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Rechtssatz RS0050175×

Rechtssatz RS0050175

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0050175

Entscheidungsdatum

31.05.2007

Rechtssatz

Die Tätigkeit der Dienststellen des Bundesheeres, die darin besteht, es einsatzfähig zu gestalten und zu erhalten, damit es die ihm übertragenen Aufgaben besorgen kann, ist ebenso Vollziehung der Gesetze wie die Erfüllung der Aufgaben selbst. Demgemäß erfolgt auch die Ausbildung von Soldaten hoheitlich.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 28/91
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 28/91
    Veröff: JBl 1992,532 = GRURInt 1992,930 = MR 1992,156 (M Walter) = ÖBl 1993,139
  • 1 Ob 35/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 35/95
  • 1 Ob 103/99z
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 103/99z
    nur: Die Tätigkeit der Dienststellen des Bundesheeres, die darin besteht, es einsatzfähig zu gestalten und zu erhalten, damit es die ihm übertragenen Aufgaben besorgen kann, ist ebenso Vollziehung der Gesetze wie die Erfüllung der Aufgaben selbst. (T1) Beisatz: Die im § 23 WehrG geregelten Aufgaben der Stellungskommission sind hoheitlicher Natur. Die Mitglieder der Stellungskommission sind in Vollziehung dieser Aufgaben Organe im Sinn des § 1 Abs 2 AHG. (T2)
  • 12 Os 51/07b
    Entscheidungstext OGH 31.05.2007 12 Os 51/07b
    Auch; Beisatz: Dazu zählen Aktivitäten im Rahmen der als Dienst geltenden Ausbildung eines Polizeibeamten. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050175

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019

Dokumentnummer

JJR_19911120_OGH0002_0010OB00028_9100000_005