Begründung:
Über die verfahrenseinleitenden Anträge der Antragsteller fasste das Erstgericht am 15. 2. 2002 zu GZ 11 Msch 3/00s-32 einen - in einer Ausfertigung enthaltenen - Beschluss und Sachbeschluss folgenden Inhalts:
Mit Beschluss wurde das Verfahren, soweit es Anträge auf Überprüfung von Jahresabrechnungen 1996 bis 1998, "Annuitätenspitze" (Konto 18 der Betriebskostenabrechnung 1996) und Rückzahlung der durch die Abschreibung der Grundkosten zu hoch verrechneten Umsatzsteueranteile inklusive gesetzlicher Zinsen betraf, als nichtig aufgehoben und in diesem Umfang in das streitige Verfahren verwiesen. In der selben Entscheidung erkannte das Erstgericht durch Sachbeschluss über weitere Antragsteile teils abweisend, teils stattgebend.
Gegen diese erstgerichtliche Entscheidung erhoben die Antragsteller zwei Rekurse, und zwar am 5. 3. 2002 zunächst einen Rekurs gegen den in der Entscheidung enthaltenen Beschluss und am 20. 3. 2002 einen Rekurs gegen den Sachbeschluss, in dem meritorisch über einen Teil der Anträge entschieden worden war.
Beide Rekurse wurden innerhalb der gesetzlichen vierwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht.
Das Rekursgericht gab dem ersten Rekurs der Antragsteller Folge, hob den angefochtenen Beschluss im bekämpften Umfang auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf.
Den zweiten Rekurs der Antragsteller vom 20. 3. 2002 ON 36, mit dem der in der Entscheidung vom 15. 2. 2002 enthaltene Sachbeschluss bekämpft wurde, wies das Rekursgericht zurück. Der Zulässigkeit dieses zweiten Rechtsmittels stehe der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels entgegen. Dieser Grundsatz gelte jedenfalls dann, wenn in einer Ausfertigung mehrere Entscheidungen zusammengefasst seien, die innerhalb derselben Rechtsmittelfrist angefochten werden könnten. So habe der Oberste Gerichtshof in 4 Ob 1063/95 zur Begründung, warum für mehrere in eine Ausfertigung aufgenommene Entscheidungen jeweils die in Frage kommende längste Rechtsmittelfrist gelte, ausgeführt, dass es eben dem Rechtsmittelwerber verwehrt sei, gegen eine Entscheidung sukzessiv mehrere Rechtsmittel zu erheben. Der gesonderten Anfechtung mehrerer getrennt ausgefertigter Entscheidungen zu verschiedenen Zeitpunkten innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist stehe der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels jedoch nicht entgegen.
Die Überweisung einer Rechtssache an ein anderes zivilgerichtliches Verfahren, wie durch den erstgerichtlichen "Beschluss" erfolgt, sei nach nunmehriger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Zurückweisung einer Klage (eines Antrags) gleichzuhalten. Unabhängig davon, ob in diesem Fall eine Anfechtung von Konformatsbeschlüssen nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO für zulässig erachtet werde, sei das Rechtsmittelverfahren jedenfalls in Analogie zu § 521a Abs 1 Z 3 ZPO zweiseitig. Damit betrage die Rekursfrist gemäß § 521a Abs 1 Z 3 ZPO so wie jene zur Anfechtung von Sachbeschlüssen vier Wochen. Das bedeute im vorliegenden Fall, dass die Rechtsmittelfrist für die Anfechtung beider Teile der erstgerichtlichen Entscheidung gleich lang, nämlich vier Wochen, sei. Damit bestehe aber kein Grund mehr, die sukzessive Einbringung mehrerer Rekurse zuzulassen, zumal in beiden Teilen der Entscheidung, sowohl im Beschluss als auch im Sachbeschluss zum Teil über dasselbe Begehren (Überprüfung der Jahresabrechnung) abgesprochen worden sei. Die Situation stelle sich nicht anders dar, als wenn über mehrere verschiedenartige Begehren der Antragsteller nach § 22 Abs 1 WGG in einer Entscheidungsausfertigung abgesprochen wurde. Nach Ansicht des Rekursgerichtes komme es nicht primär darauf an, ob sich die Rechtsmittel gegen prozessual verschieden geartete Aussprüche des Erstgerichtes richteten, sondern auf die Einheitlichkeit der Rechtsmittelfrist.Die Überweisung einer Rechtssache an ein anderes zivilgerichtliches Verfahren, wie durch den erstgerichtlichen "Beschluss" erfolgt, sei nach nunmehriger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Zurückweisung einer Klage (eines Antrags) gleichzuhalten. Unabhängig davon, ob in diesem Fall eine Anfechtung von Konformatsbeschlüssen nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO für zulässig erachtet werde, sei das Rechtsmittelverfahren jedenfalls in Analogie zu Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zweiseitig. Damit betrage die Rekursfrist gemäß Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO so wie jene zur Anfechtung von Sachbeschlüssen vier Wochen. Das bedeute im vorliegenden Fall, dass die Rechtsmittelfrist für die Anfechtung beider Teile der erstgerichtlichen Entscheidung gleich lang, nämlich vier Wochen, sei. Damit bestehe aber kein Grund mehr, die sukzessive Einbringung mehrerer Rekurse zuzulassen, zumal in beiden Teilen der Entscheidung, sowohl im Beschluss als auch im Sachbeschluss zum Teil über dasselbe Begehren (Überprüfung der Jahresabrechnung) abgesprochen worden sei. Die Situation stelle sich nicht anders dar, als wenn über mehrere verschiedenartige Begehren der Antragsteller nach Paragraph 22, Absatz eins, WGG in einer Entscheidungsausfertigung abgesprochen wurde. Nach Ansicht des Rekursgerichtes komme es nicht primär darauf an, ob sich die Rechtsmittel gegen prozessual verschieden geartete Aussprüche des Erstgerichtes richteten, sondern auf die Einheitlichkeit der Rechtsmittelfrist.