Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs 1 ZPO); sie ist auch berechtigt.Die Revision ist zulässig (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO); sie ist auch berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass in der Revision weder die von der Beklagten - in erster Instanz - eingewendete fehlende Aktivlegitimation der Klägerin noch die Verjährungseinrede releviert werden. Kommt der Revisionswerber in seiner Revision auf einen zuvor noch ausdrücklich geltend gemachten Rechtsgrund nicht mehr zurück, so ist dieser Rechtsgrund damit aus der sonst umfassenden Beurteilungspflicht des Obersten Gerichtshofes ausgeschieden, weil das Rechtsmittelgericht an eine solche Beschränkung der Klagegründe bzw der Einwendungen auf Beklagtenseite grundsätzlich gebunden ist (RIS-Justiz RS0041570 ua).
Der Girovertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag, mit dem sich die Bank verpflichtet, Verfügungen des Kunden (zB Überweisungsaufträge) im Rahmen seines Guthabens für seine Rechnung, in aller Regel bis zur Beendigung der Geschäftsverbindung, auszuführen (RIS-Justiz RS0032986, zuletzt 1 Ob 143/00m mwN). Je nach dem, ob die Position des Treuhänders nach außen hin aufgedeckt wird oder nicht, spricht man von offener bzw verdeckter Treuhand. Als (Vollrechts-)Treuhandkonto wurde etwa das von einem Liegenschaftsverwalter mit der Bezeichnung "Hausgemeinschaft ..." im eigenen Namen eröffnete Konto in Verbindung mit der Mitteilung, dass das Konto für die Veranlagung von Instandhaltungsbeiträgen, einem zweckgebundenen Sondervermögen der jeweiligen Wohnungseigentümer, bestimmt sei, beurteilt (5 Ob 28/93 = ÖBA 1993/403 [Iro] = WoBl 1995/32 [Niedermayr]).
Ein verdecktes Treuhandkonto liegt demgegenüber dann vor, wenn der Treuhandcharakter des Kontos, also das Treuhandverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Treugeber, der Bank bei dessen Einrichtung unbekannt blieb, weil der Kontoinhaber der Bank seine Rechtsstellung als Treuhänder bei der Errichtung nicht mitgeteilt hat. An der Qualifikation als nur verdecktes Treuhandkonto ändert auch die Tatsache nichts, dass die eingezahlten Beträge aus dem Vermögen eines Dritten stammen und der Kontoinhaber daher das Konto gegenüber dem Dritten pflichtwidrig als Eigenkonto einrichtet, weil er seine treuhänderische Stellung der Bank gegenüber nicht offenlegt. Für die Frage, ob ein Eigen- oder Treuhandkonto vorliegt, spielt es im Allgemeinen auch keine Rolle, aus wessen Vermögen die darauf einlangenden Gelder stammen (Hadding/Häuser in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch I § 37 Rz 43 f; Canaris, Bankvertragsrecht³ Rz 237; Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 4/153 mwN; 1 Ob 143/00m mwN ua).Ein verdecktes Treuhandkonto liegt demgegenüber dann vor, wenn der Treuhandcharakter des Kontos, also das Treuhandverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Treugeber, der Bank bei dessen Einrichtung unbekannt blieb, weil der Kontoinhaber der Bank seine Rechtsstellung als Treuhänder bei der Errichtung nicht mitgeteilt hat. An der Qualifikation als nur verdecktes Treuhandkonto ändert auch die Tatsache nichts, dass die eingezahlten Beträge aus dem Vermögen eines Dritten stammen und der Kontoinhaber daher das Konto gegenüber dem Dritten pflichtwidrig als Eigenkonto einrichtet, weil er seine treuhänderische Stellung der Bank gegenüber nicht offenlegt. Für die Frage, ob ein Eigen- oder Treuhandkonto vorliegt, spielt es im Allgemeinen auch keine Rolle, aus wessen Vermögen die darauf einlangenden Gelder stammen (Hadding/Häuser in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch römisch eins Paragraph 37, Rz 43 f; Canaris, Bankvertragsrecht³ Rz 237; Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch eins Rz 4/153 mwN; 1 Ob 143/00m mwN ua).
