Rechtstracker.at
Entscheidung 5 Ob 1539/92×

Entscheidung 5 Ob 1539/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob1539/92

Entscheidungsdatum

26.05.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rose F*****, Pensionistin, ***** M***** L*****straße 1, vertreten durch Dr. Herwig Jasbetz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei HOTEL P***** GesmbH & Co KG, vertreten durch die P***** GesmbH, diese vertreten durch Dr. Heimo P*****, Hotelier, ***** Bad K*****, dieser vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 98.750,-- s.A. und Feststellung (Streitwert S 40.000,--) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 22.Jänner 1992, GZ 2 R 233/91-15, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Die vermeintlichen Widersprüche im festgestellten Sachverhalt und die nicht geklärte Kausalität des vom Serviceunternehmen konstatierten Mangels für das Schadensereignis sind unerheblich, da die beklagte Partei gemäß Paragraph 1313, a ABGB auch für ein Verschulden des Serviceunternehmens einzustehen hätte. Da die Klägerin Hotelgast der beklagten Partei war und einen vertraglichen Anspruch darauf hatte, in ihrer körperlichen Integrität geschützt zu werden vergleiche SZ 51/55; 8 Ob 583/89 ua), liegt ein Fall der Schlechterfüllung vor, der die Beweislast für mangelndes Verschulden der beklagten Partei aufbürdet vergleiche E 2 zu Paragraph 1298, ABGB, MGA33). Eine Haftungsbefreiung tritt demnach nur ein, wenn nachgewiesen wird, daß weder die beklagte Partei noch ihre Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft vergleiche HS 14.914).

Nach den Feststellungen über das Unfallgeschehen wies der Lift im Hotel der beklagten Partei unzweifelhaft einen Mangel auf, weil es sonst gar nicht zum Unfall gekommen wäre. Der gleiche Fehler beim Stillstand des Lifts war schon früher aufgetreten. Denkbar ist daher nur, daß der Mangel entgegen dem Auftrag der beklagten Partei vom Serviceunternehmen nicht behoben wurde oder daß er sich kurz nach den Reparaturarbeiten erneut einstellte. Diesbezügliche Zweifel gingen gemäß Paragraph 1298, ABGB zu Lasten der beklagten Partei. Als Schadensursache ist daher auch in Betracht zu ziehen, daß das Serviceunternehmen seiner Reparaturverpflichtung nicht nachkam.

Da die beklagte Partei der Klägerin auf Grund des Gastaufnahmevertrages die Bereitstellung ungefährlicher Hoteleinrichtungen schuldete, handelte das Serviceunternehmen bei der Reparatur des mangelhaften Lifts als ihr Erfüllungsgehilfe. Daß dieses Serviceunternehmen in keinerlei wirtschaftlicher oder sozialer Abhängigkeit zur beklagten Partei stand und schon wegen der erforderlichen sachlichen Kenntnisse völlig selbständig arbeiten mußte, schließt diese Konsequenz keineswegs aus. Auch ein selbständiger Unternehmer kann nämlich - selbst unter diesen Arbeitsbedingungen - Erfüllungsgehilfe sein, wenn er sich nach den Weisungen seines Auftraggebers zu richten hat (HS 14.914; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II2, 340 f; Reischauer in Rummel römisch zwei, Rz 9 zu Paragraph 1313, a ABGB).

Im konkreten Fall haftet die beklagte Partei der Klägerin schon deshalb für die Folgen des streitgegenständlichen Unfalls, weil sie den Beweis der Schuldlosigkeit ihres Erfüllungsgehilfen nicht erbracht hat. Ob ihr auch angelastet werden könnte, der offenbar sehbehinderten Klägerin die vor dem Unfall aufgetretenen, aber bereits behoben geglaubten Funktionsstörungen des Liftes verschwiegen zu haben, kann unter diesen Umständen auf sich beruhen. Die als erheblich qualifizierte Rechtsfrage, wie weit die Sorgfaltspflichten aus einem Gastaufnahmevertrag gehen, ist daher gar nicht zu lösen.

Anmerkung

E29286

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0050OB01539.92.0526.000

Dokumentnummer

JJT_19920526_OGH0002_0050OB01539_9200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung