Die zitierten Urteile und der darauf beruhende Kostenbestimmungsbeschluß stehen aus nachfolgenden Gründen mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Beschuldigte als eingeteilter Wachkommandant die Pistole samt Munition in halbgeladenem Zustand von seinem unmittelbaren Vorgesetzten, dem Offizier vom Tag, mit dem Befehl übernommen, sie um 15,30 Uhr dem zum Dienst eingeteilten Garnisonsoffizier zu übergeben. Trotz mangelnder Ausbildung an der Pistole und in Unkenntnis der Sicherung und Handhabung dieser Waffe hantierte Christian Franz V*** mit ihr so unsachgemäß, daß sich ein Schuß löste, der den ihm gegenüberstehenden Wachsoldaten Klaus Z*** traf und, wie angeführt, schwer verletzte. Diese Verletzung wurde damit vom Beschuldigten als Organ des Bundes (des Bundesheeres) im Dienst mit einer ihm nur zur Verwahrung und Weitergabe an einen Vorgesetzten anvertrauten Waffe schuldhaft herbeigeführt. Da die Landesverteidigung der Hoheitsverwaltung zuzurechnen ist, handelte Christian Franz V*** dabei in Vollziehung der Gesetze, zumal trotz des befehlswidrigen Verhaltens der innere Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit gegeben war (vgl. hiezu Schragel !Loebenstein-Kaniak AHG2 S 119, 120 und 1 Ob 39/87 = NRsp 1988/87). Für die bei einer derartigen Tätigkeit wem immer schuldhaft zugefügten Schäden am Vermögen oder an der Person haftet aber gemäß § 1 Abs. 1 AmtshaftungsG ausschließlich der Rechtsträger, als dessen Organwalter der Schädiger tätig geworden ist (SSt. 53/19, zuletzt 11 Os 27/88 uva). Es durfte daher der - die Ansprüche übrigens bestreitende - Beschuldigte nicht zur Bezahlung eines Schmerzengeldes an Klaus Z*** verurteilt werden. Der Privatbeteiligte wäre vielmehr mit all seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen.Nach den Urteilsfeststellungen hat der Beschuldigte als eingeteilter Wachkommandant die Pistole samt Munition in halbgeladenem Zustand von seinem unmittelbaren Vorgesetzten, dem Offizier vom Tag, mit dem Befehl übernommen, sie um 15,30 Uhr dem zum Dienst eingeteilten Garnisonsoffizier zu übergeben. Trotz mangelnder Ausbildung an der Pistole und in Unkenntnis der Sicherung und Handhabung dieser Waffe hantierte Christian Franz V*** mit ihr so unsachgemäß, daß sich ein Schuß löste, der den ihm gegenüberstehenden Wachsoldaten Klaus Z*** traf und, wie angeführt, schwer verletzte. Diese Verletzung wurde damit vom Beschuldigten als Organ des Bundes (des Bundesheeres) im Dienst mit einer ihm nur zur Verwahrung und Weitergabe an einen Vorgesetzten anvertrauten Waffe schuldhaft herbeigeführt. Da die Landesverteidigung der Hoheitsverwaltung zuzurechnen ist, handelte Christian Franz V*** dabei in Vollziehung der Gesetze, zumal trotz des befehlswidrigen Verhaltens der innere Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit gegeben war vergleiche hiezu Schragel !Loebenstein-Kaniak AHG2 S 119, 120 und 1 Ob 39/87 = NRsp 1988/87). Für die bei einer derartigen Tätigkeit wem immer schuldhaft zugefügten Schäden am Vermögen oder an der Person haftet aber gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AmtshaftungsG ausschließlich der Rechtsträger, als dessen Organwalter der Schädiger tätig geworden ist (SSt. 53/19, zuletzt 11 Os 27/88 uva). Es durfte daher der - die Ansprüche übrigens bestreitende - Beschuldigte nicht zur Bezahlung eines Schmerzengeldes an Klaus Z*** verurteilt werden. Der Privatbeteiligte wäre vielmehr mit all seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen.
Die Folge einer solchen Verweisung wäre gewesen, daß gemäß § 393 Abs. 4 StPO die Kosten des Privatbeteiligten, die er zur zweckentsprechenden Geltendmachung seiner Ansprüche im Strafverfahren gegen den Schädiger aufwendete, einen Teil der Kosten des zivilgerichtlichen Verfahrens bilden, deren Bestimmung aber im Strafverfahren nicht mit Erfolg begehrt werden kann (SSt. 37/29, Mayerhofer-Rieder2 E 10, 11, 24 zu § 393 StPO).Die Folge einer solchen Verweisung wäre gewesen, daß gemäß Paragraph 393, Absatz 4, StPO die Kosten des Privatbeteiligten, die er zur zweckentsprechenden Geltendmachung seiner Ansprüche im Strafverfahren gegen den Schädiger aufwendete, einen Teil der Kosten des zivilgerichtlichen Verfahrens bilden, deren Bestimmung aber im Strafverfahren nicht mit Erfolg begehrt werden kann (SSt. 37/29, Mayerhofer-Rieder2 E 10, 11, 24 zu Paragraph 393, StPO).
Es war daher der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu erkennen.Es war daher der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu erkennen.