Die Revision ist nicht berechtigt.
Auszugehen ist davon, daß bei der klagenden Partei zugunsten des Dr. P* und der I* auf Grund eines Girovertrages ein Girokonto ohne Überziehungsmöglichkeit geführt wurde. Der Girovertrag ist eine Vereinbarung zwischen einer Bank und einem Kontoinhaber, durch die sich die Bank verpflichtet, ihr aufgetragene Leistungen, die dem bargeldlosen Zahlungsverkehr dienen, also die Gutschrift eingehender Beträge, die Besorgung von Überweisungen, die Entgegennahme von Einzahlungen auf das Konto und die Leistung von Zahlungen zu Lasten des Kontos durch buchmäßige Umschreibungen zu bewirken (SZ 38/169; in diesem Sinne auch EvBl 1973/315); das Kreditinstitut ist nur nicht verpflichtet, einer Disposition, durch die das Konto ins Debet kommt, zuzustimmen (Schinnerer, Bankverträge2 I, Nachtrag 69). Da der Kontoinhaber Dr. P* offenbar Verpflichtungen hatte oder einzugehen gedachte, die nach dem Stand des Girokontos nicht zu erfüllen waren, war er an einem Darlehen der klagenden Partei mit einer Laufzeit von etwa drei Monaten interessiert, das ihm die Möglichkeit geben sollte, weitergehende Verbindlichkeiten zu erfüllen oder einzugehen und über das Girokonto abzuwickeln. Nur so ist es zu erklären, daß die Darlehensgewährung durch die klagende Partei dadurch geschah, daß sie nach Escomptierung der vom Beklagten zur Sicherung akzeptierten Wechsel die gewährte Darlehenssumme auf dem Girokonto gutschrieb und dem Kontoinhaber damit die Möglichkeit gab, entsprechend höhere Überweisungsaufträge zur Leistung aus dem Girokonto zu erteilen. Daß die Kontoinhaber mit diesem Vorgang einverstanden waren, ergibt sich schon daraus, daß sie nicht nur laufend widerspruchslos Kontoauszüge hinnahmen, sondern in der Folge auch tatsächlich über das Girokonto durch Aufträge an die klagende Partei Zahlungsverpflichtungen erfüllten, die nur aus dem gewährten Darlehen zu bezahlen waren. Die Revision sagt auch selbst, es sei Zweck des Darlehensvertrages gewesen, daß Dr. P* und I* vom Tage der Gutschrift an über Deckungsbeträge von insgesamt 200.000,-- S verfügten, so daß sie in dieser zusätzlichen Höhe Zahlungen an ihre Gläubiger abwickeln konnten und auch abgewickelt haben. Die Darlehensschuld und die Wechsel wurden im April 1975 fällig; die Laufzeit des Darlehens und damit die durch die Darlehenseinräumung gewährte Möglichkeit, über das Girokonto Verbindlichkeiten in größerem Rahmen zu erfüllen, waren damit beendet. Es war buchhalterisch zweifellos richtig, mit Fälligkeit des Darlehens dessen Summe kontomäßig in Soll zu stellen, den Kontoinhabern also als Schuld anzulasten. Nichts anderes ist, wie sich aus den vorgelegten Kontoblättern ergibt, geschehen. Dadurch entstand mit 9. 5. 1973 ein Debetsaldo von 170.273,22 S den der Darlehensschuldner Dr. P*, aber auch der Beklagte, der die zur Sicherstellung hingegebenen Wechsel akzeptiert hatte, nunmehr zu bezahlen hatte. Hätte die klagende Partei mangels Zahlung durch Dr. P* den Beklagten sofort in Anspruch genommen, hätte er zumindest die vollen 170.273,22 S bezahlen müssen. Da mit der Fälligkeit des Darlehens und Nichtbezahlung der Schuld das Girokonto vereinbarungswidrig überzogen war, hätte die klagende Partei außerdem die Geschäftsverbindung aus dem Girovertrag beenden können (Schinnerer, Bankverträge2 I 81 f., 141). Sie wäre dann aber auch nicht mehr berechtigt gewesen, Geldbeträge für die Kontoinhaber entgegenzunehmen (Schinnerer aaO 141). Tatsächlich aber wurde der Girovertrag fortgesetzt, Dritte nahmen weiterhin Einzahlungen auf das Konto vor und die klagende Partei führte weiterhin Überweisungsaufträge der Kontoinhaber durch. Der Grund dürfte darin liegen, daß die klagende Partei entweder mit den Kontoinhabern vereinbart hatte, weniger Überweisungsaufträge zu erteilen als Zahlungen auf dem Konto einlangten oder aber jedenfalls ein solches Ergebnis erhoffte. Der Beklagte kann sich hiedurch jedenfalls nicht beschwert erachten, da durch die Fortsetzung des Girovertrages der Sollsaldo nicht erhöht, sondern sogar wesentlich verringert wurde, weil Leistungen Dritter in der Höhe