Rechtssatz RS0032996
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032996
Entscheidungsdatum
25.02.2004
Rechtssatz
Beim Girovertrag besteht ein sich aus dem Zweck des Girovertrages ergebendes Aufrechnungsverbot für auf dem Konto liegende und nicht der Rückzahlung des Darlehens gewidmete Beträge. Daher ist die Bank keinesfalls berechtigt, Zahlungen durch Dritte entgegenzunehmen und die übernommenen Geldbeträge dann sofort laufend mit ihrer Forderung aus einem fälligen Darlehensvertrag aufzurechnen (QuHGZ 1974 H3-4,121).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 170/75
Entscheidungstext OGH 23.09.1975 5 Ob 170/75
Veröff: EvBl 1976/79 S 153 = QuHGZ 1976 H1-2,139
- 6 Ob 688/77
Entscheidungstext OGH 06.10.1977 6 Ob 688/77
Veröff: QuHGZ 1978 H4,166 = SZ 50/127
- 6 Ob 516/87
Entscheidungstext OGH 05.03.1987 6 Ob 516/87
Auch; Veröff: WBl 1987,156 = RdW 1987,194
- 6 Ob 605/94
Entscheidungstext OGH 13.07.1994 6 Ob 605/94
- 1 Ob 143/00m
Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 143/00m
Beisatz: Auch bei einem offenen Treuhandkonto darf die Bank mit persönlichen Forderungen gegen den Treuhänder nicht gegen Forderungen aus dem Konto aufrechnen: Die Offenlegung hat nämlich gerade den Sinn, die Bank darauf aufmerksam zu machen, dass es sich in Wahrheit um fremdes Vermögen handelt und dieses auch im Verhältnis zwischen beiden insofern respektiert werden soll, als nicht die Stellung als Treuhänder über dieses Vermögen betroffen ist. (T1) Beisatz: Treuhandeingänge auf ein Girokonto sind für die Bank Treugut eines Dritten, das ihr für eine dem Widmungszweck widersprechende Aufrechnung zur Abdeckung von Verbindlichkeiten des Kontoinhabers nicht zur Verfügung steht. (T2); Veröff: SZ 73/201
- 6 Ob 17/02x
Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 17/02x
Vgl
- 9 Ob 128/03v
Entscheidungstext OGH 25.02.2004 9 Ob 128/03v
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0032996
Dokumentnummer
JJR_19750923_OGH0002_0050OB00170_7500000_003