Im vorliegenden Fall wurde das Girokonto des Kontoinhabers nicht als offenes Treuhandkonto, sondern als Eigenkonto eröffnet. Der Kontoinhaber war über dieses Girokonto allein verfügungsberechtigt und führte darüber sämtliche Geldtransaktionen durch, einschließlich jene hinsichtlich der Treuhandgelder, ohne letzteres gegenüber der Bank offenzulegen. Die bloß nachträglich erlangte Kenntnis der Bank, dass der Kontoinhaber die eingehenden Geldbeträge auch für einen oder mehrere Treugeber verwaltet, reicht mit Rücksicht darauf, dass die Rechte der Bank beim offenen Treuhandkonto in interessengerechter Auslegung eingeschränkt werden, für die Annahme eines solchen Treuhandkontos nicht aus; beide Parteien müssen vielmehr erkennbar den Willen haben, ein solches Konto zu errichten (Hadding/Häuser aaO § 37 Rz 45 mwN; 1 Ob 143/00m ua). Bei der Beurteilung, ob es sich um ein offenes Treuhandkonto handelt, kommt es - wie auch sonst im Vertragsrecht - auf den erkennbaren Willen der Parteien an, also insbesondere darauf, ob die Bank wusste oder wissen musste, dass ein Treuhandkonto gebildet werden soll, und sie sich darauf einließ. Erfolgt keine Offenlegung gegenüber der Bank, dass es sich um ein Treuhandkonto handelt, so liegt ihr gegenüber ein Eigenkonto vor (Iro in Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 4/152f und 159 mwN; ders in Iro/Koziol, ABB-Kommentar Z 51 Rz 12). Dass die Girovertragsteile nachträglich den (übereinstimmenden) Willen dahin geäußert hätten, das als Eigenkonto eingerichtete Girokonto in ein offenes Treuhandkonto umzuwandeln, wurde im vorliegenden Fall weder behauptet noch bewiesen.Im vorliegenden Fall wurde das Girokonto des Kontoinhabers nicht als offenes Treuhandkonto, sondern als Eigenkonto eröffnet. Der Kontoinhaber war über dieses Girokonto allein verfügungsberechtigt und führte darüber sämtliche Geldtransaktionen durch, einschließlich jene hinsichtlich der Treuhandgelder, ohne letzteres gegenüber der Bank offenzulegen. Die bloß nachträglich erlangte Kenntnis der Bank, dass der Kontoinhaber die eingehenden Geldbeträge auch für einen oder mehrere Treugeber verwaltet, reicht mit Rücksicht darauf, dass die Rechte der Bank beim offenen Treuhandkonto in interessengerechter Auslegung eingeschränkt werden, für die Annahme eines solchen Treuhandkontos nicht aus; beide Parteien müssen vielmehr erkennbar den Willen haben, ein solches Konto zu errichten (Hadding/Häuser aaO Paragraph 37, Rz 45 mwN; 1 Ob 143/00m ua). Bei der Beurteilung, ob es sich um ein offenes Treuhandkonto handelt, kommt es - wie auch sonst im Vertragsrecht - auf den erkennbaren Willen der Parteien an, also insbesondere darauf, ob die Bank wusste oder wissen musste, dass ein Treuhandkonto gebildet werden soll, und sie sich darauf einließ. Erfolgt keine Offenlegung gegenüber der Bank, dass es sich um ein Treuhandkonto handelt, so liegt ihr gegenüber ein Eigenkonto vor (Iro in Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 4/152f und 159 mwN; ders in Iro/Koziol, ABB-Kommentar Ziffer 51, Rz 12). Dass die Girovertragsteile nachträglich den (übereinstimmenden) Willen dahin geäußert hätten, das als Eigenkonto eingerichtete Girokonto in ein offenes Treuhandkonto umzuwandeln, wurde im vorliegenden Fall weder behauptet noch bewiesen.
