Der letztgenannte Schriftsatz ist unzulässig. Es erübrigt sich in diesem Zusammenhang auf die in ständiger Rechtsprechung verneinte Zulässigkeit von Richtigstellungen und Ergänzungen einer Rechtsmittelschrift (RdW 1987, 54; EvBl 1989/93 je mwH) und die dagegen erhobenen Bedenken von Teilen der Lehre (Fasching ZPR2 Rdz 1693; Konecny, JBl 1984, 61, hier: 69 f) näher einzugehen, da der Schriftsatz außerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde und daher auch nach den zitierten Lehrmeinungen infolge Verspätung zurückgewiesen werden muß.
Der Rekurs der Beklagten ist als Vollrekurs ohne Beschränkung zulässig (SZ 58/21; 3 Ob 555/90; 2 Ob 46/91; 7 Ob 607, 608/92; Petrasch, ÖJZ 1989, 743, hier: 750). Er ist auch berechtigt.
Gemäß § 261 Abs.3 ZPO kann der in die Entscheidung über die Hauptsache aufgenommene Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsweges, Zuständigkeit, Streitanhängigkeit oder Rechtskraft nur mittels des gegen die Entscheidung in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittels angefochten werden. Hiezu schränkt Spruch 193 = GlUNF Nr.3448 ein, daß die nur gegen die Entscheidung über die genannten Einreden gerichtete Anfechtung ohne Erhebung eines Rechtsmittels in der Hauptsache nicht mittels Berufung, sondern mittels Rekurses zu geschehen habe (in diesem Sinne auch 1 Ob 41/87; Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht2 208). Diese Auslegung entspricht der Regelung der Anfechtung der Kostenentscheidung: gemäß § 55 ZPO kann diese ohne gleichzeitige Anfechtung der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung nur mittels Rekurses erfolgen. Durch die Erhebung des Kostenrekurses innerhalb der 14tägigen Rekursfrist wird das Anfechtungsrecht in der Hauptsache innerhalb der längeren Rechtsmittelfrist nicht konsumiert (SZ 28/152; RZ 1988/13). Die Rechtsprechung begründet dies unter anderem damit, daß zwei Rechtsmittel vorliegen, die verfahrensrechtlich verschiedener Natur sind und die sich auch gegen prozessual verschieden geartete Aussprüche des Erstgerichtes richten. Gleiches muß für die Erledigung der Prozeßeinreden und die Entscheidung in der Hauptsache gelten, da eine differenzierte Betrachtung gegenüber dem Kostenrekurs bei dieser Rechtslage sachlich nicht begründbar wäre. Der erkennende Senat kann sich daher der in RZ 1982/40 veröffentlichten Rechtsansicht, daß der Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung auch dann zu gelten habe, wenn zwei verschiedene in einer Ausfertigung zusammengefaßte Entscheidungen angefochten werden, nicht anschließen.Gemäß Paragraph 261, Absatz 3, ZPO kann der in die Entscheidung über die Hauptsache aufgenommene Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsweges, Zuständigkeit, Streitanhängigkeit oder Rechtskraft nur mittels des gegen die Entscheidung in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittels angefochten werden. Hiezu schränkt Spruch 193 = GlUNF Nr.3448 ein, daß die nur gegen die Entscheidung über die genannten Einreden gerichtete Anfechtung ohne Erhebung eines Rechtsmittels in der Hauptsache nicht mittels Berufung, sondern mittels Rekurses zu geschehen habe (in diesem Sinne auch 1 Ob 41/87; Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht2 208). Diese Auslegung entspricht der Regelung der Anfechtung der Kostenentscheidung: gemäß Paragraph 55, ZPO kann diese ohne gleichzeitige Anfechtung der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung nur mittels Rekurses erfolgen. Durch die Erhebung des Kostenrekurses innerhalb der 14tägigen Rekursfrist wird das Anfechtungsrecht in der Hauptsache innerhalb der längeren Rechtsmittelfrist nicht konsumiert (SZ 28/152; RZ 1988/13). Die Rechtsprechung begründet dies unter anderem damit, daß zwei Rechtsmittel vorliegen, die verfahrensrechtlich verschiedener Natur sind und die sich auch gegen prozessual verschieden geartete Aussprüche des Erstgerichtes richten. Gleiches muß für die Erledigung der Prozeßeinreden und die Entscheidung in der Hauptsache gelten, da eine differenzierte Betrachtung gegenüber dem Kostenrekurs bei dieser Rechtslage sachlich nicht begründbar wäre. Der erkennende Senat kann sich daher der in RZ 1982/40 veröffentlichten Rechtsansicht, daß der Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung auch dann zu gelten habe, wenn zwei verschiedene in einer Ausfertigung zusammengefaßte Entscheidungen angefochten werden, nicht anschließen.
Es war daher dem Rekurs Folge zu geben und die Rechtssache zur meritorischen Erledigung der Berufung an das Gericht zweiter Instanz zurückzuverweisen.