Die Revision ist zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
1.) Zur rechtlichen Ausgangslage; die verwendeten Termini:
Während bei einem als Eigenkonto eingerichteten Girokonto die Bank nach den von den Banken ihren Geschäften zugrundegelegten Bedingungen (davon, dass auch dem verfahrensgegenständlichen Konto die AGB der Österreichischen Kreditunternehmungen zugrundelagen und die Allgemeinen Bedingungen für Bankgeschäfte [ABB] Anwendung zu finden haben, sind die Vorinstanzen - von den Parteien unbestritten - ganz offenbar ohne weiteres ausgegangen) neben der kontokorrentmäßigen Verrechnung grundsätzlich ein vertragliches Pfandrecht am Guthaben sowie die Befugnis zur Aufrechnung hat (Karner ÖBA 2002, 54), stellt sich die Rechtslage bei einem offenen (Vollrechts-)Treuhandkonto anders dar: Bei diesem wird der Bank gegenüber offengelegt, dass der Treugeber als Kontoinhaber zwar formell Rechtsinhaber ist und als solcher allein verfügen kann, es wirtschaftlich gesehen aber um fremdes Vermögen geht, das der Treuhänder nur gemäß der Treuhandabrede verwenden darf. Durch die Offenlegung soll die Bank darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Treuhandbindung auch im Verhältnis zwischen Bank und Treuhänder respektiert werden soll (Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 4/158; Canaris, Bankvertragsrecht3 Rz 284; ÖBA 1993, 726 [Iro] = wobl 1995, 60 [Niedermayr]; 1 Ob 143/00m; 9 Ob 128/03v ua). Beim Vollrechtstreuhandkonto ist also zwar ausschließlich der Treuhänder gegenüber der Bank berechtigt und verpflichtet, während die Bank mit dem Treugeber in keiner das Konto betreffenden Vertragsbeziehung steht. Dennoch kann die Bank mit Forderungen gegen den Treuhänder, die mit dem Treuhandkonto nicht zusammenhängen, nicht gegen Forderungen aus einem offenen Vollrechtstreuhandkonto aufrechnen (Apathy, ÖBA 2001, 552 mwN; 1 Ob 143/00m; 9 Ob 128/03v ua).Während bei einem als Eigenkonto eingerichteten Girokonto die Bank nach den von den Banken ihren Geschäften zugrundegelegten Bedingungen (davon, dass auch dem verfahrensgegenständlichen Konto die AGB der Österreichischen Kreditunternehmungen zugrundelagen und die Allgemeinen Bedingungen für Bankgeschäfte [ABB] Anwendung zu finden haben, sind die Vorinstanzen - von den Parteien unbestritten - ganz offenbar ohne weiteres ausgegangen) neben der kontokorrentmäßigen Verrechnung grundsätzlich ein vertragliches Pfandrecht am Guthaben sowie die Befugnis zur Aufrechnung hat (Karner ÖBA 2002, 54), stellt sich die Rechtslage bei einem offenen (Vollrechts-)Treuhandkonto anders dar: Bei diesem wird der Bank gegenüber offengelegt, dass der Treugeber als Kontoinhaber zwar formell Rechtsinhaber ist und als solcher allein verfügen kann, es wirtschaftlich gesehen aber um fremdes Vermögen geht, das der Treuhänder nur gemäß der Treuhandabrede verwenden darf. Durch die Offenlegung soll die Bank darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Treuhandbindung auch im Verhältnis zwischen Bank und Treuhänder respektiert werden soll (Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch eins Rz 4/158; Canaris, Bankvertragsrecht3 Rz 284; ÖBA 1993, 726 [Iro] = wobl 1995, 60 [Niedermayr]; 1 Ob 143/00m; 9 Ob 128/03v ua). Beim Vollrechtstreuhandkonto ist also zwar ausschließlich der Treuhänder gegenüber der Bank berechtigt und verpflichtet, während die Bank mit dem Treugeber in keiner das Konto betreffenden Vertragsbeziehung steht. Dennoch kann die Bank mit Forderungen gegen den Treuhänder, die mit dem Treuhandkonto nicht zusammenhängen, nicht gegen Forderungen aus einem offenen Vollrechtstreuhandkonto aufrechnen (Apathy, ÖBA 2001, 552 mwN; 1 Ob 143/00m; 9 Ob 128/03v ua).