Während die Bank bei einem als Eigenkonto eingerichteten Girokonto grundsätzlich die Befugnis zur Aufrechnung hat, darf sie bei einem offenen Treuhandkonto mit persönlichen Forderungen gegen den Treuhänder nicht gegen Forderungen aus dem Konto aufrechnen. Die Offenlegung hat nämlich gerade den Sinn, die Bank darauf aufmerksam zu machen, dass es sich in Wahrheit um fremdes Vermögen handelt und dieses auch im Verhältnis zwischen beiden respektiert werden soll (5 Ob 28/93). Treuhandeingänge auf ein Girokonto sind somit für die Bank Treugut eines Dritten, das ihr für eine dem Widmungszweck widersprechende Aufrechnung zur Abdeckung von Verbindlichkeiten des Kontoinhabers nicht zur Verfügung steht (Iro in Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 4/158; 1 Ob 143/00m ua).
Auch ein verdecktes Treuhandkonto kann der Bank gegenüber die Wirkungen eines Treuhandschaft äußern (Iro in Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 4/153; ders in Iro/Koziol aaO Z 51 Rz 13; 1 Ob 143/00m). Wenn die Bank konkret weiß, dass die auf einem Geschäftsgirokonto des Kontoinhabers eingehenden Beträge Treuhandgelder sind, darf sie hinsichtlich dieser Beträge weder von ihren Pfand- oder Zurückbehaltungsrechten Gebrauch machen, noch diese Beträge debetsenkend zu Gunsten des Kontoinhabers (Treuhänders) verbuchen (Canaris aaO Rz 238; 4 Ob 2259/96a; 1 Ob 143/00m mwN). Ein derartiges Wissen der beklagten Bank lag hier nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht vor.Auch ein verdecktes Treuhandkonto kann der Bank gegenüber die Wirkungen eines Treuhandschaft äußern (Iro in Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 4/153; ders in Iro/Koziol aaO Ziffer 51, Rz 13; 1 Ob 143/00m). Wenn die Bank konkret weiß, dass die auf einem Geschäftsgirokonto des Kontoinhabers eingehenden Beträge Treuhandgelder sind, darf sie hinsichtlich dieser Beträge weder von ihren Pfand- oder Zurückbehaltungsrechten Gebrauch machen, noch diese Beträge debetsenkend zu Gunsten des Kontoinhabers (Treuhänders) verbuchen (Canaris aaO Rz 238; 4 Ob 2259/96a; 1 Ob 143/00m mwN). Ein derartiges Wissen der beklagten Bank lag hier nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht vor.
Allgemeine Pflichten der Bank, Schäden durch Untreuehandlungen in einer fremden Sphäre hintanzuhalten, sind nicht anzunehmen (2 Ob 5/00z mwN ua). Nach der Rechtsprechung ist die Bank auch nicht verpflichtet, von sich aus Nachforschungen über den Treuhandcharakter eines Girokontos anzustellen, wie sie auch nicht verhalten ist, einen Treuhänder zu überwachen (1 Ob 143/00m; 4 Ob 245/02m; vgl auch Hadding/Häuser aaO § 37 Rz 42 mwN). Die Bank muss demgemäß eine Einschränkung ihrer Rechte aus der Geschäftsverbindung mit dem Kontoinhaber (wie bei einem offenen Treuhandkonto) nicht hinnehmen (Hadding/Häuser aaO § 37 Rz 43 mwN). Eine allgemeine Pflicht der Bank zu solchen Nachforschungen zu bejahen, hieße deren Schutz- und Sorgfaltspflichten zugunsten dritter nicht in den Girovertrag einbezogener Personen überspannen.Allgemeine Pflichten der Bank, Schäden durch Untreuehandlungen in einer fremden Sphäre hintanzuhalten, sind nicht anzunehmen (2 Ob 5/00z mwN ua). Nach der Rechtsprechung ist die Bank auch nicht verpflichtet, von sich aus Nachforschungen über den Treuhandcharakter eines Girokontos anzustellen, wie sie auch nicht verhalten ist, einen Treuhänder zu überwachen (1 Ob 143/00m; 4 Ob 245/02m; vergleiche auch Hadding/Häuser aaO Paragraph 37, Rz 42 mwN). Die Bank muss demgemäß eine Einschränkung ihrer Rechte aus der Geschäftsverbindung mit dem Kontoinhaber (wie bei einem offenen Treuhandkonto) nicht hinnehmen (Hadding/Häuser aaO Paragraph 37, Rz 43 mwN). Eine allgemeine Pflicht der Bank zu solchen Nachforschungen zu bejahen, hieße deren Schutz- und Sorgfaltspflichten zugunsten dritter nicht in den Girovertrag einbezogener Personen überspannen.
