Rechtssatz RS0010436
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010436
Entscheidungsdatum
16.02.2005
Rechtssatz
Die Offenlegung des Treuhandverhältnisses hat den Sinn, die Bank darauf aufmerksam zu machen, daß es sich bei den Werten auf dem Treuhandkonto um fremdes Vermögen handelt und dies auch im Verhältnis zwischen Bank und Treuhänder respektiert werden soll. Die Bank kann daher nicht mit persönlichen Forderungen gegen den Treuhänder, die nicht durch Verfügung über das Konto entstanden sind, gegen Forderungen aus dem Konto aufrechnen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 28/93
Entscheidungstext OGH 23.03.1993 5 Ob 28/93
ÖBA 1993,726 ( Iro )
- 2 Ob 329/00x
Entscheidungstext OGH 21.12.2000 2 Ob 329/00x
Vgl auch; Beisatz: Wenn einer Bank nicht erkennbar ist, dass es sich um ein Treuhandkonto handelt, liegt ihr gegenüber zwar kein offenes Vollmachtstreuhandkonto, sondern nur ein sogenanntes Eigenkonto vor; das bedeutet aber nicht, dass dieses verdeckte Treuhandkonto nicht auch ihr gegenüber Wirkungen der Treuhandschaft äußert. (T1)
- 9 Ob 128/03v
Entscheidungstext OGH 25.02.2004 9 Ob 128/03v
Beis wie T1; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob es sich um ein offenes Treuhandkonto handelt, kommt es - wie auch sonst im Vertragsrecht - auf den erkennbaren Willen der Parteien an, also insbesondere darauf, ob die Bank wusste oder wissen musste, dass ein Treuhandkonto gebildet werden soll, und sie sich darauf einließ. (T2)
- 7 Ob 8/05k
Entscheidungstext OGH 16.02.2005 7 Ob 8/05k
Auch; Beis wie T1 nur: Wenn einer Bank nicht erkennbar ist, dass es sich um ein Treuhandkonto handelt, liegt ihr gegenüber zwar kein offenes Vollmachtstreuhandkonto, sondern nur ein sogenanntes Eigenkonto vor. (T3); Veröff: SZ 2005/15
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010436
Dokumentnummer
JJR_19930323_OGH0002_0050OB00028_9300000_001