Als Anderkonto wird eine nur bestimmten Berufsgruppen (ua Rechtsanwälten) offenstehende Form von Vollrechtstreuhandkonten bezeichnet (Iro, aaO 4/164f). Damit das für einen Rechtsanwalt eröffnete Konto (gegenüber der Bank) als Anderkonto anerkannt werden kann, muss es ausdrücklich von ihm als solches bezeichnet werden (Iro, aaO 4/165). Der Treuhänder ist als Inhaber eines Anderkontos sowohl im Interesse des Treugebers als auch der Bank (Iro, aaO 4/166) verpflichtet, nur Fremdgelder auf dem Konto zu führen. Zwar trifft die Bank grundsätzlich keine Pflicht zur Überwachung der Transaktionen des Treuhänders gegenüber den Treugebern. Hat die Bank aber Kenntnis von der treuhänderischen Bindung des Kontos erlangt, darf sie Verfügungen des Treuhänders, die dieser offensichtlich zuwiderlaufen, nicht zulassen, will sie nicht die Unwirksamkeit (§ 879 ABGB) und eventuell Schadenersatzansprüche nach § 1295 Abs 2 ABGB riskieren (Iro, aaO Rz 4/165).Als Anderkonto wird eine nur bestimmten Berufsgruppen (ua Rechtsanwälten) offenstehende Form von Vollrechtstreuhandkonten bezeichnet (Iro, aaO 4/164f). Damit das für einen Rechtsanwalt eröffnete Konto (gegenüber der Bank) als Anderkonto anerkannt werden kann, muss es ausdrücklich von ihm als solches bezeichnet werden (Iro, aaO 4/165). Der Treuhänder ist als Inhaber eines Anderkontos sowohl im Interesse des Treugebers als auch der Bank (Iro, aaO 4/166) verpflichtet, nur Fremdgelder auf dem Konto zu führen. Zwar trifft die Bank grundsätzlich keine Pflicht zur Überwachung der Transaktionen des Treuhänders gegenüber den Treugebern. Hat die Bank aber Kenntnis von der treuhänderischen Bindung des Kontos erlangt, darf sie Verfügungen des Treuhänders, die dieser offensichtlich zuwiderlaufen, nicht zulassen, will sie nicht die Unwirksamkeit (Paragraph 879, ABGB) und eventuell Schadenersatzansprüche nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB riskieren (Iro, aaO Rz 4/165).
Von einem verdeckten Treuhandkonto spricht man, wenn der Treuhänder der Bank beim Kontoabschluss den wirtschaftlichen Fremdcharakter nicht offenlegt. Mangels Offenlegung der Treuhandbindung kommt beim verdeckten Treuhandkonto im Gegensatz zum offenen eine auf die Parteienvereinbarung gestützte Beschränkung der Sicherungsrechte der Bank nicht in Betracht (Rabl, Der untreue Treuhänder - Haftung der kontoführenden Bank? in Graf/Gruber [Hrsg], Aktuelle Probleme des Kreditvertragsrechtes 72 mwN). Nach hA führt auch eine nachträgliche Aufdeckung des Treuhandcharakters des Kontos gegenüber der Bank zur Beseitigung der Sicherungsrechte (Aufrechnung, Pfandrecht, Zurückbehaltung) nur für zukünftige persönliche Forderungen gegen den Treuhänder (Iro, aaO Rz 4/159 mwN). Nachdem der Fremdgeldcharakter der Bank nachträglich bekannt wurde, kann diese keine neue Aufrechnungslage begründen und kein Pfandrecht mehr an der Forderung erwerben (s Z 51 Abs 3 der ABB), da sie sich dem Einwand der Sittenwidrigkeit aussetzt, weil sie wissentlich in eine wirtschaftlich fremde Rechtsstellung eingreifen würde (Rabl aaO).Von einem verdeckten Treuhandkonto spricht man, wenn der Treuhänder der Bank beim Kontoabschluss den wirtschaftlichen Fremdcharakter nicht offenlegt. Mangels Offenlegung der Treuhandbindung kommt beim verdeckten Treuhandkonto im Gegensatz zum offenen eine auf die Parteienvereinbarung gestützte Beschränkung der Sicherungsrechte der Bank nicht in Betracht (Rabl, Der untreue Treuhänder - Haftung der kontoführenden Bank? in Graf/Gruber [Hrsg], Aktuelle Probleme des Kreditvertragsrechtes 72 mwN). Nach hA führt auch eine nachträgliche Aufdeckung des Treuhandcharakters des Kontos gegenüber der Bank zur Beseitigung der Sicherungsrechte (Aufrechnung, Pfandrecht, Zurückbehaltung) nur für zukünftige persönliche Forderungen gegen den Treuhänder (Iro, aaO Rz 4/159 mwN). Nachdem der Fremdgeldcharakter der Bank nachträglich bekannt wurde, kann diese keine neue Aufrechnungslage begründen und kein Pfandrecht mehr an der Forderung erwerben (s Ziffer 51, Absatz 3, der ABB), da sie sich dem Einwand der Sittenwidrigkeit aussetzt, weil sie wissentlich in eine wirtschaftlich fremde Rechtsstellung eingreifen würde (Rabl aaO).
