Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision der beklagten Partei ist unzulässig. Gemäß § 502 Abs. 3 ZPO ist die Revision gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes unzulässig, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert den Betrag von 60 000 S nicht übersteigt. Wenn in einer Klage mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, ist bei Beurteilung, inwieweit sie Gegenstand einer bestätigenden Entscheidung des Berufungsgerichtes waren, zu prüfen, ob diese mehreren Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (MietSlg. 34 768 ua., Fasching, Ergänzungsband 97). Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang zwischen Forderungen besteht, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich unabhängig von dem anderen nicht bestehen kann oder wenn die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind. Für den rechtlichen Zusammenhang gilt dabei als Kriterium, daß die Ansprüche aus einer Gesetzesstelle abgeleitet werden und miteinander in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (SZ 47/13; SZ 45/117 uva.). Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht aber nicht, wenn jede der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches Schicksal haben kann oder wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den mehreren Ansprüchen nicht besteht (MietSlg. 34 768).Die Revision der beklagten Partei ist unzulässig. Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes unzulässig, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert den Betrag von 60 000 S nicht übersteigt. Wenn in einer Klage mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, ist bei Beurteilung, inwieweit sie Gegenstand einer bestätigenden Entscheidung des Berufungsgerichtes waren, zu prüfen, ob diese mehreren Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (MietSlg. 34 768 ua., Fasching, Ergänzungsband 97). Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang zwischen Forderungen besteht, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich unabhängig von dem anderen nicht bestehen kann oder wenn die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind. Für den rechtlichen Zusammenhang gilt dabei als Kriterium, daß die Ansprüche aus einer Gesetzesstelle abgeleitet werden und miteinander in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (SZ 47/13; SZ 45/117 uva.). Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht aber nicht, wenn jede der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches Schicksal haben kann oder wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den mehreren Ansprüchen nicht besteht (MietSlg. 34 768).
Ein Girovertrag ist eine Vereinbarung zwischen einer Bank und einem Kontoinhaber, durch die sich die Bank verpflichtet, Leistungen, die dem bargeldlosen Zahlungsverkehr dienen - also die Gutschrift eingehender Beträge, die Besorgung von Überweisungen, die Entgegennahme von Einzahlungen und die Leistung von Zahlungen -, durch buchmäßige Umschreibungen zu bewirken (EvBl. 1976/79; SZ 46/70; SZ 38/169; Schinnerer - Avancini, Bankverträge[3], I 76;Ein Girovertrag ist eine Vereinbarung zwischen einer Bank und einem Kontoinhaber, durch die sich die Bank verpflichtet, Leistungen, die dem bargeldlosen Zahlungsverkehr dienen - also die Gutschrift eingehender Beträge, die Besorgung von Überweisungen, die Entgegennahme von Einzahlungen und die Leistung von Zahlungen -, durch buchmäßige Umschreibungen zu bewirken (EvBl. 1976/79; SZ 46/70; SZ 38/169; Schinnerer - Avancini, Bankverträge[3], römisch eins 76;
Canaris, GroßkommHGB[3], III/3, 2. Bearbeitung Rdz. 300;
Schlegelberger - Hefermehl[5], Rdz. 13 Anhang § 365 HGB). Allein die Tatsache, daß Leistungen verschiedener Schuldner am selben Tag bei einer Bank einlangten und daher das gleiche rechtliche Schicksal haben könnten, erzeugt noch keinen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang.Schlegelberger - Hefermehl[5], Rdz. 13 Anhang Paragraph 365, HGB). Allein die Tatsache, daß Leistungen verschiedener Schuldner am selben Tag bei einer Bank einlangten und daher das gleiche rechtliche Schicksal haben könnten, erzeugt noch keinen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang.
Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung, welche die Konkursmasse betreffen, sind den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam (§ 3 Abs. 1 KO). Anweisungen als Rechtsgeschäfte fallen unter den Begriff der Rechtshandlung (Bartsch - Pollak[3], I 47; Jaeger KO[8], I 137; Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck, Konkursordnung[9], 132). Der Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestimmt sich nach § 2 KO mit dem Beginn des Tages, an dem das Konkursedikt an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes angeschlagen wird (Bartsch - Pollak aaO 49). Gleichgültig ist es, ob die Konkurseröffnung dem Dritten, mit dem der Gemeinschuldner das Rechtsgeschäft abschloß oder dem gegenüber er eine sonstige Rechtshandlung vornahm, bekannt war oder ob sie ihm ohne sein Verschulden unbekannt blieb. Die Unwirksamkeit ist nicht die Folge des schuldhaften Verhaltens des Gemeinschuldners oder des Dritten, sondern der durch die Konkurseröffnung eingetretenen Verfügungsunfähigkeit des Gemeinschuldners (Bartsch - Pollak aaO 50; Jaeger aaO 147; Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck aaO 135). Die Unwirksamkeit der Rechtshandlung gegenüber dem Konkursgläubigern bewirkt, daß der von der Rechtshandlung betroffene Gegenstand der Masse erhalten bleibt (Petschek - Reimer - Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 459). Der Masseverwalter kann das vom Gemeinschuldner Geleistete zurückfordern (Bartsch - Heil, Grundriß[4], Rdz. 189; Wegan, Insolvenzrecht 94). Wären vom Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung der beklagten Partei Beträge zur Verminderung des Debets aus dem dem Gemeinschuldner gewährten Kredit übergeben worden, hätte sich die vorgenommene Vermögensverschiebung auf einen Bestandteil der Masse bezogen. Die beklagte Partei wäre dann verpflichtet, trotz der von ihr vorgenommenen Buchungen die ihr zugeflossenen Werte der Masse herauszugeben. Die Rückabwicklung von nach § 3 KO relativ unwirksamen Vermögensverschiebungen hat nach Bereicherungsgrundsätzen zu erfolgen (Jaeger aaO 147). Das Bereicherungsrecht hat die Aufgabe, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen (SZ 54/148 ua.; Koziol - Welser[6], I 311). Hat eine Bank außerhalb des Konkurses von einem Kunden Beträge mit dem Auftrag erhalten, diese für Überweisungen an Dritte zu verwenden, darf sie die Einzahlung nur zur Durchführung des vom Kunden erteilten Auftrages entgegenehmen. Sie ist an die erteilte Weisung ohne Rücksicht auf den Stand des Kontos gebunden; es ist ihr also insbesondere verwehrt, die Einzahlung entgegenzunehmen, die Durchführung des Überweisungsauftrages aber abzulehnen und die eingehenden Gelder zur Rückführung des Debets des Kunden zu verwenden (EvBl. 1976/79; SZ 47/9; Canaris aaO Rdz. 341). Eine Veränderung des Kontostandes kann sich damit nicht ergeben. Es sind aber auch der beklagten Partei durch die als rechtliche Einheit zu betrachtenden, den Gläubigern gegenüber unwirksamen Rechtshandlungen des Gemeinschuldners vom 22. 12. 1982 der Masse keine Werte zugekommen. Es erfolgten nicht Zahlungen des Gemeinschuldners an die beklagte Partei zur Verminderung seines Debets, sondern zur Erfüllung von Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners an seine Dienstnehmer, die auftragsgemäß von der beklagten Partei auch durchgeführt wurden. Da nicht nur die Einzahlung durch den Gemeinschuldner, sondern auch der gleichzeitig von ihm erteilte Überweisungsauftrag nach § 3 KO den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam war, kann die klagende Partei nicht den zweiten Teil des eine Einheit bildenden Auftrages des Gemeinschuldners ignorieren und die beklagte Partei so behandeln, als hätte sie einen Teil der Masse in Händen. War aber die beklagte Partei durch die Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nicht bereichert, besteht der gegen sie erhobene Anspruch nicht zu Recht.Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung, welche die Konkursmasse betreffen, sind den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam (Paragraph 3, Absatz eins, KO). Anweisungen als Rechtsgeschäfte fallen unter den Begriff der Rechtshandlung (Bartsch - Pollak[3], römisch eins 47; Jaeger KO[8], römisch eins 137; Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck, Konkursordnung[9], 132). Der Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestimmt sich nach Paragraph 2, KO mit dem Beginn des Tages, an dem das Konkursedikt an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes angeschlagen wird (Bartsch - Pollak aaO 49). Gleichgültig ist es, ob die Konkurseröffnung dem Dritten, mit dem der Gemeinschuldner das Rechtsgeschäft abschloß oder dem gegenüber er eine sonstige Rechtshandlung vornahm, bekannt war oder ob sie ihm ohne sein Verschulden unbekannt blieb. Die Unwirksamkeit ist nicht die Folge des schuldhaften Verhaltens des Gemeinschuldners oder des Dritten, sondern der durch die Konkurseröffnung eingetretenen Verfügungsunfähigkeit des Gemeinschuldners (Bartsch - Pollak aaO 50; Jaeger aaO 147; Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck aaO 135). Die Unwirksamkeit der Rechtshandlung gegenüber dem Konkursgläubigern bewirkt, daß der von der Rechtshandlung betroffene Gegenstand der Masse erhalten bleibt (Petschek - Reimer - Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 459). Der Masseverwalter kann das vom Gemeinschuldner Geleistete zurückfordern (Bartsch - Heil, Grundriß[4], Rdz. 189; Wegan, Insolvenzrecht 94). Wären vom Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung der beklagten Partei Beträge zur Verminderung des Debets aus dem dem Gemeinschuldner gewährten Kredit übergeben worden, hätte sich die vorgenommene Vermögensverschiebung auf einen Bestandteil der Masse bezogen. Die beklagte Partei wäre dann verpflichtet, trotz der von ihr vorgenommenen Buchungen die ihr zugeflossenen Werte der Masse herauszugeben. Die Rückabwicklung von nach Paragraph 3, KO relativ unwirksamen Vermögensverschiebungen hat nach Bereicherungsgrundsätzen zu erfolgen (Jaeger aaO 147). Das Bereicherungsrecht hat die Aufgabe, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen (SZ 54/148 ua.; Koziol - Welser[6], römisch eins 311). Hat eine Bank außerhalb des Konkurses von einem Kunden Beträge mit dem Auftrag erhalten, diese für Überweisungen an Dritte zu verwenden, darf sie die Einzahlung nur zur Durchführung des vom Kunden erteilten Auftrages entgegenehmen. Sie ist an die erteilte Weisung ohne Rücksicht auf den Stand des Kontos gebunden; es ist ihr also insbesondere verwehrt, die Einzahlung entgegenzunehmen, die Durchführung des Überweisungsauftrages aber abzulehnen und die eingehenden Gelder zur Rückführung des Debets des Kunden zu verwenden (EvBl. 1976/79; SZ 47/9; Canaris aaO Rdz. 341). Eine Veränderung des Kontostandes kann sich damit nicht ergeben. Es sind aber auch der beklagten Partei durch die als rechtliche Einheit zu betrachtenden, den Gläubigern gegenüber unwirksamen Rechtshandlungen des Gemeinschuldners vom 22. 12. 1982 der Masse keine Werte zugekommen. Es erfolgten nicht Zahlungen des Gemeinschuldners an die beklagte Partei zur Verminderung seines Debets, sondern zur Erfüllung von Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners an seine Dienstnehmer, die auftragsgemäß von der beklagten Partei auch durchgeführt wurden. Da nicht nur die Einzahlung durch den Gemeinschuldner, sondern auch der gleichzeitig von ihm erteilte Überweisungsauftrag nach Paragraph 3, KO den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam war, kann die klagende Partei nicht den zweiten Teil des eine Einheit bildenden Auftrages des Gemeinschuldners ignorieren und die beklagte Partei so behandeln, als hätte sie einen Teil der Masse in Händen. War aber die beklagte Partei durch die Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nicht bereichert, besteht der gegen sie erhobene Anspruch nicht zu Recht.