von über 200.000,-- S einlangten, die klagende Partei aber nur Überweisungsaufträge in der Höhe von 71.500,-- S durchzuführen hatte. Es wäre nun aber, wie das Berufungsgericht richtig erkannte und schon erwähnt wurde, für die klagende Partei unstatthaft gewesen, zwar Zahlungen Dritter anzunehmen, nicht aber Überweisungsaufträge der Kontoinhaber durchzuführen. Der Zweck des Girovertrages als Geschäftsbesorgungsvertrages, die Abwicklung der bankmäßigen Umsätze des Kontoinhabers durchzuführen, mußte vielmehr gewahrt werden. Auf keinen Fall ist daher die Bank, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (Ges.RZ. 1975, 31 = QuHGZ 1974/121), berechtigt, Zahlungen durch Dritte entgegenzunehmen und die übernommenen Geldbeträge dann sofort laufend mit ihrer Forderung aus einem fälligen Darlehensvertrag aufzurechnen; es besteht vielmehr ein sich aus dem Zweck des Girovertrages ergebendes Aufrechnungsverbot für auf dem Konto liegende und nicht der Rückzahlung des Darlehens gewidmete Beträge. Es kann nun kein Zweifel bestehen, daß die Kontoinhaber von Dritten auf das Girokonto eingezahlte Beträge, für die sie gleichzeitig oder unmittelbar danach Überweisungsaufträge erteilten, nicht der Rückzahlung des Darlehens widmeten. Daß sie dies für die anderen Beträge taten, ist anzunehmen. Jedenfalls wurde dies zugunsten des Beklagten, dessen Verpflichtungen dadurch vermindert wurden, von der klagenden Partei so gehandhabt, woraus sich eine Verminderung der Forderung auf den Klagsbetrag ergab. Daraus, daß die klagende Partei den Girovertrag aufrecht erhielt und die Forderung gegen den Beklagten erst nach. mehr als einem Jahr gerichtlich geltend machte, erwuchs dem Beklagten also nicht nur kein Nachteil, sondern ein wesentlicher Vorteil, muß er doch nicht mehr, wie es im Mai 1973 der Fall gewesen wäre, 170.273,22 S, sondern nur mehr 42.426,60 S bezahlen. Diese Summe ist aber aus dem Dr. P* gewährten Darlehen, für das der Beklagte wechselmäßig haftet, noch offen, so daß das Berufungsgericht ihn zu Recht zur Bezahlung verurteilte.Auszugehen ist davon, daß bei der klagenden Partei zugunsten des Dr. P* und der I* auf Grund eines Girovertrages ein Girokonto ohne Überziehungsmöglichkeit geführt wurde. Der Girovertrag ist eine Vereinbarung zwischen einer Bank und einem Kontoinhaber, durch die sich die Bank verpflichtet, ihr aufgetragene Leistungen, die dem bargeldlosen Zahlungsverkehr dienen, also die Gutschrift eingehender Beträge, die Besorgung von Überweisungen, die Entgegennahme von Einzahlungen auf das Konto und die Leistung von Zahlungen zu Lasten des Kontos durch buchmäßige Umschreibungen zu bewirken (SZ 38/169; in diesem Sinne auch EvBl 1973/315); das Kreditinstitut ist nur nicht verpflichtet, einer Disposition, durch die das Konto ins Debet kommt, zuzustimmen (Schinnerer, Bankverträge2 römisch eins, Nachtrag 69). Da der Kontoinhaber Dr. P* offenbar Verpflichtungen hatte oder einzugehen gedachte, die nach dem Stand des Girokontos nicht zu erfüllen waren, war er an einem Darlehen der klagenden Partei mit einer Laufzeit von etwa drei Monaten interessiert, das ihm die Möglichkeit geben sollte, weitergehende Verbindlichkeiten zu erfüllen oder einzugehen und über das Girokonto abzuwickeln. Nur so ist es zu erklären, daß die Darlehensgewährung durch die klagende Partei dadurch geschah, daß sie nach Escomptierung der vom Beklagten zur Sicherung akzeptierten Wechsel die gewährte Darlehenssumme auf dem Girokonto gutschrieb und dem Kontoinhaber damit die Möglichkeit gab, entsprechend höhere Überweisungsaufträge zur Leistung aus dem Girokonto zu erteilen. Daß die Kontoinhaber mit diesem Vorgang einverstanden waren, ergibt sich schon daraus, daß sie nicht nur laufend widerspruchslos Kontoauszüge hinnahmen, sondern in der Folge auch tatsächlich über das Girokonto durch Aufträge an die klagende Partei Zahlungsverpflichtungen erfüllten, die nur aus dem gewährten Darlehen zu bezahlen waren. Die Revision sagt auch selbst, es sei Zweck des Darlehensvertrages gewesen, daß Dr. P* und I* vom Tage der Gutschrift an über Deckungsbeträge von insgesamt 