Eine Divergenz der Rechtsprechung liegt nun zur Frage vor, ob die Bank unter Umständen doch zu Nachforschungen über den wahren Charakter einzelner Geldbewegungen verpflichtet ist, wenn sie bereits allgemein weiß, dass über ein bestimmtes Eigenkonto auch Treuhandgelder fließen. Während dies der Oberste Gerichtshof zu 1 Ob 143/00m (= ÖBA 2002/1006 [Karner]) verneinte, wurde eine Nachforschungspflicht zu 2 Ob 329/00x (= ÖBA 2001/969 [Apathy]) bejaht. Beide Entscheidungen betrafen das gegenständliche Konto:
Der erste Senat vertrat in 1 Ob 143/00m die Auffassung, die Unkenntnis könne dem positiven Wissen nicht gleichgehalten werden; die Kenntnisse der Bank müssten sich vielmehr darauf erstrecken, dass der konkrete Erlag ein Treuhanderlag ist. Das Wissen der Bank allein darum, dass über das (als Eigenkonto eingerichtete) Girokonto auch Treuhanderläge fließen, reiche zur Begründung von Schadenersatzansprüchen des Treuhänders gegen die Bank nicht aus.
Der zweite Senat gelangte in 2 Ob 329/00x zur Beurteilung, dass Pfandrechte oder die Geltendmachung der Aufrechnung durch die Bank mit persönlichen Forderungen gegen den Treuhänder (und Kontoinhaber) schon an § 879 ABGB scheitern, wenn der Bank (in der Person des ihr wissensmäßig zuzurechnenden Filialleiters) bereits vor den gegenständlichen Überweisung bekannt sei, dass dieses Konto regelmäßig auch Fremdgeldbewegungen (speziell auch Treuhanderlägen) diene.Der zweite Senat gelangte in 2 Ob 329/00x zur Beurteilung, dass Pfandrechte oder die Geltendmachung der Aufrechnung durch die Bank mit persönlichen Forderungen gegen den Treuhänder (und Kontoinhaber) schon an Paragraph 879, ABGB scheitern, wenn der Bank (in der Person des ihr wissensmäßig zuzurechnenden Filialleiters) bereits vor den gegenständlichen Überweisung bekannt sei, dass dieses Konto regelmäßig auch Fremdgeldbewegungen (speziell auch Treuhanderlägen) diene.
Iro verweist (in Iro/Koziol aaO Z 51 Rz 14) zu diesen beiden Entscheidungen darauf, dass im Sinne der Regeln über den Vollmachtsmissbrauch gefragt werden sollte, ob die Bank auf Grund ihrer Kenntnis, dass über das Eigenkonto auch Treuhandgelder fließen, und der Umstände der betreffenden Transaktion auch im konkreten Fall mit einer Treuhandsituation und mit einer Verletzung der Pflichten des Treuhänders rechnen musste.Iro verweist (in Iro/Koziol aaO Ziffer 51, Rz 14) zu diesen beiden Entscheidungen darauf, dass im Sinne der Regeln über den Vollmachtsmissbrauch gefragt werden sollte, ob die Bank auf Grund ihrer Kenntnis, dass über das Eigenkonto auch Treuhandgelder fließen, und der Umstände der betreffenden Transaktion auch im konkreten Fall mit einer Treuhandsituation und mit einer Verletzung der Pflichten des Treuhänders rechnen musste.
