Rechtssatz RS0114704
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114704
Entscheidungsdatum
05.11.2008
Rechtssatz
Bei sachgerechter Abwägung zwischen den Rechten der Bank aus dem Girokontovertrag und den Rechten der Treugeber des Kontoinhabers ist die Pflicht der Bank zu Nachforschungen darüber, ob das Girokonto in Wahrheit ein verdecktes Treuhandkonto ist, aber auch - und zwar selbst dann, wenn der Bank bekannt ist, dass über das Girokonto auch Treuhandgelder fließen, - dahin, ob ein konkreter Geldfluss in Wahrheit Treuhandgelder betraf, zu verneinen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 143/00m
Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 143/00m
Veröff: SZ 73/201
- 9 Ob 128/03v
Entscheidungstext OGH 25.02.2004 9 Ob 128/03v
Vgl; Beisatz: Die Frage, ob die Bank unter Umständen doch zu Nachforschungen über den wahren Charakter einzelner Geldbewegungen verpflichtet ist, wenn sie bereits allgemein weiß, dass über ein bestimmtes Eigenkonto auch Treuhandgelder fließen, kann hier auf sich beruhen. (T1)
- 7 Ob 8/05k
Entscheidungstext OGH 16.02.2005 7 Ob 8/05k
Vgl; Beisatz: Auf Grund der Zusammenführung eines Eigenkontos mit einem Anderkonto durch die Bank mit dem Wissen, dass auch Fremdgelder auf das „zusammengeführte" Konto (Girokonto) fließen werden, besteht eine Verpflichtung der kontoführenden Bank, Erläge zu kontrollieren, um die unrechtmäßige Manipulation mit Fremdgeldern auszuschließen. (T2); Veröff: SZ 2005/15
- 7 Ob 235/08x
Entscheidungstext OGH 05.11.2008 7 Ob 235/08x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114704
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20001219_OGH0002_0010OB00143_00M0000_002