200.000,-- S verfügten, so daß sie in dieser zusätzlichen Höhe Zahlungen an ihre Gläubiger abwickeln konnten und auch abgewickelt haben. Die Darlehensschuld und die Wechsel wurden im April 1975 fällig; die Laufzeit des Darlehens und damit die durch die Darlehenseinräumung gewährte Möglichkeit, über das Girokonto Verbindlichkeiten in größerem Rahmen zu erfüllen, waren damit beendet. Es war buchhalterisch zweifellos richtig, mit Fälligkeit des Darlehens dessen Summe kontomäßig in Soll zu stellen, den Kontoinhabern also als Schuld anzulasten. Nichts anderes ist, wie sich aus den vorgelegten Kontoblättern ergibt, geschehen. Dadurch entstand mit 9. 5. 1973 ein Debetsaldo von 170.273,22 S den der Darlehensschuldner Dr. P*, aber auch der Beklagte, der die zur Sicherstellung hingegebenen Wechsel akzeptiert hatte, nunmehr zu bezahlen hatte. Hätte die klagende Partei mangels Zahlung durch Dr. P* den Beklagten sofort in Anspruch genommen, hätte er zumindest die vollen 170.273,22 S bezahlen müssen. Da mit der Fälligkeit des Darlehens und Nichtbezahlung der Schuld das Girokonto vereinbarungswidrig überzogen war, hätte die klagende Partei außerdem die Geschäftsverbindung aus dem Girovertrag beenden können (Schinnerer, Bankverträge2 römisch eins 81 f., 141). Sie wäre dann aber auch nicht mehr berechtigt gewesen, Geldbeträge für die Kontoinhaber entgegenzunehmen (Schinnerer aaO 141). Tatsächlich aber wurde der Girovertrag fortgesetzt, Dritte nahmen weiterhin Einzahlungen auf das Konto vor und die klagende Partei führte weiterhin Überweisungsaufträge der Kontoinhaber durch. Der Grund dürfte darin liegen, daß die klagende Partei entweder mit den Kontoinhabern vereinbart hatte, weniger Überweisungsaufträge zu erteilen als Zahlungen auf dem Konto einlangten oder aber jedenfalls ein solches Ergebnis erhoffte. Der Beklagte kann sich hiedurch jedenfalls nicht beschwert erachten, da durch die Fortsetzung des Girovertrages der Sollsaldo nicht erhöht, sondern sogar wesentlich verringert wurde, weil Leistungen Dritter in der Höhe von über 200.000,-- S einlangten, die klagende Partei aber nur Überweisungsaufträge in der Höhe von 71.500,-- S durchzuführen hatte. Es wäre nun aber, wie das Berufungsgericht richtig erkannte und schon erwähnt wurde, für die klagende Partei unstatthaft gewesen, zwar Zahlungen Dritter anzunehmen, nicht aber Überweisungsaufträge der Kontoinhaber durchzuführen. Der Zweck des Girovertrages als Geschäftsbesorgungsvertrages, die Abwicklung der bankmäßigen Umsätze des Kontoinhabers durchzuführen, mußte vielmehr gewahrt werden. Auf keinen Fall ist daher die Bank, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (Ges.RZ. 1975, 31 = QuHGZ 1974/121), berechtigt, Zahlungen durch Dritte entgegenzunehmen und die übernommenen Geldbeträge dann sofort laufend mit ihrer Forderung aus einem fälligen Darlehensvertrag aufzurechnen; es besteht vielmehr ein sich aus dem Zweck des Girovertrages ergebendes Aufrechnungsverbot für auf dem Konto liegende und nicht der Rückzahlung des Darlehens gewidmete Beträge. Es kann nun kein Zweifel bestehen, daß die Kontoinhaber von Dritten auf das Girokonto eingezahlte Beträge, für die sie gleichzeitig oder unmittelbar danach Überweisungsaufträge erteilten, nicht der Rückzahlung des Darlehens widmeten. Daß sie dies für die anderen Beträge taten, ist anzunehmen. Jedenfalls wurde dies zugunsten des Beklagten, dessen Verpflichtungen dadurch vermindert wurden, von der klagenden Partei so gehandhabt, woraus sich eine Verminderung der Forderung auf den Klagsbetrag ergab. Daraus, daß die klagende Partei den Girovertrag aufrecht erhielt und die Forderung gegen den Beklagten erst nach. mehr als einem Jahr gerichtlich geltend machte, erwuchs dem Beklagten also nicht nur kein Nachteil, sondern ein wesentlicher Vorteil, muß er doch nicht mehr, wie es im Mai 1973 der Fall gewesen wäre, 170.273,22 S, sondern nur mehr 42.426,60 S bezahlen. Diese Summe ist aber aus dem Dr. P* gewährten Darlehen, für das der Beklagte wechselmäßig haftet, noch offen, so daß das Berufungsgericht ihn zu Recht zur Bezahlung verurteilte.
