Rechtssatz RS0050175
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0050175
Entscheidungsdatum
31.05.2007
Rechtssatz
Die Tätigkeit der Dienststellen des Bundesheeres, die darin besteht, es einsatzfähig zu gestalten und zu erhalten, damit es die ihm übertragenen Aufgaben besorgen kann, ist ebenso Vollziehung der Gesetze wie die Erfüllung der Aufgaben selbst. Demgemäß erfolgt auch die Ausbildung von Soldaten hoheitlich.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 28/91
Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 28/91
Veröff: JBl 1992,532 = GRURInt 1992,930 = MR 1992,156 (M Walter) = ÖBl 1993,139
- 1 Ob 35/95
Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 35/95
- 1 Ob 103/99z
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 103/99z
nur: Die Tätigkeit der Dienststellen des Bundesheeres, die darin besteht, es einsatzfähig zu gestalten und zu erhalten, damit es die ihm übertragenen Aufgaben besorgen kann, ist ebenso Vollziehung der Gesetze wie die Erfüllung der Aufgaben selbst. (T1) Beisatz: Die im § 23 WehrG geregelten Aufgaben der Stellungskommission sind hoheitlicher Natur. Die Mitglieder der Stellungskommission sind in Vollziehung dieser Aufgaben Organe im Sinn des § 1 Abs 2 AHG. (T2)
- 12 Os 51/07b
Entscheidungstext OGH 31.05.2007 12 Os 51/07b
Auch; Beisatz: Dazu zählen Aktivitäten im Rahmen der als Dienst geltenden Ausbildung eines Polizeibeamten. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050175
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019
Dokumentnummer
JJR_19911120_OGH0002_0010OB00028_9100000_005