2.) Zur einschlägigen Vorjudikatur:
Mit der Frage der Haftung der kontoführenden Bank eines „untreuen Treuhänders" hatte sich der Oberste Gerichtshof bisher in drei Fällen, nämlich den Entscheidungen 1 Ob 143/00m, SZ 73/201 = RdW 2001, 463 = wbl 2001, 441 [F. Schuhmacher] = ÖBA 2002/1006 [Karner] und 2 Ob 329/00x, ecolex 2001, 273 [Wilhelm] = ÖBA 2001, 550 [Apathy] = JBl 2001, 455 = RdW 2001, 402 sowie 9 Ob 128/03v, RdW 2004/354 = ecolex 2004/314 = ÖBA 2004/1219 [Iro] zu befassen. Alle drei Causen betrafen einen (jeweils denselben) zum Treuhänder bestellten Rechtsanwalt, der von den verschiedenen Treugebern mit der Abwicklung von Liegenschaftskäufen beauftragt worden war. Wie vom Treuhänder gewünscht, überwiesen die Treugeber den Kaufpreis (bei Drittfinanzierung die Darlehensvaluta) auf dessen bereits Jahre zuvor bei der beklagten Partei errichtetes Girokonto. Dass darüber auch Fremdgelder laufen würden, hatte der Treuhänder, der sodann sämtliche Transaktionen über dieses Konto abwickelte, der Bank damals nicht bekannt gegeben. Zuletzt beliefen sich die Kontoumsätze auf ATS 60 bis 70 Mio pro Jahr, wovon nur etwa 5 % keine Fremdgelder waren. Schließlich erfüllte der Treuhänder eine Reihe von Treuhandaufträgen nicht mehr, räumte das Konto leer und flüchtete. Der Kontostand hatte (nach dem Motto „Loch auf, Loch zu") immer wieder vom Haben in das Soll und umgekehrt gewechselt; die kontoführende Bank hatte die wechselseitigen Forderungen auf Grund der vereinbarten Kontokorrentabrede regelmäßig aufgerechnet. Im folgenden Konkurs über das Vermögen des Treuhänders erhielten die Treugeber nur eine ganz geringe Konkursquote.
Ihre gegen die kontoführende Bank erhobenen Klagen stützten die Treugeber darauf, dass die von der beklagten Bank vorgenommenen Aufrechnungen wegen der Kenntnis der Beklagten vom möglichen Treuhandcharakter der betreffenden Überweisungen unwirksam gewesen seien. Die Bank hafte auch aus Schadenersatz, weil sie durch die unterlassene Prüfung der einzelnen Überweisungen ihnen, den Treugebern, gegenüber vertragliche Schutzpflichten verletzt hätte. Zu diesem letzterem Vorwurf erwiderte die beklagte Bank, die behauptete Prüfpflicht könne ihr angesichts der Vielzahl der Kontenbewegungen nicht zugemutet werden.
Der Oberste Gerichtshof wies zu 1 Ob 143/00m die Klage des Treugebers ab, da eine Haftung der Bank voraussetzte, dass sie den Fremdgeldcharakter der konkreten Überweisung gekannt hätte. Hingegen wurde der Klage eines anderen Treugebers zu 2 Ob 329/00x stattgegeben. Die Aufrechnung der Bank sei unwirksam gewesen, weil sie sich wegen ihrer Kenntnis, dass über das Konto regelmäßig auch Fremdgelder liefen, davon vergewissern hätte müssen, dass es sich bei der konkreten Gegenforderung um eine wirtschaftliche Eigenforderung des Kontoinhabers (des Treuhänders) gehandelt habe. Die beklagte Bank sei dem Treugeber daher schadenersatzpflichtig.
In der Entscheidung 9 Ob 128/03v musste der Oberste Gerichtshof zur vom 1. und 2. Senat unterschiedlich beurteilten Frage, ob die Bank nur auf Grund ihres Wissens, dass es sich bei den betreffenden Erlägen um Treuhandgeld handelt oder schon auf Grund ihrer Kenntnis, dass über das Girokonto (Eigenkonto) auch Treuhandgelder fließen, zur Haftung herangezogen werden könne, nicht abschließend Stellung nehmen. Hypothetisch von der für den Kläger günstigeren Ansicht des zweiten Senates ausgehend wurde ausschließlich geprüft, ob der betreffende Treugeber zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Bank legitimiert sei. Dies wurde im Ergebnis verneint: Seien die Aufrechnungen durch die Bank unwirksam gewesen, scheide ein Schadenersatzanspruch aus, weil der Anspruch des Treuhänders gegen die Bank dann so weiter bestehe, wie wenn sich die Bank rechtstreu verhalten hätte. Weil der Treugeber auch im Falle rechtmäßigen Verhaltens des Treuhänders nicht direkt gegen die Bank vorgehen könnte, müsse er sich den Anspruch des Treuhänders gegen sie abtreten lassen. Da dies nicht geschehen sei, gelangte die Entscheidung 9 Ob 128/03v zu einer Klagsabweisung.
