Dieses Urteil steht in zweifacher Hinsicht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
A/ Zunächst erweist es sich als verfehlt, daß Markus Mario E*** die Herbeiführung schwerer Körperverletzungen bei Andrea K*** und Karl S*** auch als Vergehen nach dem § 88 Abs. 1 und 4 (erster Fall) StGB zur Last gelegt wurde. Denn nach dem § 177 Abs. 2 StGB führt - wie auch bei einer Reihe anderer in ähnlicher Weise erfolgsqualifizierter Delikte des StGB (vgl. insbes.A/ Zunächst erweist es sich als verfehlt, daß Markus Mario E*** die Herbeiführung schwerer Körperverletzungen bei Andrea K*** und Karl S*** auch als Vergehen nach dem Paragraph 88, Absatz eins und 4 (erster Fall) StGB zur Last gelegt wurde. Denn nach dem Paragraph 177, Absatz 2, StGB führt - wie auch bei einer Reihe anderer in ähnlicher Weise erfolgsqualifizierter Delikte des StGB vergleiche insbes.
§ 170 Abs. 2 StGB, worauf § 177 Abs. 2 Bezug nimmt, aber auch § 169 Abs. 3 StGB ua) - erst der Eintritt bestimmter, qualifizierter Folgen, darunter schwerer Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1 StGB) einer größeren Zahl von Menschen, zur Anwendung eines höheren Strafsatzes. Daraus folgt, daß der Eintritt weniger weitreichender Folgen (hier schwere Verletzungen von nur zwei Personen) lediglich als Erschwerungsgrund zu berücksichtigen ist (vgl. Leukauf-Steininger, StGB2, RN 8, 9 zu § 170 StGB sowie EvBl. 1977/91). Das überdies nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedrohte Vergehen der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4, erster Fall, StGB kann daher mit der ua gleichfalls die körperliche Unversehrtheit schützenden, zudem eine strengere Strafe (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) androhenden Strafnorm des § 177 Abs. 1 StGB nicht eintätig zusammentreffen.Paragraph 170, Absatz 2, StGB, worauf Paragraph 177, Absatz 2, Bezug nimmt, aber auch Paragraph 169, Absatz 3, StGB ua) - erst der Eintritt bestimmter, qualifizierter Folgen, darunter schwerer Körperverletzungen (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) einer größeren Zahl von Menschen, zur Anwendung eines höheren Strafsatzes. Daraus folgt, daß der Eintritt weniger weitreichender Folgen (hier schwere Verletzungen von nur zwei Personen) lediglich als Erschwerungsgrund zu berücksichtigen ist vergleiche Leukauf-Steininger, StGB2, RN 8, 9 zu Paragraph 170, StGB sowie EvBl. 1977/91). Das überdies nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedrohte Vergehen der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4, erster Fall, StGB kann daher mit der ua gleichfalls die körperliche Unversehrtheit schützenden, zudem eine strengere Strafe (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) androhenden Strafnorm des Paragraph 177, Absatz eins, StGB nicht eintätig zusammentreffen.
