1. Der Kläger, der bis heute keine ladungsfähige Anschrift in Moskau bekanntgegeben hat, hat einen Aufrechnungsverzicht der Beklagten im Verfahren erster Instanz nicht behauptet, insbesondere auch nicht, dass es sich bei seinem Konto bei der Beklagten um ein Giro- oder ein Kontokorrentkonto gehandelt habe. Da die von der Beklagten behauptete Aufrechnungserklärung und das Vorliegen der gesetzlichen Aufrechnungsvoraussetzungen - mit Ausnahme des Bestehens der behaupteten Gegenforderung aus der Garantieerklärung des Klägers, deren Echtheit bestritten wurde - unbestritten blieben, wäre es Sache des Klägers gewesen, einen solchen vertraglichen Aufrechnungsverzicht - hier also, dass ein Kontokorrentkonto bzw ein Girokonto vorliege - schon im erstinstanzlichen Verfahren zu behaupten. Insoweit macht er im Rechtsmittelverfahren eine unzulässige Neuerung geltend (§§ 482, 513 ZPO).1. Der Kläger, der bis heute keine ladungsfähige Anschrift in Moskau bekanntgegeben hat, hat einen Aufrechnungsverzicht der Beklagten im Verfahren erster Instanz nicht behauptet, insbesondere auch nicht, dass es sich bei seinem Konto bei der Beklagten um ein Giro- oder ein Kontokorrentkonto gehandelt habe. Da die von der Beklagten behauptete Aufrechnungserklärung und das Vorliegen der gesetzlichen Aufrechnungsvoraussetzungen - mit Ausnahme des Bestehens der behaupteten Gegenforderung aus der Garantieerklärung des Klägers, deren Echtheit bestritten wurde - unbestritten blieben, wäre es Sache des Klägers gewesen, einen solchen vertraglichen Aufrechnungsverzicht - hier also, dass ein Kontokorrentkonto bzw ein Girokonto vorliege - schon im erstinstanzlichen Verfahren zu behaupten. Insoweit macht er im Rechtsmittelverfahren eine unzulässige Neuerung geltend (Paragraphen 482, 513, ZPO).
2. Das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 8. 11. 1996, in dem unter anderem die Auflösung seines Kontos bekanntgegeben wird, enthält sinngemäß die Aufkündigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kläger. Dass diese Willenserklärung dem Kläger nicht zugegangen wäre, wurde nicht behauptet. Er hat sich auch nicht dagegen ausgesprochen. Die - im Zuge des Verfahrens nochmals - erklärte Aufrechnung des vor Kontoauflösung und Umbuchung noch auf dem Konto erliegenden Betrages mit den Forderungen der Beklagten gegen den Kläger, die zugleich oder jedenfalls auch nach wirksamer Beendigung der Geschäftsbeziehung der Streitteile, von der auf Grund des Schreibens vom 8. 11. 1996 auszugehen ist, vorgenommen wurde, ist daher selbst dann wirksam, wenn ein Kontokorrentkonto oder ein Girokonto bestanden haben sollte.
Da daher ein allenfalls abgeschlossener Girovertrag nicht fortgesetzt
wurde, stand der Kompensation nach der Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofes nichts mehr im Wege (vgl RIS-Justiz RS0019724; 6 Ob
516/87 = WBl 1987, 156 = RdW 1987, 194 = ÖBA 1987, 656 [Apathy]).
Die Frage des Saldoanerkenntnisses (1 Ob 27/01d = ÖBA 2001, 640 = RdW
2001, 464 = ecolex 2001, 602 [Wilhelm] = JBl 2001, 593) ist hier ohne
Bedeutung.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).