3.) Kritik im Schrifttum:
Die Rezeption der drei referierten oberstgerichtlichen Entscheidungen durch die Lehre wurde von Rabl aaO, 73 ff, dargestellt. Mit ihm lassen sich die Reaktionen in der Literatur dahin zusammenfassen, dass zunächst Wilhelm (ecolex 2001, 274) in einer kurzen Glosse zur Entscheidung des zweiten Senates nicht deren Ergebnis, wohl aber ihre Begründung kritisiert, weil diese die Sittenwidrigkeit der Aufrechnung und die Pflicht zum Schadenersatz nicht aufeinander abstimme. Nach Wilhelm müsse man sich entscheiden: Nehme man die Sittenwidrigkeit der Aufrechnung an, sei diese wirkungslos, die Forderung daher noch im Vermögen des Treuhänders vorhanden und damit kein Schaden gegeben.
Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung des zweiten Senates lieferte sodann Apathy ÖBA 2001, 551 ff, dessen Überlegungen zur fehlenden Legitimation des Treugebers zur (direkten) Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Bank die Entscheidung 9 Ob 128/03v gefolgt ist. Auch Apathy, dessen Kritik sich ebenfalls auf die Begründung beschränkt, bejaht die Unwirksamkeit der Aufrechnung, weil der vorliegende Fall jenem gleichgehalten werden könne, dass der Treuhandcharakter eines Kontos nachträglich offengelegt werde. Wie Wilhelm schließt Apathy wegen der Unwirksamkeit der Aufrechnung das Bestehen eines Schadenersatzanspruches aus, liefert dabei aber zusätzlich eine genauere Analyse des Dreiecksverhältnisses Treugeber, Treuhänder und kontoführende Bank: Weil aus dem Kontovertrag nur der Treuhänder berechtigt sei, habe der Treugeber auf Grund der Unwirksamkeit der Aufrechnung nicht etwa einen direkten Anspruch gegen die kontoführende Bank, sondern könne er sich nur die fortbestehende Forderung des Treuhänders gegen die Bank zwangsweise abtreten lassen. Darüber hinaus kritisiert Apathy die Annahme von vertraglichen Schutzpflichten zu Gunsten Dritter. Dadurch würde ein Ergebnis erzielt, das der Treugeber auch bei rechtskonformem Verhalten des Treuhänders nicht erreichen hätte können. Außerdem sei der Treugeber gar nicht in den Schutzbereich des Kontovertrages miteinzubeziehen.
Kurz danach folgten zwei Besprechungen der Entscheidung des ersten Senates, die beide auf den Widerspruch zur Entscheidung des zweiten Senates hinweisen. Während sich F. Schuhmacher, wbl 2001, 443 f auf eine instruktive Herausarbeitung des Judikaturwiderspruches konzentriert, bezieht Karner, ÖBA 2002, 56 ff Stellung und votiert für eine zwischenzeitig von Iro, ABB-Komm Z 51 Rz 14 vorgeschlagene Mittellösung: Im Sinne der Regeln des Missbrauchs der Vertretungsmacht (der Bevollmächtigte handelt im Namen des Vollmachtgebers und im Rahmen der Vollmacht, aber entgegen einer internen Beschränkung durch den Auftraggeber [s. Rabl aaO 68]) sei zu fragen, ob das Kreditinstitut auf Grund seiner Kenntnis, dass über das Eigenkonto auch Treuhandgelder fließen, und der Umstände der betreffenden Transaktion auch im konkreten Fall mit einer Treuhandsituation und der Verletzung der Pflichten des Treuhänders rechnen habe müssen. Unwirksam sei die Aufrechnung daher, wenn die Malversation leicht erkennbar gewesen und der Bank grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. In diesem Fall bestehe im Anschluss an Apathy für eine Schadenersatzpflicht der Bank gegenüber dem Treugeber kein Raum.Kurz danach folgten zwei Besprechungen der Entscheidung des ersten Senates, die beide auf den Widerspruch zur Entscheidung des zweiten Senates hinweisen. Während sich F. Schuhmacher, wbl 2001, 443 f auf eine instruktive Herausarbeitung des Judikaturwiderspruches konzentriert, bezieht Karner, ÖBA 2002, 56 ff Stellung und votiert für eine zwischenzeitig von Iro, ABB-Komm Ziffer 51, Rz 14 vorgeschlagene Mittellösung: Im Sinne der Regeln des Missbrauchs der Vertretungsmacht (der Bevollmächtigte handelt im Namen des Vollmachtgebers und im Rahmen der Vollmacht, aber entgegen einer internen Beschränkung durch den Auftraggeber [s. Rabl aaO 68]) sei zu fragen, ob das Kreditinstitut auf Grund seiner Kenntnis, dass über das Eigenkonto auch Treuhandgelder fließen, und der Umstände der betreffenden Transaktion auch im konkreten Fall mit einer Treuhandsituation und der Verletzung der Pflichten des Treuhänders rechnen habe müssen. Unwirksam sei die Aufrechnung daher, wenn die Malversation leicht erkennbar gewesen und der Bank grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. In diesem Fall bestehe im Anschluss an Apathy für eine Schadenersatzpflicht der Bank gegenüber dem Treugeber kein Raum.
