-221-541/01 überwiesen. Dieser Betrag setze sich aus dem Gehalt für August 1984, der Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 1. September bis 30.November 1984, aus anteiligen Sonderzahlungen, der Abfertigung und der Urlaubsentschädigung zusammen. Die beklagte Partei habe der Klägerin die Auszahlung mit dem Hinweis verweigert, daß mit der Forderung der beklagten Partei gegen das Guthaben aufgerechnet werde. Diese Aufrechnung sei gemäß § 251 EO unzulässig; jedenfalls ein Betrag von S 108.452,-- sei als pfändungsfrei der Aufrechnung entzogen. Ein Fall gemäß § 293 Abs.3 EO zulässiger Aufrechnung liege nicht vor.Die Klägerin begehrte die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von S 108.452,-- s.A. Sie brachte hiezu zuletzt vor, das Arbeitsamt Krems habe ihr Insolvenzausfallgeld von S 176.665,-- zuerkannt und im Jänner 1985 S 153.778,-- auf das Konto Nr.313-221-541/01 überwiesen. Dieser Betrag setze sich aus dem Gehalt für August 1984, der Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 1. September bis 30.November 1984, aus anteiligen Sonderzahlungen, der Abfertigung und der Urlaubsentschädigung zusammen. Die beklagte Partei habe der Klägerin die Auszahlung mit dem Hinweis verweigert, daß mit der Forderung der beklagten Partei gegen das Guthaben aufgerechnet werde. Diese Aufrechnung sei gemäß Paragraph 251, EO unzulässig; jedenfalls ein Betrag von S 108.452,-- sei als pfändungsfrei der Aufrechnung entzogen. Ein Fall gemäß Paragraph 293, Absatz 3, EO zulässiger Aufrechnung liege nicht vor.
Die beklagte Partei wendete vor allem ein, der bei der Überweisung angeführte Verwendungszweck enthalte keine Aufschlüsselung. Sie habe die Auszahlung angesichts ihrer Gegenforderung verweigert, das Guthaben auf das für die Franz W*** Gesellschaft mbH geführte Konto übertragen und das Konto Nr.313-221-541/00 am 13.März 1985 gelöscht. Die Aufrechnung sei zulässig gewesen, weil sich das Wesen eines Geldbetrages durch die Einstellung in ein Kontokorrentverhältnis auch in bezug auf die Exekutionsbeschränkungen nach dem Lohnpfändungsgesetz ändere. Außerdem bestehe ein wesentlicher Unterschied zwischen exekutiver Pfändung und vertraglicher Aufrechnung.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf noch nachstehende Feststellungen:
Mit Bescheid vom 12.Dezember 1984 erkannte das Arbeitsamt Krems an der Donau der Klägerin Insolvenz-Ausfallgeld für das Gehalt für August 1984 von S 13.300,-- für die Abfertigung (drei Monate) von S 58.594,--, für die Kündigungsentschädigung (vom 1.September bis 30. November 1984) von S 41.732,--, für die Urlaubsentschädigung (74 Tage) von S 58.196,--, für Sonderzahlungen (für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 30.November 1984) von restlich S 4.723,-- und für Kosten von S 120,-- insgesamt daher S 176.665,-- zu und überwies diesen Betrag - abzüglich eines Vorschusses von S 22.887,-- - mit einem restlichen Betrag von S 153.778,-- auf das genannte Konto septo bei der beklagten Partei; dieser Betrag wurde am 21. Jänner 1985 auf das Konto gebucht. In der Überweisung war auf allfällige Aufrechnungsverbote nicht hingewiesen worden; als Zweck war "Firma W*** abzügl. Zession" angeführt. Zum 5.März 1985 wies das Konto einen Saldo von S 153.792,74 zugunsten der Klägerin aus. Diesen Saldo übertrug die beklagte Partei am 11.März 1985 (Valuta 5. März 1985) auf das Konto der Franz W*** Gesellschaft mbH und teilte der Klägerin den "Übertrag aufgrund der privaten Mithaftung" mittels Buchungsanzeige mit.