Aus den Ausführungen der Revision ist zu schließen, daß sie sich der dargestellten Rechtslage nicht bewußt ist. Die klagende Partei hat die beiden Wechselsummen, auch wenn von den Untergerichten dieser Ausdruck gebraucht wurde, nicht abgebucht, sondern vielmehr, wie die Revisionsbeantwortung richtig darlegt, das Girokonto, da es nicht mehr durch die Darlehensgewährung aufgestockt war, mit der dadurch entstandenen Schuld belastet. Es kann keine Rede davon sein, daß die klagende Partei durch diesen rein buchhalterischen Vorgang ohne jede vertragliche Vereinbarung mit den Kontoinhabern die Wechselschuld getilgt und gleichzeitig Dr. P* und I* ein neues Darlehen gewährt hätte. Es widerspräche auch, wie die Revisionsbeantwortung richtig hervorhebt, jeder kaufmännischen und bankmäßigen Überlegung, daß eine Bank die ihr zur Besicherung des hingegebenen Darlehens übergebenen Wechsel gerade in dem Augenblick aus der Hand gegeben hätte, als feststand, daß das Darlehen nicht zur Gänze zurückgezahlt wurde.
Das Kreditinstitut ist allerdings grundsätzlich nicht berechtigt, selbst Dispositionen über ein Girokonto durchzuführen (Schinnerer aaO, Nachtrag 69). Das ist aber ohnehin nicht der Fall, wenn das Bankinstitut selbst ein Darlehen zur Aufstockung des Girokontos gewährt hatte; es ist dann selbstverständlich auch berechtigt, dieses Konto bei Fälligkeit des Darlehens und Nichtzahlung der Schuld zu belasten. Dies ist als Inhalt des Darlehensvertrages anzunehmen. Die Kontoinhaber haben sich auch offensichtlich dagegen nicht zur Wehr gesetzt. Dem Beklagten können die Buchungsvorgänge im übrigen gleichgültig sein, weil er jedenfalls infolge Nichtzahlung des Dr. P* wechselmäßig ohne Rücksicht darauf haftete, welche Buchungen die klagende Partei vornahm. Die Mängelrüge wegen Nichtfeststellung des angeblich geführten Darlehenskontos ist schon aus diesem Grunde unberechtigt. Die Revisionsbeantwortung weist im übrigen richtig darauf hin, daß die Revision offenbar Buchungsvorgänge und Rechtsgeschäfte vermischte. Bestand aber ein Verbot, auch solche auf das Girokonto eingehenden Zahlungen zur Deckung des Darlehens zu verwenden, die nicht diesem Zweck gewidmet waren, konnte die klagende Partei auch die Bestimmung des § 1416 ABGB weder berechtigen noch verpflichten, auf das Konto eingelangte Zahlungen zur Deckung der Darlehensschuld zu verwenden. Das Berufungsgericht hat auch schon richtig darauf verwiesen, daß das Zuwarten der klagenden Partei mit der Klagsführung um etwa ein Jahr nicht als schlüssiger Verzicht auf den Anspruch gegen den Beklagten angesehen werden kann. Die Revision erwähnt selbst (S. 92) richtig, daß die klagende Partei zunächst beabsichtigte, alle auf das Girokonto eingehenden Beträge zur Saldominderung heranzuziehen. Sie hat dies auch getan, solange noch Eingänge zu erwarten waren. Wenn die klagende Partei zunächst – und dazu noch mit weitgehendem Erfolg – versuchte, doch noch von Dr. P*und I* durch Fortsetzung des Girovertrages möglichst viel hereinzubekommen und auf diese Weise auch den Beklagten zu entlasten, war dies, wie schon dargetan wurde, nur ein Vorteil des Beklagten; daß er dadurch nicht, wie er darzulegen versucht, einen Schaden erlitt, bedarf keiner weiteren Ausführung. Wenn er meinte, sich beeilen zu müssen, um bei I* noch etwas hereinzubekommen, wäre es seine Sache gewesen, die