Rabl, der aaO (vgl zuvor auch schon ders., Die Haftung der kontoführenden Bank des untreuen Treuhänders? in ecolex 2004, 694) zu diesen Literaturstimmen Stellung nimmt, vertritt die Ansicht, dass durch eine Abtretung des Anspruches des Treuhänders gegen die Bank an den Treugeber nichts gewonnen wäre. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang der Konkurs des Treuhänders. Ob der Treugeber im Wege einer (zwangsweisen) Abtretung der Forderung des Masseverwalters gegen die kontoführende Bank durchdringen könnte, hänge davon ab, ob er sich auf einen Aussonderungsanspruch nach § 44 KO stützen könne, weil er sonst selbst bloß Konkursgläubiger und daher auf die Konkursquote beschränkt sei. In der in den drei betreffenden Judikaten gegebenen Konstellation sei die Aussonderungsfähigkeit der debetsenkenden treuhändischen Forderung wegen der „Vermengung" der Forderungen auf dem betreffenden Konto zu verneinen, da die Saldofeststellung im jeweils gegebenen Rahmen von Kontoverhältnissen mit vierteljährlicher Abrechnung erst zu einem Zeitpunkt geschehen sein müsse, als bereits eine Vielzahl weiterer Kontobewegungen stattgefunden haben dürfte. Auch wenn man (was zweifelhaft sei) daran festhalte, dass die Aufrechnung der Bank wegen ihrer Sorgfaltswidrigkeit unwirksam sei, erreiche der Treugeber dadurch nur eine Vergrößerung der Masse und damit für sich nur einen geringen mittelbaren Vorteil im Ausmaß seiner Konkursquote.Rabl, der aaO vergleiche zuvor auch schon ders., Die Haftung der kontoführenden Bank des untreuen Treuhänders? in ecolex 2004, 694) zu diesen Literaturstimmen Stellung nimmt, vertritt die Ansicht, dass durch eine Abtretung des Anspruches des Treuhänders gegen die Bank an den Treugeber nichts gewonnen wäre. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang der Konkurs des Treuhänders. Ob der Treugeber im Wege einer (zwangsweisen) Abtretung der Forderung des Masseverwalters gegen die kontoführende Bank durchdringen könnte, hänge davon ab, ob er sich auf einen Aussonderungsanspruch nach Paragraph 44, KO stützen könne, weil er sonst selbst bloß Konkursgläubiger und daher auf die Konkursquote beschränkt sei. In der in den drei betreffenden Judikaten gegebenen Konstellation sei die Aussonderungsfähigkeit der debetsenkenden treuhändischen Forderung wegen der „Vermengung" der Forderungen auf dem betreffenden Konto zu verneinen, da die Saldofeststellung im jeweils gegebenen Rahmen von Kontoverhältnissen mit vierteljährlicher Abrechnung erst zu einem Zeitpunkt geschehen sein müsse, als bereits eine Vielzahl weiterer Kontobewegungen stattgefunden haben dürfte. Auch wenn man (was zweifelhaft sei) daran festhalte, dass die Aufrechnung der Bank wegen ihrer Sorgfaltswidrigkeit unwirksam sei, erreiche der Treugeber dadurch nur eine Vergrößerung der Masse und damit für sich nur einen geringen mittelbaren Vorteil im Ausmaß seiner Konkursquote.
