Rechtssatz RS0040202
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040202
Entscheidungsdatum
29.03.2017
Rechtssatz
Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels hat dann nicht zu gelten, wenn zwei verschiedene in einer Ausfertigung zusammengefasste Entscheidungen angefochten werden (Ablehnung von RZ 1982/40), so bei Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges und Klagsstattgebung.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 548/93
Entscheidungstext OGH 15.07.1993 8 Ob 548/93
Veröff: EvBl 1994/59 S 280 = RZ 1994/78 S 284
- 1 Ob 32/93
Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 32/93
Auch; Veröff: SZ 67/7
- 4 Ob 1063/95
Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 1063/95
Abweichend; Beisatz: Wenn in eine Entscheidungsausfertigung mehrere Entscheidungen mit verschieden langen Rechtsmittelfristen aufgenommen sind, gilt die in Frage kommende längste Rechtsmittelfrist. Der gesonderten Anfechtung mehrerer getrennt ausgefertigter Entscheidungen zu verschiedenen Zeitpunkten innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist steht der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht entgegen. (T1)
- 5 Ob 226/02z
Entscheidungstext OGH 15.10.2002 5 Ob 226/02z
Auch; Beisatz: Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels hat dann nicht zu gelten, wenn Rechtsmittel verfahrensrechtlich unterschiedlicher Natur gegen prozessual völlig verschieden geartete, wenn auch in einer Ausfertigung zusammengefasste Entscheidungen zu erledigen sind. (T2)
Beisatz: Die Einheitlichkeit der Rechtsmittelfrist steht der Ausnahme vom Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht entgegen. (T3)
Beisatz: Hier: In eine Ausfertigung aufgenommener Beschluss, mit dem das Verfahren hinsichtlich eines Teils des Antrages als nichtig aufgehoben und in das streitige Verfahren verwiesen wurde, und Sachbeschluss. (T4)
- 7 Ob 302/04v
Entscheidungstext OGH 22.12.2004 7 Ob 302/04v
Auch; Beis wie T2
- 7 Ob 311/04t
Entscheidungstext OGH 16.03.2005 7 Ob 311/04t
Auch
- 1 Ob 92/09z
Entscheidungstext OGH 09.06.2009 1 Ob 92/09z
Auch; nur: Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels hat dann nicht zu gelten, wenn zwei verschiedene in einer Ausfertigung zusammengefaßte Entscheidungen angefochten werden. (T5)
Beisatz: Hier: Entscheidung über Rekurs und Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen bestimmter Äußerungen im Rekurs in einer Ausfertigung. (T6)
- 4 Ob 121/10p
Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 121/10p
Vgl; Beisatz: Hier: Getrennte Einbringung von Revision und Revisionsrekurs. (T7)
- 1 Ob 217/11k
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 217/11k
Auch; nur T5; Beis wie T2; Beisatz: Für das Außerstreitverfahren siehe RS0127342. (T8); Veröff: SZ 2011/137
- 8 Ob 22/13p
Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 Ob 22/13p
Auch
- 2 Ob 192/12t
Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 192/12t
Beisatz: Dies gilt auch im Fall einer aus einem aufhebenden Beschluss und einem abweislichen Endurteil zusammengesetzten Entscheidung des Berufungsgerichts, auch wenn diese Entscheidungen regelmäßig in einer Entscheidung zusammengefasst werden. (T9); Veröff: SZ 2013/43
- 6 Ob 40/17a
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 40/17a
Vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung der Revision und Verhängung einer Ordnungsstrafe durch das Berufungsgericht. (T10)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0040202
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2017
Dokumentnummer
JJR_19930715_OGH0002_0080OB00548_9300000_002