Rechtssatz RS0044528
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044528
Entscheidungsdatum
15.12.2014
Rechtssatz
Wurde ein Strafverfahren mangels eines Tatbestandes oder mangels an Beweisen eingestellt, dann kann der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Z 2 ZPO zumindest solange nicht geltend gemacht werden, als nicht die Wiederaufnahme des Strafverfahrens erwirkt ist. Auch eine Wiederaufnahme nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO kommt in diesem Fall nicht in Frage.Wurde ein Strafverfahren mangels eines Tatbestandes oder mangels an Beweisen eingestellt, dann kann der Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Ziffer 2, ZPO zumindest solange nicht geltend gemacht werden, als nicht die Wiederaufnahme des Strafverfahrens erwirkt ist. Auch eine Wiederaufnahme nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO kommt in diesem Fall nicht in Frage.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 469/58
Entscheidungstext OGH 25.02.1959 5 Ob 469/58
- 5 Ob 615/59
Entscheidungstext OGH 27.01.1960 5 Ob 615/59
- 8 Ob 3/03d
Entscheidungstext OGH 27.02.2003 8 Ob 3/03d
Auch; nur: Wurde ein Strafverfahren mangels eines Tatbestandes oder mangels an Beweisen eingestellt, dann kann der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Z 2 ZPO zumindest solange nicht geltend gemacht werden, als nicht die Wiederaufnahme des Strafverfahrens erwirkt ist. (T1)
- 1 Ob 46/04b
Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 46/04b
- 4 Ob 68/14z
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 68/14z
Auch
- 6 Ob 199/14d
Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 199/14d
Auch; Beisatz: Hier: Weder Subsidiarantrag noch Fortführungsantrag gestellt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0044528
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2015
Dokumentnummer
JJR_19590225_OGH0002_0050OB00469_5800000_001