Anders als die Bekämpfung der Aufrechnung könnte die Schadenersatzpflicht der Bank dem im Ausmaß der Differenz zwischen seiner Konkursforderung und dem Treuhanderlag geschädigten Treugeber einen direkten Anspruch gegen sie ermöglichen. Dem Schadenersatzanspruch stehe aber entgegen, dass das rechtswidrige Verhalten der Bank für den Ausfall des Treugebers nicht kausal gewesen sei. Hätte die Bank nicht aufgerechnet, wäre die Forderung des Treugebers gegen den Treuhänder ebenfalls auf dem „gemischten Konto" vermengt worden und schließlich in der Konkursmasse aufgegangen oder vom „schnelleren" Treuhänder auf Grund einer Kontobehebung getilgt worden. Der Treugeber hätte auf Grund der Gestion des Treuhänders niemals den vollen Wert zurückerhalten. Auf den Punkt gebracht habe nicht die kontokorrentmäßige Aufrechnung durch die Bank, sondern die früher liegende Gebarung des Treuhänders in Gestalt der Angabe des Girokontos als Zielkonto und dessen gemischte Führung dazu geführt, dass der Treugeber seinen auf das „wirtschaftliche Eigentum" gestützten Außenschutz verloren habe und nur noch einen bloß relativ wirkenden Anspruch gegen den Treuhänder auf Auszahlung gehabt habe. Der Schadenersatzanspruch der Treugeber sei somit unter den dargestellten Voraussetzungen zu verneinen. Dieses Ergebnis beunruhige keineswegs: Ab einem gewissen Punkt der Mittäterschaft oder des „Wissens" von der Veruntreuung werde die Bank zur Verantwortung gezogen. Ihre Haftung könne aber nicht den Zweck haben, dass der geschädigte Treuhänder von einem Risiko und Nachteil entlastet werde, der mit der Tätigkeit der Bank nichts zu tun habe: Die Untreue des Treuhänders, die den Treugeber in diesem Fall wegen der Einrichtung und Veranlassung der Überweisung auf ein gemischtes Konto zum Konkursgläubiger degradiere. Zu einem anderen Ergebnis käme man nur dann, wenn man die Rechtswidrigkeit der Bank nicht in ihrer Aufrechnung (Saldofeststellung) suchte, sondern begründen könnte, dass sie nach den konkreten Umständen die Pflicht getroffen habe, bereits die Vermengung des Erlages auf dem Girokonto des Rechtsanwaltes zu verhindern.
Zuletzt hat sich Iro, ÖBA 2004, 704 ff in einer Glosse zur Entscheidung 9 Ob 128/03v nochmals mit der Problematik der Haftung der kontoführenden Bank bei Untreue des Treuhänders auseinandergesetzt. Im Ergebnis sei die Abweisung des Klagebegehrens in dieser Causa sicherlich zu Recht erfolgt. Greife ein Kläger, anders als dort, aber auf den Anspruch des Treuhänders gegen die Bank, werde auch zur „eigentlichen Frage" nach der Wirksamkeit der Aufrechnung durch die Bank Stellung zu nehmen sein. Allerdings sehe sich ein Kläger schon auf Grund der von Rabl (aaO) aufgezeigten Problematik besonders im Fall des Konkurses des Treuhänders Schwierigkeiten ausgesetzt. Sollten diese Schwierigkeiten gemeistert werden, stehe der Kläger vor dem nächsten Problem, nämlich der vom ersten und zweiten Senat kontrovers entschiedenen Frage, ob nicht die Forderung (des Treuhänders gegen die Bank) durch die Aufrechnung seitens der Bank untergegangen sei.
4.) Die besondere Konstellation des vorliegenden Falles; rechtliche Konsequenz:
Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen unterscheidet sich der vorliegende Fall von den drei vom Obersten Gerichtshof bereits entschiedenen Causen insofern wesentlich, als hier der beklagten kontoführenden Bank nicht bloß nachträglich zur Kenntnis gelangte, dass über das betreffende Girokonto des Treuhänders auch (und sogar in überwiegendem Ausmaß) Fremdgelder transferiert wurden, sondern eine solche Situation von der Bank durch die festgestellte Zusammenführung der Konten erst ermöglicht wurde. Nach den betreffenden Feststellungen hat die Beklagte „zur Lösung des Problems, dass die Treuhandgelder am Anderkonto Nr 4***** ihrem Zugriff entzogen waren", einer „Zusammenführung" des Anderkontos mit dem Girokonto des Treuhänders zugestimmt und damit - wie von den Vorinstanzen zutreffend erkannt - in Verfolgung eigener Interessen billigend in Kauf genommen, dass zur Deckung von Kreditforderungen der Beklagten gegen den Treuhänder Fremdgelder herangezogen wurden. Im Rahmen der kontokorrentmäßigen Abrechnung wurde auch die gegenständliche Überweisung zur Aufrechnung herangezogen. Nicht recht verständlich ist der Einwand der Revisionswerberin, eine Aufrechnung habe gar nicht stattgefunden, da das Anderkonto zum Zeitpunkt der gegenständlichen Überweisung im Haben war; steht doch eben fest, dass im Zuge der kontokorrentmäßigen Abrechnung das Konto zufolge Aufrechnungen mit (Kredit-)forderungen der Beklagten gegen den Treuhänder ab 8. 8. 2000 ständig ins Minus kam.
