Der Privatbeteiligtenzuspruch verletzt - wie der Generalprokurator in der von ihm erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - das Gesetz im § 369 Abs 1 StPO iVm § 1 Abs 1Der Privatbeteiligtenzuspruch verletzt - wie der Generalprokurator in der von ihm erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - das Gesetz im Paragraph 369, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins
AHG.
Der Verurteilte war zum Tatzeitpunkt als Wachkommandant in der Seitenhafenstraße zum Dienst eingeteilt und führte ein Polizeiboot (US 2 f). Dabei sollte ihn der mitfahrende und in Bootsfahrten erfahrene Gruppeninspektor Hans Werner H***** bei der Nachtfahrt einschulen.
Unter Vollziehung der Gesetze iSd § 1 AHG wird allgemein nur die Vornahme jener tatsächlichen Handlung verstanden, die ein Gesetz anordnet, indem sie unter Präzisierung und Individualisierung die Norm vollzieht. Wenn eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, gelten alle damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt, auch wenn die Handlung die Ausübung hoheitlicher Gewalt nur vorbereitet oder abschließt (vgl RIS-Justiz RS0049930). Die Erfüllung der der Polizei gesetzlich übertragenen Aufgaben erfolgt grundsätzlich hoheitlich, sodass auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen sind, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben aufweisen. Dazu zählen Aktivitäten im Rahmen der als Dienst geltenden Ausbildung eines Polizeibeamten (vgl Schragel AHG³ Rz 76, 339; SZ 55/82; EvBl 1982/39; SZ 48/17; zum Bundesheer vgl RIS-Justiz RS0050175). Für das Anschlussverfahren ist dies insofern von Bedeutung, als nach § 1 Abs 1 AHG das schuldtragende Organ selbst dem Geschädigten nicht haftet. Der Geschädigte kann sich dem Strafverfahren gegen den als Organ handelnden Schädiger zwar anschließen, ist aber mit seinen ausschließlich im Amtshaftungsweg durchsetzbaren Ansprüchen jedenfalls auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (vgl Spenling, WK-StPO § 369 Rz 71; RIS-Justiz RS0050048).Unter Vollziehung der Gesetze iSd Paragraph eins, AHG wird allgemein nur die Vornahme jener tatsächlichen Handlung verstanden, die ein Gesetz anordnet, indem sie unter Präzisierung und Individualisierung die Norm vollzieht. Wenn eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, gelten alle damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt, auch wenn die Handlung die Ausübung hoheitlicher Gewalt nur vorbereitet oder abschließt vergleiche RIS-Justiz RS0049930). Die Erfüllung der der Polizei gesetzlich übertragenen Aufgaben erfolgt grundsätzlich hoheitlich, sodass auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen sind, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben aufweisen. Dazu zählen Aktivitäten im Rahmen der als Dienst geltenden Ausbildung eines Polizeibeamten vergleiche Schragel AHG³ Rz 76, 339; SZ 55/82; EvBl 1982/39; SZ 48/17; zum Bundesheer vergleiche RIS-Justiz RS0050175). Für das Anschlussverfahren ist dies insofern von Bedeutung, als nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG das schuldtragende Organ selbst dem Geschädigten nicht haftet. Der Geschädigte kann sich dem Strafverfahren gegen den als Organ handelnden Schädiger zwar anschließen, ist aber mit seinen ausschließlich im Amtshaftungsweg durchsetzbaren Ansprüchen jedenfalls auf den Zivilrechtsweg zu verweisen vergleiche Spenling, WK-StPO Paragraph 369, Rz 71; RIS-Justiz RS0050048).
Die Gesetzesverletzung wirkte sich zum Nachteil des Verurteilten aus. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlasst, den Privatbeteiligtenzuspruch aufzuheben und die Privatbeteiligte mit ihren Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO zur Gänze auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Die vom Privatbeteiligtenzuspruch rechtslogisch abhängigen weiteren Entscheidungen und Verfügungen - insbesonderer der Beschluss ON 69 - sind damit hinfällig, ohne dass es diesbezüglich einer ausdrücklichen Aufhebung bedürfte (vgl Ratz, WK-StPO § 292 Rz 28; SSt 58/49; RIS-Justiz RS0100444).Die Gesetzesverletzung wirkte sich zum Nachteil des Verurteilten aus. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlasst, den Privatbeteiligtenzuspruch aufzuheben und die Privatbeteiligte mit ihren Ansprüchen gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO zur Gänze auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Die vom Privatbeteiligtenzuspruch rechtslogisch abhängigen weiteren Entscheidungen und Verfügungen - insbesonderer der Beschluss ON 69 - sind damit hinfällig, ohne dass es diesbezüglich einer ausdrücklichen Aufhebung bedürfte vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 28; SSt 58/49; RIS-Justiz RS0100444).