Rechtlich meinte das Erstgericht, bei Übertragung des Guthabens auf das Konto der Franz W*** Gesellschaft mbH sei der Girovertrag noch nicht beendet gewesen. Aus dem Zweck des Girovertrages sei jedoch trotz der AGBKr ein Aufrechnungsverbot abzuleiten. Auch wenn die Klägerin die vorangegangenen Eingänge auf diesem Konto immer bar abgehoben habe, sei es ihr für die Zukunft unbenommen geblieben, der beklagten Partei Überweisungsaufträge zu erteilen. Da die beklagte Partei zur Aufrechnung nicht berechtigt gewesen sei, könne die Frage, inwieweit der überwiesene Betrag pfändungsfrei gewesen sei und deshalb ein gesetzliches Aufrechnungsverbot bestehe, ungeprüft bleiben.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, die Klägerin habe im Verfahren erster Instanz die Unzulässigkeit der Aufrechnung und damit das Klagebegehren ausschließlich darauf gegründet, daß exekutionsrechtliche Bestimmungen der Pfändbarkeit bestimmter Teile des Insolvenz-Ausfallgeldes und damit der Aufrechenbarkeit entgegenstünden, nicht aber auch auf den die Aufrechnung ausschließenden Zweck des Girovertrages. Deshalb habe auch für die beklagte Partei kein Anlaß bestanden, sich mit einem von der Klägerin gar nicht geltend gemachten Aufrechnungshindernis auseinanderzusetzen und vorzubringen, daß die Geschäftsverbindung mittlerweile aufgelöst worden sei. Das Erstgericht habe das Urteil ohne entsprechendes Parteivorbringen darauf gestützt, daß der Girovertrag der Aufrechnung entgegenstehe. Es müsse aber zufolge der die Zivilprozeßordnung beherrschenden Parteienmaxime der Partei überlassen bleiben, ob sie aus dem Vertragszweck ein Aufrechnungshindernis ableiten wolle. Die amtswegige Wahrnehmung aller denkbaren Angriffs- und Verteidigungsmittel widerspreche den Grundsätzen des Prozeßrechtes. Das Erstgericht habe daher die Stattgebung des Klagebegehrens nicht auf ein aus dem Girovertrag abgeleitetes Aufrechnungshindernis stützen dürfen. Es bleibe zu prüfen, ob das Begehren aus dem von der Klägerin behaupteten Grund der Unzulässigkeit der Aufrechnung gegen pfändungsfreie Teile des Guthabens auf Renten-, Gehalts- und sonstigen Girokonten gemäß den §§ 251 Z 7 und 293 Abs.1 und 3 EO berechtigt sei. Dieses gesetzliche Aufrechnungsverbot stehe auch der vertraglichen Aufrechnung entgegen. § 251 Z 7 EO schütze den Verpflichteten auch noch nach Auszahlung pfändungsfreier Bezüge bzw. Bezugsteile vor dem Zugriff durch Fahrnisexekution. Der Pfändungsschutz erstrecke sich jedoch nicht auf den gesamten beim Vollzug vorgefundenen Geldbetrag aus unpfändbaren Bezügen, sondern nur auf jenen Teilbetrag, der vom zuletzt ausbezahlten Bezug bis zu der dem Vollzug nächstfolgenden Auszahlung unpfändbar sei. Daraus folge, daß beim Fahrnisexekutionsvollzug vorgefundenes Bargeld aus unpfändbaren Bezügen für einen Zeitraum vor der Geldabnahme keinen Pfändungsschutz genieße. Die Exekutionsbeschränkungen des Lohnpfändungsgesetzes gälten an sich nur für die Forderungsexekution auf diese Bezüge. Für die Zeit nach der Auszahlung fänden sich dort keine Bestimmungen; für diesen Zeitraum greife die Schutzbestimmung des § 251 Z 7 EO ein. Lehre und Praxis hätten den Anwendungsbereich dieser Bestimmung auch auf die Forderungsexekution auf erlegtes und verwahrtes Geld und insbesondere auf Gehaltskonten erweitert. Aber auch diese ausdehnende Auslegung nütze der Klägerin nichts, weil dadurch nur die Pfändungsmöglichkeiten des betreibenden Gläubigers, nicht aber auch das Verhältnis zwischen Verpflichtetem und kontoführendem Kreditinstitut betroffen werde. Das vertraglich eingeräumte Recht zur Aufrechnung werde durch den Pfändungsschutz bestimmter auf dem Gehaltskonto einlangender Beträge nicht berührt. Ein gesetzliches Aufrechnungsverbot könne somit aus § 251 Z 7 EO nicht abgeleitet werden. Aber auch bei gegenteiliger Schlußfolgerung könnte das Aufrechnungsverbot in Analogie zu dieser gesetzlichen Bestimmung nur den im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung noch vorhandenen aliquoten Teil des pfändungsfreien Betrages für Februar oder März 1985 erfassen, nicht aber auch Leistungen für frühere Zeiträume. Die der Klägerin gebührenden Gehälter bzw. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für Feber bzw. März 1985 seien indessen nicht mehr auf dieses Konto überwiesen worden. Da § 293 Abs.3 EO ausdrücklich nur die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil der Forderung ausschließe, somit im Fall von Gehaltsforderungen die Aufrechnungsmöglichkeiten für den Dienstgeber einschränke, könne sich diese Bestimmung nicht auch gegen die beklagte Partei richten, weil die Klägerin gegen sie keinen Anspruch auf Gehaltsauszahlung habe. Es liege demnach kein gesetzliches Aufrechnungsverbot vor, das nach Lehre und Rechtsprechung einer vertraglichen Aufrechnung entgegenstünde.Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, die Klägerin habe im Verfahren erster Instanz die Unzulässigkeit der Aufrechnung und damit das Klagebegehren ausschließlich darauf gegründet, daß exekutionsrechtliche Bestimmungen der Pfändbarkeit bestimmter Teile des Insolvenz-Ausfallgeldes und damit der Aufrechenbarkeit entgegenstünden, nicht aber auch auf den die Aufrechnung ausschließenden Zweck des Girovertrages. Deshalb habe auch für die beklagte Partei kein Anlaß bestanden, sich mit einem von der Klägerin gar nicht geltend gemachten Aufrechnungshindernis auseinanderzusetzen und vorzubringen, daß die Geschäftsverbindung mittlerweile aufgelöst worden sei. Das Erstgericht habe das Urteil ohne entsprechendes Parteivorbringen darauf gestützt, daß der Girovertrag der Aufrechnung entgegenstehe. Es müsse aber zufolge der die Zivilprozeßordnung beherrschenden Parteienmaxime der Partei überlassen bleiben, ob sie aus dem Vertragszweck ein Aufrechnungshindernis ableiten wolle. Die amtswegige Wahrnehmung aller denkbaren Angriffs- und Verteidigungsmittel widerspreche den Grundsätzen des Prozeßrechtes. Das Erstgericht habe daher die Stattgebung des Klagebegehrens nicht auf ein aus dem Girovertrag abgeleitetes Aufrechnungshindernis stützen dürfen. Es bleibe zu prüfen, ob das Begehren aus dem von der Klägerin behaupteten Grund der Unzulässigkeit der Aufrechnung gegen pfändungsfreie Teile des Guthabens auf Renten-, Gehalts- und sonstigen Girokonten gemäß den Paragraphen 251, Ziffer 7 und 293 Absatz eins und 3 EO berechtigt sei. Dieses gesetzliche Aufrechnungsverbot stehe auch der vertraglichen Aufrechnung entgegen. Paragraph 251, Ziffer 7, EO schütze den Verpflichteten auch noch nach Auszahlung pfändungsfreier Bezüge bzw. Bezugsteile vor dem Zugriff durch Fahrnisexekution. Der Pfändungsschutz erstrecke sich jedoch nicht auf den gesamten beim Vollzug vorgefundenen Geldbetrag aus unpfändbaren Bezügen, sondern nur auf jenen Teilbetrag, der vom zuletzt ausbezahlten Bezug bis zu der dem Vollzug nächstfolgenden Auszahlung unpfändbar sei. Daraus folge, daß beim Fahrnisexekutionsvollzug vorgefundenes Bargeld aus unpfändbaren Bezügen für einen Zeitraum vor der Geldabnahme keinen Pfändungsschutz genieße. Die Exekutionsbeschränkungen des Lohnpfändungsgesetzes gälten an sich nur für die Forderungsexekution auf diese Bezüge. Für die Zeit nach der Auszahlung fänden sich dort keine Bestimmungen; für diesen Zeitraum greife die Schutzbestimmung des Paragraph 251, Ziffer 7, EO ein. Lehre und Praxis hätten den Anwendungsbereich dieser Bestimmung auch auf die Forderungsexekution auf erlegtes und verwahrtes Geld und insbesondere auf Gehaltskonten erweitert. Aber auch diese ausdehnende Auslegung nütze der Klägerin nichts, weil dadurch nur die Pfändungsmöglichkeiten des betreibenden Gläubigers, nicht aber auch das Verhältnis zwischen Verpflichtetem und kontoführendem Kreditinstitut betroffen werde. Das vertraglich eingeräumte Recht zur Aufrechnung werde durch den Pfändungsschutz bestimmter auf dem Gehaltskonto einlangender Beträge nicht berührt. Ein gesetzliches Aufrechnungsverbot könne somit aus Paragraph 251, Ziffer 7, EO nicht abgeleitet werden. Aber auch bei gegenteiliger Schlußfolgerung könnte das Aufrechnungsverbot in Analogie zu dieser gesetzlichen Bestimmung nur den im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung noch vorhandenen aliquoten Teil des pfändungsfreien Betrages für Februar oder März 1985 erfassen, nicht aber auch Leistungen für frühere Zeiträume. Die der Klägerin gebührenden Gehälter bzw. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für Feber bzw. März 1985 seien indessen nicht mehr auf dieses Konto überwiesen worden. Da Paragraph 293, Absatz 3, EO ausdrücklich nur die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil der Forderung ausschließe, somit im Fall von Gehaltsforderungen die Aufrechnungsmöglichkeiten für den Dienstgeber einschränke, könne sich diese Bestimmung nicht auch gegen die beklagte Partei richten, weil die Klägerin gegen sie keinen Anspruch auf Gehaltsauszahlung habe. Es liege demnach kein gesetzliches Aufrechnungsverbot vor, das nach Lehre und Rechtsprechung einer vertraglichen Aufrechnung entgegenstünde.