Rechtssatz RS0023515
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023515
Entscheidungsdatum
10.05.1990
Rechtssatz
Beim Rechtsverhältnis zwischen dem Gastwirt und dessen Kunden werden nicht nur Speisen und Getränke dargeboten, sondern wird auch der Raum selbst offeriert und liegt daher schon ein vor der ersten Bestellung wirksames Schuldverhältnis bezüglich der Sicherheit des Raumes vor (Erfolgsverbindlichkeit).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0023515
Dokumentnummer
JJR_19900510_OGH0002_0080OB00583_8900000_001