Angesichts dieser dargestellten besonderen Konstellation muss nun zur vom 1. und 2. Senat unterschiedlich beantworteten Frage und zum Meinungsstreit zwischen Apathy, Karner und (wohl auch) Iro einerseits und Rabl andererseits zunächst nicht abschließend Stellung genommen werden. Selbst wenn man nämlich den - für den Treugeber ungünstigsten - Ausführungen Rabls folgen wollte, würden die Vorgänge der Kontenzusammenführung 1997 zur Ansicht zwingen, dass iSd Erwägungen des Genannten der „gewisse Punkt der Mittäterschaft" im vorliegenden Fall erreicht worden sei. Eine (letztlich auch vom Berufungsgericht angenommene) deliktische Haftung der Beklagten wäre daher jedenfalls zu bejahen.
5.) Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens:
Die dieser rechtlichen Beurteilung zugrundeliegenden, weiter oben bereits im Einzelnen in indirekter Rede wiedergegebenen erstgerichtlichen Feststellungen über die Zusammenführung der beiden Konten des Treuhänders im Jahre 1997 wurden von der Beklagten in der Berufung mit Beweis- und Feststellungsrüge bekämpft.
Mit Recht wird von ihr nun in der Revision gerügt, dass sich das Berufungsgericht mit ihrer Feststellungsrüge aber nur kursorisch auseinandergesetzt und sie weitgehend unerledigt gelassen hat. Wie schon aus den bisherigen Ausführungen erhellt, kommt den betreffenden Feststellungen entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Ist doch daraus ein Fehlverhalten der Beklagten abzuleiten, das den Vorwurf sogar einer gewissen „Mittäterschaft" rechtfertigt, zumindest aber der Beklagten (entgegen dem sonst herrschenden Grundsatz, als kontoführende Bank nicht verpflichtet zu sein, die Transaktionen des Treuhänders zu überwachen) die Verpflichtung auferlegt, die Kontobewegungen zu kontrollieren, um die unrechtmäßige Manipulation mit Fremdgeldern ausschließen zu können.
Im Hinblick auf die entscheidungswesentliche Bedeutung der betreffenden Feststellungen hätte sich das Berufungsgericht daher nicht mit den Hinweisen begnügen dürfen, es stehe ohnehin fest, dass das betreffende Konto ungeachtet der Weiterbezeichnung als Anderkonto ein Girokonto (Eigenkonto) des Treuhänders gewesen sei und das Erstgericht habe ohnehin nicht festgestellt, dass die Beklagte über den Treuhandcharakter der gegenständlichen Überweisung Bescheid gewusst habe. Vielmehr hätte das Berufungsgericht durch Behandlung der umfangreichen Feststellungsrüge eine gesicherte Beurteilungsbasis dafür schaffen müssen, ob die Beklagte tatsächlich (sogar mit ausdrücklicher Billigung ihrer Rechtsabteilung!?) durch Zusammenführung der Konten das Problem der Überziehungen des Girokontos „gelöst" und damit - ohne entsprechende Prüfungen - in Kauf genommen hat, Fremdgelder zur Deckung ihrer Forderungen aufrechnungsweise in Anspruch zu nehmen. Da dies zu beurteilen zufolge Unterbleibens einer entsprechenden Behandlung der Feststellungsrüge nicht möglich ist, leidet das Berufungsverfahren an einem Mangel, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet ist (§ 503 Z 2 ZPO).Im Hinblick auf die entscheidungswesentliche Bedeutung der betreffenden Feststellungen hätte sich das Berufungsgericht daher nicht mit den Hinweisen begnügen dürfen, es stehe ohnehin fest, dass das betreffende Konto ungeachtet der Weiterbezeichnung als Anderkonto ein Girokonto (Eigenkonto) des Treuhänders gewesen sei und das Erstgericht habe ohnehin nicht festgestellt, dass die Beklagte über den Treuhandcharakter der gegenständlichen Überweisung Bescheid gewusst habe. Vielmehr hätte das Berufungsgericht durch Behandlung der umfangreichen Feststellungsrüge eine gesicherte Beurteilungsbasis dafür schaffen müssen, ob die Beklagte tatsächlich (sogar mit ausdrücklicher Billigung ihrer Rechtsabteilung!?) durch Zusammenführung der Konten das Problem der Überziehungen des Girokontos „gelöst" und damit - ohne entsprechende Prüfungen - in Kauf genommen hat, Fremdgelder zur Deckung ihrer Forderungen aufrechnungsweise in Anspruch zu nehmen. Da dies zu beurteilen zufolge Unterbleibens einer entsprechenden Behandlung der Feststellungsrüge nicht möglich ist, leidet das Berufungsverfahren an einem Mangel, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet ist (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO).
