Rechtssatz RS0019724
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019724
Entscheidungsdatum
07.11.2002
Rechtssatz
Die Bank, die zunächst ein Girokonto durch Gewährung eines Darlehens an den Kontoinhaber aufstockte, ist berechtigt, bei Nichtbezahlung der fällig gewordenen Darlehensschuld das Girokonto mit der Darlehenssumme zu belasten und den Girovertrag zu beenden. Setzt sie den Girovertrag jedoch fort, muß sie auch weiterhin durch Einzahlungen auf das Konto gedeckte Überweisungsaufträge des Kontoinhabers durchführen und ist nicht berechtigt, vom Kontoinhaber nicht der Rückzahlung des Darlehens gewidmete Beträge mit ihrer Forderung aus der Darlehensschuld aufzurechnen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 170/75
Entscheidungstext OGH 23.09.1975 5 Ob 170/75
Veröff: EvBl 1976/79 S 153 = QuHGZ 1976 1-2/139
- 1 Ob 768/83
Entscheidungstext OGH 14.12.1983 1 Ob 768/83
nur: Setzt sie den Girovertrag jedoch fort, muß sie auch weiterhin durch Einzahlungen auf das Konto gedeckte Überweisungsaufträge des Kontoinhabers durchführen und ist nicht berechtigt, vom Kontoinhaber nicht der Rückzahlung des Darlehens gewidmete Beträge mit ihrer Forderung aus der Darlehensschuld aufzurechnen. (T1) Veröff: RdW 1984,276 = SZ 56/186
- 6 Ob 255/02x
Entscheidungstext OGH 07.11.2002 6 Ob 255/02x
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019724
Dokumentnummer
JJR_19750923_OGH0002_0050OB00170_7500000_001