Entscheidungsgründe:
Am 4. 5. 1995 schlossen die Nebeninterventien als außerbücherliche Eigentümerin und Verkäuferin sowie die Eheleute Toma und Janja B***** als Käufer einen Kaufvertrag betreffend die Wohnung top 19 der Liegenschaft EZ 496 GB ***** mit der Grundstücksadresse ***** ab (Beilage III). Vertragserrichter war der Wiener Rechtsanwalt Dr. Franz W*****, bei dem der Kaufpreis als Treuhänder erlegt werden sollte. Die Auszahlung des Kaufpreises an die Verkäuferin sollte durch diesen erfolgen, sobald nach Einverleibung gemäß § 24a WEG der lastenfreie Eigentumserwerb gewährleistet war. Die Finanzierung des Kaufpreises an die Käufer erfolgte im Kreditwege über die klagende Partei (Beilage N).Am 4. 5. 1995 schlossen die Nebeninterventien als außerbücherliche Eigentümerin und Verkäuferin sowie die Eheleute Toma und Janja B***** als Käufer einen Kaufvertrag betreffend die Wohnung top 19 der Liegenschaft EZ 496 GB ***** mit der Grundstücksadresse ***** ab (Beilage römisch drei). Vertragserrichter war der Wiener Rechtsanwalt Dr. Franz W*****, bei dem der Kaufpreis als Treuhänder erlegt werden sollte. Die Auszahlung des Kaufpreises an die Verkäuferin sollte durch diesen erfolgen, sobald nach Einverleibung gemäß Paragraph 24 a, WEG der lastenfreie Eigentumserwerb gewährleistet war. Die Finanzierung des Kaufpreises an die Käufer erfolgte im Kreditwege über die klagende Partei (Beilage N).
In der Treuhandvereinbarung zwischen der klagenden Partei und Rechtsanwalt Dr. W***** vom 3. 4. 1995, von Letzterem vollinhaltlich angenommen am 20. 4. 1995, wurde festgehalten, dass die Klägerin den nunmehrigen Klagebetrag von S 688.000 als Treuhandbetrag überweisen werde; nach grundbücherlicher Sicherstellung durch Einverleibung eines Höchstbetragspfandrechtes sei dieser an die Verkäuferin auszubezahlen. Die Käufer B***** erklärten sich am 3. 4. 1995 mit der Treuhandvereinbarung ebenfalls vollinhaltlich einverstanden und erteilten durch ihre Unterschrift ihre Zustimmung (Beilagen D und Q). Hinweise auf die Allgemeinen Bedingungen für die treuhändige Abwicklung von Immobilientreuhandaktionen (abgeschlossen vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und der Bundessektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen [Beilage P]), welche nach ihrer Einleitungspräambel "gemeinsam mit der im Einzelfall abzuschließenden Treuhandvereinbarung die Rechtsgrundlage für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kreditinstitut und dem Treuhänder" bilden, finden sich in dieser Treuhandvereinbarung nicht. Dass deren Geltung anderweitig zwischen Dr. W***** und der beklagten Partei besprochen worden wäre, steht nicht fest.
Am 24. 4. 1995 (Valuta 25. 4. 1995) wurde der Klagsbetrag von den Auftraggebern Toma und Janja B***** auf das von Dr. W***** genannte Konto Nr 427028600 bei der beklagten Partei mit dem Verwendungszweck "Treuhandbetrag B*****, Wohnungskauf, M*****straße 24/top 19" überwiesen (Beilage E). Es handelte sich hiebei um das von ihm primär verwendete Kanzleikonto, auf welchem er im Wesentlichen seine Umsätze durchführte, und welches er regelmäßig auch für Treuhandabwicklungen verwendete. Dem Filialleiter der kontoführenden Stelle war aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung bereits vor dem Zeitpunkt der gegenständlichen Überweisung bekannt, dass die Kontobewegungen regelmäßig auch Fremdgelder (wie etwa Treuhanderläge) umfassten, welche aufgrund der Vermischung mit den sonstigen Kanzleiumsätzen und der jeweils vorgenommenen kontokorrentmäßigen Behandlung regelmäßig auch zur Verringerung von Debetsalden führten. Die beklagte Partei traf trotzdem keinerlei Vorkehrungen, um beim Einlangen von Treuhandgeldern zum Zeitpunkt von Minusständen diese Beträge auf gesonderte Konten zwecks Nachvollziehbarkeit der treuhandgemäßen Verwendung umzubuchen, sondern zog sie - wie auch andere Eingänge - jeweils zur Verringerung des Debets heran. Demgemäß verringerte sich auch im gegenständlichen Überweisungsfall durch kontokorrentmäßige Verrechnung durch die beklagte Partei zunächst der damals bereits vorhandene Minussaldo auf diesem Konto von rund S 1,127.000 auf rund S 440.000. Anhand weiterer Kontobewegungen ergab sich am 4. 5. 1995 auf diesem Konto zunächst sogar ein positiver Kontostand von rund S 1,3 Mio, in weiterer Folge durch Abhebungen und Überweisungen jedoch ("bis dato", gemeint Schluss der Verhandlung erster Instanz) wiederum ein Negativsaldo.