Diese Frage kann hier aber auf sich beruhen. Selbst wenn man im für die Klägerin günstigsten Fall im Sinne von 2 Ob 329/00x von der Unzulässigkeit und damit der Unwirksamkeit der Aufrechnung durch die beklagte Bank nach § 879 ABGB ausginge, so hätte dies im Hinblick auf den eingeklagten Anspruch, der sich primär auf die Verringerung des Habenstandes auf dem gegenständlichen Konto bezieht, zur Folge, dass der Verkäuferin bzw dem Käufer der Wohnung kein Schaden erwachsen ist. Dies legt Apathy in seiner Besprechung der Entscheidung 2 Ob 329/00x überzeugend dar (ÖBA 2001/969; ebenso Wilhelm in ecolex 2001/96 zur selben Entscheidung; beipflichtend auch Karner in seiner Besprechung der Entscheidung 1 Ob 143/00m [ÖBA 2002/1006]):Diese Frage kann hier aber auf sich beruhen. Selbst wenn man im für die Klägerin günstigsten Fall im Sinne von 2 Ob 329/00x von der Unzulässigkeit und damit der Unwirksamkeit der Aufrechnung durch die beklagte Bank nach Paragraph 879, ABGB ausginge, so hätte dies im Hinblick auf den eingeklagten Anspruch, der sich primär auf die Verringerung des Habenstandes auf dem gegenständlichen Konto bezieht, zur Folge, dass der Verkäuferin bzw dem Käufer der Wohnung kein Schaden erwachsen ist. Dies legt Apathy in seiner Besprechung der Entscheidung 2 Ob 329/00x überzeugend dar (ÖBA 2001/969; ebenso Wilhelm in ecolex 2001/96 zur selben Entscheidung; beipflichtend auch Karner in seiner Besprechung der Entscheidung 1 Ob 143/00m [ÖBA 2002/1006]):
Mit Apathy ist davon auszugehen, dass die Kaufvertragsparteien in keiner Vertragsbeziehung zur kontoführenden Bank des Treuhänders stehen. Beim Vollrechtstreuhandkonto ist nämlich, wie schon erwähnt, ausschließlich der Treuhänder und Kontoinhaber gegenüber der Bank berechtigt und verpflichtet, während die Bank mit dem Treugeber - gleich, ob auf Käufer- oder Verkäuferseite - in keiner dieses Konto betreffenden Vertragsbeziehung steht (5 Ob 28/93 ua). Die Beteiligten haben in Bezug auf die Verringerung des Habenstandes auf dem gegenständlichen Konto schon deshalb keinen Schaden erlitten, weil sich die kontoführende Bank ohnehin so behandeln lassen muss, wie es der Unwirksamkeit der Aufrechnung entspricht. Soweit daher der Treuhänder nicht wirksam über seine - durch die Überweisung auf sein Konto entstandene - Forderung gegenüber der kontoführenden Bank verfügt hat, besteht die Forderung nach wie vor. Diese Forderung kann aber - entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Treuhandrechts - nicht vom Treugeber unmittelbar gegen die kontoführende Bank geltend gemacht werden; dem Treugeber kommt nämlich keine Verfügungsberechtigung über das Konto zu (Iro in Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 4/157). Wohl aber kann er gegen den Treuhänder - also seinen Vertragspartner - vorgehen und in weiterer Folge dessen Forderung