6.) Aktenwidrigkeit:
Eine Aktenwidrigkeit wird von der Revisionswerberin ua darin erblickt, dass das Berufungsgericht im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge der Beklagten ausgeführt hat, es gehe letztlich um die Frage, ob die Beklagte „die Behebung der Treuhanderlage durch Dr. L***** zulassen" habe dürfen. Dass der Genannte die zu Gunsten der Klägerin getätigten Treuhanderläge behoben hätte, sei weder von einer der Parteien behauptet, noch vom Erstgericht festgestellt worden.
Dieser Einwand trifft zu. Es kann auch die Entscheidungswesentlichkeit des betreffenden Umstandes nicht ausgeschlossen werden, auch wenn von der Beklagten der Einwand eines rechtmäßigen Alternativverhaltens in diesem Zusammenhang nicht erhoben wurde.
Die weiteren von der Revisionswerberin behaupteten Aktenwidrigkeiten liegen, wie der erkennende Senat geprüft hat (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO), nicht vor.Die weiteren von der Revisionswerberin behaupteten Aktenwidrigkeiten liegen, wie der erkennende Senat geprüft hat (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO), nicht vor.
7.) Resümee:
Das Berufungsgericht wird im fortzusetzenden Verfahren die in zweiter Instanz erhobene Feststellungsrüge im aufgezeigten Sinn entsprechend zu behandeln und dadurch eine gesicherte Sachverhaltsbasis zu schaffen haben. Erst dann wird es möglich sein, den vorliegenden Rechtsfall erschöpfend zu erörtern und abschließend zu beurteilen.
Wie betont, konnte vorerst eine abschließende rechtliche Beurteilung nur auf der Grundlage des vom Erstgericht festgestellten Sachverhaltes erfolgen. Für den Fall einer Abänderung der Sachverhaltsbasis durch das Berufungsgericht dahin, dass eine deliktische Haftung nicht mehr zu bejahen wäre, sondern allenfalls eine vertragliche Haftung der Beklagten in Betracht käme (weil der Klägerin hier - anders als zu 9 Ob 128/03v - allfällige Ansprüche des Treuhänders gegen die Beklagte vom Masseverwalter abgetreten wurden), ist anzumerken, dass der erkennende Senat die von Karner im Anschluss an Iro vorgeschlagene „Mittellösung" für zutreffend erachtet. Aufrechnungen der Beklagten wären demnach unwirksam gewesen, wenn der Bank grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden und das gegenständliche Girokonto daher nicht als verdecktes, sondern wie ein offenes Treuhandkonto angesehen bzw behandelt werden müsste (vgl Apathy, aaO 552). Diesbezügliche nähere Erörterungen können aber derzeit noch unterbleiben, weil auch die rechtlichen Konsequenzen dieses Zwischenergebnisses mangels entsprechender Sachverhaltsbasis noch nicht annähernd beurteilbar sind. Im Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Treuhänders und der allfälligen „Vermengung" der gegenständlichen mit anderen Forderungen des Treuhänders von Rabl und Iro aufgezeigten „Schwierigkeiten" könnten allenfalls ergänzende Erörterungen und entsprechende Verfahrensergänzungen notwendig werden.Wie betont, konnte vorerst eine abschließende rechtliche Beurteilung nur auf der Grundlage des vom Erstgericht festgestellten Sachverhaltes erfolgen. Für den Fall einer Abänderung der Sachverhaltsbasis durch das Berufungsgericht dahin, dass eine deliktische Haftung nicht mehr zu bejahen wäre, sondern allenfalls eine vertragliche Haftung der Beklagten in Betracht käme (weil der Klägerin hier - anders als zu 9 Ob 128/03v - allfällige Ansprüche des Treuhänders gegen die Beklagte vom Masseverwalter abgetreten wurden), ist anzumerken, dass der erkennende Senat die von Karner im Anschluss an Iro vorgeschlagene „Mittellösung" für zutreffend erachtet. Aufrechnungen der Beklagten wären demnach unwirksam gewesen, wenn der Bank grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden und das gegenständliche Girokonto daher nicht als verdecktes, sondern wie ein offenes Treuhandkonto angesehen bzw behandelt werden müsste vergleiche Apathy, aaO 552). Diesbezügliche nähere Erörterungen können aber derzeit noch unterbleiben, weil auch die rechtlichen Konsequenzen dieses Zwischenergebnisses mangels entsprechender Sachverhaltsbasis noch nicht annähernd beurteilbar sind. Im Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Treuhänders und der allfälligen „Vermengung" der gegenständlichen mit anderen Forderungen des Treuhänders von Rabl und Iro aufgezeigten „Schwierigkeiten" könnten allenfalls ergänzende Erörterungen und entsprechende Verfahrensergänzungen notwendig werden.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.