entsprechenden Schritte zu unternehmen. Ein Verschulden kann jedenfalls im Vorgehen der klagenden Partei nicht erblickt werden.Das Kreditinstitut ist allerdings grundsätzlich nicht berechtigt, selbst Dispositionen über ein Girokonto durchzuführen (Schinnerer aaO, Nachtrag 69). Das ist aber ohnehin nicht der Fall, wenn das Bankinstitut selbst ein Darlehen zur Aufstockung des Girokontos gewährt hatte; es ist dann selbstverständlich auch berechtigt, dieses Konto bei Fälligkeit des Darlehens und Nichtzahlung der Schuld zu belasten. Dies ist als Inhalt des Darlehensvertrages anzunehmen. Die Kontoinhaber haben sich auch offensichtlich dagegen nicht zur Wehr gesetzt. Dem Beklagten können die Buchungsvorgänge im übrigen gleichgültig sein, weil er jedenfalls infolge Nichtzahlung des Dr. P* wechselmäßig ohne Rücksicht darauf haftete, welche Buchungen die klagende Partei vornahm. Die Mängelrüge wegen Nichtfeststellung des angeblich geführten Darlehenskontos ist schon aus diesem Grunde unberechtigt. Die Revisionsbeantwortung weist im übrigen richtig darauf hin, daß die Revision offenbar Buchungsvorgänge und Rechtsgeschäfte vermischte. Bestand aber ein Verbot, auch solche auf das Girokonto eingehenden Zahlungen zur Deckung des Darlehens zu verwenden, die nicht diesem Zweck gewidmet waren, konnte die klagende Partei auch die Bestimmung des Paragraph 1416, ABGB weder berechtigen noch verpflichten, auf das Konto eingelangte Zahlungen zur Deckung der Darlehensschuld zu verwenden. Das Berufungsgericht hat auch schon richtig darauf verwiesen, daß das Zuwarten der klagenden Partei mit der Klagsführung um etwa ein Jahr nicht als schlüssiger Verzicht auf den Anspruch gegen den Beklagten angesehen werden kann. Die Revision erwähnt selbst (S. 92) richtig, daß die klagende Partei zunächst beabsichtigte, alle auf das Girokonto eingehenden Beträge zur Saldominderung heranzuziehen. Sie hat dies auch getan, solange noch Eingänge zu erwarten waren. Wenn die klagende Partei zunächst – und dazu noch mit weitgehendem Erfolg – versuchte, doch noch von Dr. P*und I* durch Fortsetzung des Girovertrages möglichst viel hereinzubekommen und auf diese Weise auch den Beklagten zu entlasten, war dies, wie schon dargetan wurde, nur ein Vorteil des Beklagten; daß er dadurch nicht, wie er darzulegen versucht, einen Schaden erlitt, bedarf keiner weiteren Ausführung. Wenn er meinte, sich beeilen zu müssen, um bei I* noch etwas hereinzubekommen, wäre es seine Sache gewesen, die entsprechenden Schritte zu unternehmen. Ein Verschulden kann jedenfalls im Vorgehen der klagenden Partei nicht erblickt werden.
Bei dieser Rechtslage ist das Berufungsverfahren auch nicht mangelhaft geblieben. Zur Mängelrüge wurde bereits teilweise im Zusammenhang mit den Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung Stellung genommen. Sie wird im übrigen überwiegend dahin ausgeführt, das Berufungsgericht hätte eine nähere Klärung des Sachverhaltes anordnen müssen, ohne darzutun, was noch zu erheben gewesen wäre. Auch die Vernehmung des Zeugen Dr. H* über die ihm gegenüber abgegebene Erklärung eines Angestellten der klagenden Partei, die Wechsel seien eingelöst worden, könnte bei den an sich unbestrittenen tatsächlichen Vorgängen zu keinem für den Beklagten günstigeren Prozeßergebnis führen.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.