gegenüber der kontoführenden Bank verwerten, ähnlich wie den Gläubigern des Treugebers nur die Pfändung von dessen Anspruch gegen den Treuhänder und kein unmittelbarer Durchgriff auf das Treugut zusteht (Schwimann/Apathy ABGB² V § 1002 Rz 12 mwN; 3 Ob 14/95 ua). Dieser Konzeption der Treuhand entsprechend betont Iro (in Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 4/157), die kontoführende Bank hafte daher auch nicht bei Durchführung von Verfügungen des Treuhänders, die gegen die Treuhandvereinbarung verstoßen, außer sie setze dabei eine deliktische Verhaltensweise (insbesondere nach § 1295 Abs 2 ABGB). Dieselbe Auffassung nahm der Oberste Gerichtshof auch in 5 Ob 28/93 unter Berufung auf Iro ein.Mit Apathy ist davon auszugehen, dass die Kaufvertragsparteien in keiner Vertragsbeziehung zur kontoführenden Bank des Treuhänders stehen. Beim Vollrechtstreuhandkonto ist nämlich, wie schon erwähnt, ausschließlich der Treuhänder und Kontoinhaber gegenüber der Bank berechtigt und verpflichtet, während die Bank mit dem Treugeber - gleich, ob auf Käufer- oder Verkäuferseite - in keiner dieses Konto betreffenden Vertragsbeziehung steht (5 Ob 28/93 ua). Die Beteiligten haben in Bezug auf die Verringerung des Habenstandes auf dem gegenständlichen Konto schon deshalb keinen Schaden erlitten, weil sich die kontoführende Bank ohnehin so behandeln lassen muss, wie es der Unwirksamkeit der Aufrechnung entspricht. Soweit daher der Treuhänder nicht wirksam über seine - durch die Überweisung auf sein Konto entstandene - Forderung gegenüber der kontoführenden Bank verfügt hat, besteht die Forderung nach wie vor. Diese Forderung kann aber - entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Treuhandrechts - nicht vom Treugeber unmittelbar gegen die kontoführende Bank geltend gemacht werden; dem Treugeber kommt nämlich keine Verfügungsberechtigung über das Konto zu (Iro in Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 4/157). Wohl aber kann er gegen den Treuhänder - also seinen Vertragspartner - vorgehen und in weiterer Folge dessen Forderung gegenüber der kontoführenden Bank verwerten, ähnlich wie den Gläubigern des Treugebers nur die Pfändung von dessen Anspruch gegen den Treuhänder und kein unmittelbarer Durchgriff auf das Treugut zusteht (Schwimann/Apathy ABGB² römisch fünf Paragraph 1002, Rz 12 mwN; 3 Ob 14/95 ua). Dieser Konzeption der Treuhand entsprechend betont Iro (in Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 4/157), die kontoführende Bank hafte daher auch nicht bei Durchführung von Verfügungen des Treuhänders, die gegen die Treuhandvereinbarung verstoßen, außer sie setze dabei eine deliktische Verhaltensweise (insbesondere nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB). Dieselbe Auffassung nahm der Oberste Gerichtshof auch in 5 Ob 28/93 unter Berufung auf Iro ein.
