Begründung:
Die Klägerin begehrte von der beklagten Partei die Zahlung von S 84.277 sA (Sachschaden, Schmerzengeld, Aufwendungen für Taxifahrten) und stellte ein mit S 15.000 bewertetes Feststellungsbegehren mit der Begründung, sie sei am 29.10.1982 in dem als Restaurant geführten T***-K*** auf dem Weg vom ersten in den (tiefer gelegenen) zweiten Keller über Stufen gestürzt, weil diese nicht den Vorschriften der Bauordnung entsprechend durch Anhaltestangen gesichert und in ihrer ganzen Länge in gleicher Höhe und Breite ausgeführt gewesen seien.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, der T***-K*** hätte allen erforderlichen baurechtlichen Genehmigungen entsprochen, Anhaltestangen seien vorhanden gewesen und die Klägerin sei durch den Sturz überhaupt nicht geschädigt worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der seit mehreren Jahrhunderten bestehende zweite Keller der beklagten Partei war nicht von Anfang an Teil der Betriebsräumlichkeiten des T***-K***, sondern wurde erst später erworben, nachdem er vorher als Lagerraum für eine Blumenhandlung benützt worden war. Der Abgang ist in Naturstein gehauen, wobei die Stufen uneben und verschieden hoch sind. Da die erste flache Stufe in einem Türgewölbe begann, gab es an dieser Stelle keine Anhaltevorrichtung, sondern erst nach der zweiten, tiefer gelegenen Stufe. Das Geländer wäre von der ersten Stufe aus nur durch Vorbeugen und Greifen um den Türstock erreichbar gewesen. Infolge der Ungleichheit und Unebenheit der Stufen und der praktisch gegebenen Unmöglichkeit, sich schon am Beginn der Treppe am Geländer festzuhalten, kam die Klägerin (als Besucherin des Gastlokales) zu Sturz und erlitt dabei Verletzungen.
Die Eröffnung eines allgemeinen Verkehrs auf einem aus Naturstein gehauenen, mehrere Jahrhunderte lang benützten Abgang sei üblich und völlig unbedenklich, wenn auch die seinerzeitige Bauweise mit der heutigen nicht immer übereinstimme und gelegentlich weniger Trittsicherheit biete. Der Sturz auf einer solchen Strecke müsse dem allgemeinen Lebensrisiko zugeordnet werden. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin annehme, daß bei Genehmigung der Betriebsanlage die in der Wiener Bauordnung normierten Schutzgesetze nicht beachtet worden sein sollten, sei für die Klägerin nichts gewonnen, weil ein darin gelegenes allfälliges Verschulden der Behörde der beklagten Partei nicht angelastet werden könne. Der Betrieb sei mehrfach bau- und gewerbebehördlich geprüft worden, ohne daß der Abgang in den zweiten Keller hierbei in irgendeiner Weise beanstandet worden wäre. Die beklagte Partei hätte daher keinen Grund zur Annahme gehabt, gegen ein Schutzgesetz zu verstoßen. Dies sei umso weniger anzunehmen, als die Verhältnisse an der Unfallstelle nicht anders seien, als in zahlreichen anderen in Althäusern untergebrachten Gaststätten in historischen Kellergewölben, bei denen ein Umbau der Stufen dem historischen Charakter Abbruch täte. Eine Verlängerung der Treppengeländer bis zur ersten Stufe scheitere an den geschilderten räumlichen Verhältnissen.
Über Berufung der Klägerin hob das Gericht zweiter Instanz das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuen Entscheidung (über die Höhe des geltend gemachten Anspruches) an das Erstgericht zurück. Eine Stiege mit Stufen verschiedener Tritthöhe ohne Handlauf für die gesamte Stiege stelle schon nach der Natur der Sache eine von einem Gastwirt zu erkennende Gefahr für die diese Stiege betretenden Personen dar. Die beklagte Partei hafte daher der Klägerin für den durch den Sturz erlittenen Schaden ohne Rücksicht darauf, ob gegen Vorschriften der Bauordnung verstoßen worden sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000, nicht aber S 300.000 übersteige und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil zur Frage, ob Gäste durch Betreten historischer Gaststätten eine Gefahrenerhöhung durch nicht der derzeitigen Bauordnung entsprechende Einrichtungen, wie unregelmäßige oder auch abgetretene Stufen und Fehlen eines Handlaufes in Kauf nehmen, oder ob diese Räume in einen verkehrssicheren Zustand gebracht werden müssen, Rechtsprechung fehle.