Da der schwere Verletzungserfolg somit rechtsrichtig lediglich als Erschwerungsgrund zu berücksichtigen gewesen wäre, wirkte sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten aus. B/ Das vorliegende Erkenntnis des Kreisgerichtes Wels verletzt aber auch noch insoweit zum Nachteil des Verurteilten das Gesetz, als damit der Privatbeteiligten Andrea K*** gemäß dem § 369 Abs. 1 StPO ein Betrag von 20.000 S zugesprochen wurde. Markus Mario E*** verschuldete nämlich den gegenständlichen Unfall als Postbediensteter (Kraftfahrer der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung) während einer Dienstfahrt mit einem Kraftfahrzeug der Post- und Telegraphendirektion Linz (nach der Aktenlage handelte es sich dabei um eine Zustellfahrt mit verschiedenen Poststücken, darunter auch mit Briefsendungen). Da die Beförderung von Sendungen durch die Post im Rahmen der Hoheitsverwaltung stattfindet, handelte der Verurteilte hier als Organ der Postverwaltung in Vollziehung der Gesetze (vgl. insbesondere SSt. 53/19 und 77). Für die bei einer derartigen Tätigkeit wem immer schuldhaft zugefügten Schäden am Vermögen oder an der Person haftet aber gemäß dem § 1 Abs. 1 AmtshaftungsG nicht das Organ, sondern ausschließlich der Rechtsträger, als dessen Organ (Organwalter) der Schädiger tätig wurde. Es durfte daher Markus Mario E*** zur Bezahlung eines Schadenersatzbetrages an die Privatbeteiligte Andrea K*** nicht einmal dann verurteilt werden, wenn er den Ersatzanspruch anerkannt haben sollte, was im Hinblick auf den (durch den Protokolls- und Urteilsvermerk bedingten) Mangel eines Hauptverhandlungsprotokolls nicht auszuschließen ist (vgl. insbes. Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr. 7 und 9 zu § 365 StPO). Der von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und zu Gunsten des Verurteilten wie im Spruch zu erkennen.Da der schwere Verletzungserfolg somit rechtsrichtig lediglich als Erschwerungsgrund zu berücksichtigen gewesen wäre, wirkte sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten aus. B/ Das vorliegende Erkenntnis des Kreisgerichtes Wels verletzt aber auch noch insoweit zum Nachteil des Verurteilten das Gesetz, als damit der Privatbeteiligten Andrea K*** gemäß dem Paragraph 369, Absatz eins, StPO ein Betrag von 20.000 S zugesprochen wurde. Markus Mario E*** verschuldete nämlich den gegenständlichen Unfall als Postbediensteter (Kraftfahrer der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung) während einer Dienstfahrt mit einem Kraftfahrzeug der Post- und Telegraphendirektion Linz (nach der Aktenlage handelte es sich dabei um eine Zustellfahrt mit verschiedenen Poststücken, darunter auch mit Briefsendungen). Da die Beförderung von Sendungen durch die Post im Rahmen der Hoheitsverwaltung stattfindet, handelte der Verurteilte hier als Organ der Postverwaltung in Vollziehung der Gesetze vergleiche insbesondere SSt. 53/19 und 77). Für die bei einer derartigen Tätigkeit wem immer schuldhaft zugefügten Schäden am Vermögen oder an der Person haftet aber gemäß dem Paragraph eins, Absatz eins, AmtshaftungsG nicht das Organ, sondern ausschließlich der Rechtsträger, als dessen Organ (Organwalter) der Schädiger tätig wurde. Es durfte daher Markus Mario E*** zur Bezahlung eines Schadenersatzbetrages an die Privatbeteiligte Andrea K*** nicht einmal dann verurteilt werden, wenn er den Ersatzanspruch anerkannt haben sollte, was im Hinblick auf den (durch den Protokolls- und Urteilsvermerk bedingten) Mangel eines Hauptverhandlungsprotokolls nicht auszuschließen ist vergleiche insbes. Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr. 7 und 9 zu Paragraph 365, StPO). Der von der Generalprokuratur gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und zu Gunsten des Verurteilten wie im Spruch zu erkennen.
Bei der Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof den Umstand, daß mehrere Personen - darunter zwei schwer - verletzt wurden, sowie den sehr hohen Sachschaden als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber das Geständnis, den bisherigen ordentlichen Wandel des Angeklagten, dessen Alter unter 21 Jahren und die von Markus Mario E*** selbst erlittenen schweren Verletzungen als mildernd.
Bei Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erschien ungeachtet der geänderten materiellrechtlichen Einordnung (neuerlich) eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 200 S, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen, tatschuldadäquat und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten entsprechend. Eine weitere Milderung konnte in Anbetracht der schon vom Erstgericht im untersten Bereich der möglichen Sanktionen ausgemessenen Geldstrafe nicht mehr Platz greifen.
Die Anwendung des § 43 Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht, weil es nach der Lage des Falles der Vollstreckung der Geldstrafe bedarf, um die Strafzwecke zu erreichen.Die Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB kam nicht in Betracht, weil es nach der Lage des Falles der Vollstreckung der Geldstrafe bedarf, um die Strafzwecke zu erreichen.
Die Kostenentscheidung war aus dem angefochtenen Erkenntnis zu übernehmen.