Richtig ist, dass sich aus dem mit der Bank abgeschlossenen Girovertrag auch Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter ergeben können (RIS-Justiz RS0017127 ua). Der Rechtsauffassung in 2 Ob 329/00x, die den Vertrag zwischen der kontoführenden Bank und dem Treuhänder dahin versteht, dass die Einzahler von Fremd(Treuhand-)geldern "in den Schutzbereich des Vertrages zwischen Bank und Kontoinhaber einzubeziehen" seien, kann jedoch nicht ohne weiteres gefolgt werden, weil sie von der üblichen Konzeption der Treuhand abweicht. Im vorliegenden Fall geht es nicht um treuwidrige Verfügungen des Treuhänders, sondern um die unzulässige Aufrechnung der Bank, wofür es auf die Figur des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht ankommt. Geht man nämlich davon aus, dass beim Treuhandkonto der Auszahlungsanspruch dem Treuhänder und nicht dem Treugeber zusteht, so würde - wie Apathy ebenfalls zutreffend aufzeigt - im Wege des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ein Ergebnis erzielt, das die Treugeber bei rechtmäßigem Verhalten des Treuhänders und der kontoführenden Bank nicht erzielen könnten. Schon das spricht gegen eine Heranziehung dieser Rechtsfigur im vorliegenden Zusammenhang. Dazu kommt, dass der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nach ständiger Rechtsprechung dem Schutz solcher Personen dient, "die der Erfüllung nahestehen, durch sie besonders gefährdet werden", also von Personen, denen die vertragliche Hauptleistung erbracht wird (RIS-Justiz RS0017068 ua) oder deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung vorhersehbar ist (RIS-Justiz RS0034594, RS0037785 ua). Beim Treuhandkonto soll die Leistung der Bank aber gerade an den Treuhänder und nicht an die Treugeber erfolgen. Es wäre widersprüchlich, wollte man zB annehmen, die Bank sei zwar nur gegenüber dem Treuhänder zur Auszahlung eines Guthabens verpflichtet, doch bei schuldhaftem Verzug stehe der Schadenersatzanspruch den Treugebern zu. Dazu kommt noch, dass der Ersatz reiner Vermögensschäden beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter eher zurückhaltend beurteilt wird (Schwimann/Apathy aaO §§ 881, 882 Rz 10 mwN ua). Schließlich spricht auch der (hypothetische) Parteiwille gegen einen Schutz der Treugeber. Man kann nämlich nicht annehmen, die Bank und der Treuhänder hätten intendiert, dass die Bank die Treugeber gegen Treuwidrigkeiten des Treuhänders schützen soll (vgl Iro in Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 4/157). Auch darin ist Apathy (ÖBA 2001/1006) zu folgen. Auch wenn man den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht auf den Parteiwillen gründet, sondern gesetzliche Pflichten gegenüber dem geschädigten Dritten annimmt (Koziol, Haftpflichtrecht² II 85 ff), ergibt sich nichts anderes. Diesfalls wäre nämlich zu berücksichtigen, dass etwa auch in Zusammenhang mit der Kommission davon auszugehen ist, dass nicht dem Kommittenten, sondern dem Kommissionär die Schadenersatzansprüche gegen seinen Vertragspartner wegen der Verletzung der Pflichten aus dem Ausführungsgeschäft zustehen (Griss in Straube, HGB³ § 392 Rz 4 mwN ua).Richtig ist, dass sich aus dem mit der Bank abgeschlossenen Girovertrag auch Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter ergeben können (RIS-Justiz RS0017127 ua). Der Rechtsauffassung in 2 Ob 329/00x, die den Vertrag zwischen der kontoführenden Bank und dem Treuhänder dahin versteht, dass die Einzahler von Fremd(Treuhand-)geldern "in den Schutzbereich des Vertrages zwischen Bank und Kontoinhaber einzubeziehen" seien, kann jedoch nicht ohne weiteres gefolgt werden, weil sie von der üblichen Konzeption der Treuhand abweicht. Im vorliegenden Fall geht es nicht um treuwidrige Verfügungen des Treuhänders, sondern um die unzulässige Aufrechnung der Bank, wofür es auf die Figur des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht ankommt. Geht man nämlich davon aus, dass beim Treuhandkonto der Auszahlungsanspruch dem Treuhänder und nicht dem Treugeber zusteht, so würde - wie Apathy ebenfalls zutreffend aufzeigt - im Wege