Tatsächlich hat Dr. W***** den vereinbarten Treuhandauftrag nicht erfüllt, der Treuhanderlag ist von ihm aufgrund seiner Vermögenssituation nicht mehr zurückzuerhalten.
Mit Telefax vom 17. 5. 1995 verständigte die klagende Partei die beklagte Partei davon, dass der Genannte seit 16. 5. 1995 verschollen, weshalb bis zur Klärung des Sachverhaltes keine Auszahlungen aus dem Treuhandbetrag vorgenommen mögen (Beilage F). Mit weiterem Schreiben vom 22. 5. 1995 forderte die klagende Partei den Vertreter der beklagten Partei zur "Rückabwicklung des Geschäftsfalles" samt Rücküberweisung des Treuhandbetrages auf (Beilage H). Die Parteien des Kaufvertrages vom 4. 5. 1995 haben ihre (Rückzahlungs-)Ansprüche gegen die beklagte Partei an die klagende Partei abgetreten.
Mit der am 10. 12. 1997 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung des Überweisungsbetrages von S 688.000 samt 7,5 % Zinsen seit 24. 4. 1995. Das Verhalten der beklagten Partei, in unzulässiger Weise offene Negativsalden des Dr. W***** mit eingehenden Treuhandgeldern aufzurechnen, obwohl sie gemäß § 40 Abs 2 BWG von der Treuhandeigenschaft dieses Kontos gewusst habe, widerspreche den Grundsätzen von Treu und Glauben und der kaufmännischen Sorgfaltspflicht. Die Vorgangsweise der beklagten Partei habe auch gegen §§ 40 ff BWG verstoßen, welche Bestimmungen nicht nur Schutzgesetze (im Sinne des § 1311 ABGB) gegen Geldwäsche darstellten, sondern alllgemein gegen die Vermischung von Fremdgeld und Eigendispositionen schützen sollten.Mit der am 10. 12. 1997 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung des Überweisungsbetrages von S 688.000 samt 7,5 % Zinsen seit 24. 4. 1995. Das Verhalten der beklagten Partei, in unzulässiger Weise offene Negativsalden des Dr. W***** mit eingehenden Treuhandgeldern aufzurechnen, obwohl sie gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BWG von der Treuhandeigenschaft dieses Kontos gewusst habe, widerspreche den Grundsätzen von Treu und Glauben und der kaufmännischen Sorgfaltspflicht. Die Vorgangsweise der beklagten Partei habe auch gegen Paragraphen 40, ff BWG verstoßen, welche Bestimmungen nicht nur Schutzgesetze (im Sinne des Paragraph 1311, ABGB) gegen Geldwäsche darstellten, sondern alllgemein gegen die Vermischung von Fremdgeld und Eigendispositionen schützen sollten.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete ua ein, dass die klagende Partei, da zwischen den Streitteilen kein Rechtsverhältnis bestehe, nicht aktiv klagelegitimiert sei. Beim gegenständlichen Konto habe es sich auch nicht um ein Treuhand-, sondern laufendes Kontokorrentkonto gehandelt. Soweit sich der Klageanspruch auf eine Abtretung von Ansprüchen seitens der Eheleute B***** an die Klägerin stütze, wurde überdies Verjährung eingewendet.
Die Verkäuferin der Liegenschaftsanteile trat mit Schriftsatz vom 25. 2. 1998 dem Verfahren als Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei bei, welche ihrerseits die Aufrechnung (Verrechnung bzw Gutbuchung) des klagegegenständlichen Betrages auf dem Kreditkonto nach den §§ 1, 2 ff AnfO anfocht, weil die Beklagte durch einen überschuldeten Kunden Befriedigung in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit sowie in Benachteiligungsabsicht erhalten habe.Die Verkäuferin der Liegenschaftsanteile trat mit Schriftsatz vom 25. 2. 1998 dem Verfahren als Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei bei, welche ihrerseits die Aufrechnung (Verrechnung bzw Gutbuchung) des klagegegenständlichen Betrages auf dem Kreditkonto nach den Paragraphen eins, 2, ff AnfO anfocht, weil die Beklagte durch einen überschuldeten Kunden Befriedigung in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit sowie in Benachteiligungsabsicht erhalten habe.
Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei (im zweiten Rechtsgang) zur Zahlung von S 688.000 samt 5 % Zinsen seit 24. 4. 1995; das Zinsenmehrbegehren wurde - rechtskräftig - abgewiesen. Das Erstgericht beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass die beklagte Partei zu beachten gehabt hätte, dass Dr. W***** regelmäßig Treuhand-Transaktionen über sein Konto getätigt habe, sodass auch unter Berücksichtigung des am Erlagschein aufscheinenden Verwendungszweckes der Treuhandgeldcharakter für die gegenständliche Überweisung offengelegen habe. Dass die Abdeckung eines Kontominusstandes des Treuhänders mit Treuhandgeldern jeglicher Treuhandvereinbarung zuwiderlaufe, sei offensichtlich; die beklagte Partei hätte auch treuhandwidrige Verfügungen des Treuhänders nicht zulassen dürfen, umso mehr jedoch nicht selbst den Treuhanderlag entgegen der treuhänderischen Bindung zur Verringerung des Debetsaldos verwenden dürfen.
Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht (zusammengefasst) aus, dass das gegenständliche Konto zwar nicht als Treuhandkonto geführt worden sei, es jedoch im vorliegenden Fall deshalb nicht darauf ankomme, weil der Beklagten die Vermischung von Eigen- mit Fremdgeld keineswegs als seltene Ausnahme, sondern als durchaus übliche Gepflogenheit der Kontogebarung bewusst gewesen sei; das Sicherungsinteresse der Bank gegenüber den Treuhändern müsse gegenüber dem Interesse des Treugebers zurückstehen, wenn die Bank unzulässigerweise Fremd- und Eigengeld des Treuhänders vermische. Sie habe Verfügungen des Treuhänders, die der treuhänderischen Bindung offensichtlich zuwiderliefen, nicht zuzulassen. Soweit die beklagte Partei (weiterhin) davon ausgehe, von der treuhänderischen Bindung insbesondere des streitgegenständlichen Kontoeinganges nichts gewusst zu haben, stelle sie ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig dar. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil - soweit ersichtlich - oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Verpflichtungen der Bank bei einem verdeckten Treuhandkonto nicht bestehe.
Gegen dieses Urteil (im Rechtsmittel mehrfach unrichtig als "Beschluss" bezeichnet) richtet sich die unrichtig als "Rekurs" bezeichnete Revision der beklagten Partei. Beantragt wird die Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens, hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat einen Antrag auf "Zurückweisung des Revisionsrekurses" (weil die Klägerin ein Rechtsmittel eingebracht habe, das vom Oberlandesgericht gar nicht zugelassen worden sei), in eventu "Rekursbeantwortung" erstattet, die Nebenintervenientin ebenfalls eine "Rekursbeantwortung".
Da sich sohin sämtliche Parteien in ihren an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittelschriftsätzen mit den Bezeichnungen derselben vergriffen haben, ist hiezu gleich vorweg festzuhalten, dass gemäß § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels und von Gründen eines solchen unerheblich ist, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Die beklagte Partei wendet sich ganz offensichtlich gegen das Urteil des Berufungsgerichtes vom 30. 8. 2000, ihr Rechtsmittel ist daher als Revision (§ 502 Abs 1 ZPO), die Gegenschriften sind als Revisionsbeantwortungen (§ 507a ZPO) zu verstehen und zu behandeln. Eine Zurückweisung des Rechtsmittels der beklagten Partei im Sinne des primären Antrages der klagenden Partei in ihrer (im Übrigen selbst unrichtig bezeichneten) Rechtsmittelgegenschrift kommt daher nicht in Frage.Da sich sohin sämtliche Parteien in ihren an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittelschriftsätzen mit den Bezeichnungen derselben vergriffen haben, ist hiezu gleich vorweg festzuhalten, dass gemäß Paragraph 84, Absatz 2, letzter Satz ZPO die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels und von Gründen eines solchen unerheblich ist, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Die beklagte Partei wendet sich ganz offensichtlich gegen das Urteil des Berufungsgerichtes vom 30. 8. 2000, ihr Rechtsmittel ist daher als Revision (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO), die Gegenschriften sind als Revisionsbeantwortungen (Paragraph 507 a, ZPO) zu verstehen und zu behandeln. Eine Zurückweisung des Rechtsmittels der beklagten Partei im Sinne des primären Antrages der klagenden Partei in ihrer (im Übrigen selbst unrichtig bezeichneten) Rechtsmittelgegenschrift kommt daher nicht in Frage.