des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ein Ergebnis erzielt, das die Treugeber bei rechtmäßigem Verhalten des Treuhänders und der kontoführenden Bank nicht erzielen könnten. Schon das spricht gegen eine Heranziehung dieser Rechtsfigur im vorliegenden Zusammenhang. Dazu kommt, dass der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nach ständiger Rechtsprechung dem Schutz solcher Personen dient, "die der Erfüllung nahestehen, durch sie besonders gefährdet werden", also von Personen, denen die vertragliche Hauptleistung erbracht wird (RIS-Justiz RS0017068 ua) oder deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung vorhersehbar ist (RIS-Justiz RS0034594, RS0037785 ua). Beim Treuhandkonto soll die Leistung der Bank aber gerade an den Treuhänder und nicht an die Treugeber erfolgen. Es wäre widersprüchlich, wollte man zB annehmen, die Bank sei zwar nur gegenüber dem Treuhänder zur Auszahlung eines Guthabens verpflichtet, doch bei schuldhaftem Verzug stehe der Schadenersatzanspruch den Treugebern zu. Dazu kommt noch, dass der Ersatz reiner Vermögensschäden beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter eher zurückhaltend beurteilt wird (Schwimann/Apathy aaO Paragraphen 881, 882, Rz 10 mwN ua). Schließlich spricht auch der (hypothetische) Parteiwille gegen einen Schutz der Treugeber. Man kann nämlich nicht annehmen, die Bank und der Treuhänder hätten intendiert, dass die Bank die Treugeber gegen Treuwidrigkeiten des Treuhänders schützen soll vergleiche Iro in Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 4/157). Auch darin ist Apathy (ÖBA 2001/1006) zu folgen. Auch wenn man den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht auf den Parteiwillen gründet, sondern gesetzliche Pflichten gegenüber dem geschädigten Dritten annimmt (Koziol, Haftpflichtrecht² römisch zwei 85 ff), ergibt sich nichts anderes. Diesfalls wäre nämlich zu berücksichtigen, dass etwa auch in Zusammenhang mit der Kommission davon auszugehen ist, dass nicht dem Kommittenten, sondern dem Kommissionär die Schadenersatzansprüche gegen seinen Vertragspartner wegen der Verletzung der Pflichten aus dem Ausführungsgeschäft zustehen (Griss in Straube, HGB³ Paragraph 392, Rz 4 mwN ua).
Geht man also im für die Klägerin günstigsten Fall von einer nach § 879 ABGB unwirksamen Aufrechnung der Beklagten aus, dann fehlt es in Bezug auf den Habenstand des Kontos an einem der Beklagten zurechenbaren Schaden der Klägerin. Anhaltspunkte für eine Verantwortlichkeit der Beklagten für treuwidrige Kontobewegungen des Treuhänders haben sich nicht ergeben. Die Prozesskosten der Klägerin gegen den Käufer sind der Beklagten nach der gegenständlichen Sachlage ebenfalls nicht zurechenbar. Es fehlt auch an einer Grundlage für einen Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte, zumal von der Klägerin für den Fall der unwirksamen Aufrechnung keine Bereicherung der Beklagten aufgezeigt wurde. Die Klägerin muss sich daher auf ihre vertraglichen Ansprüche gegen den Treuhänder verweisen lassen (vgl RIS-Justiz RS0028179 ua).Geht man also im für die Klägerin günstigsten Fall von einer nach Paragraph 879, ABGB unwirksamen Aufrechnung der Beklagten aus, dann fehlt es in Bezug auf den Habenstand des Kontos an einem der Beklagten zurechenbaren Schaden der Klägerin. Anhaltspunkte für eine Verantwortlichkeit der Beklagten für treuwidrige Kontobewegungen des Treuhänders haben sich nicht ergeben. Die Prozesskosten der Klägerin gegen den Käufer sind der Beklagten nach der gegenständlichen Sachlage ebenfalls nicht zurechenbar. Es fehlt auch an einer Grundlage für einen Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte, zumal von der Klägerin für den Fall der unwirksamen Aufrechnung keine Bereicherung der Beklagten aufgezeigt wurde. Die Klägerin muss sich daher auf ihre vertraglichen Ansprüche gegen den Treuhänder verweisen lassen vergleiche RIS-Justiz RS0028179 ua).
Die Entscheidung über die Kosten aller drei Instanzen beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten aller drei Instanzen beruht auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.