Der Rekurs ist zulässig, da § 519 Abs 1 ZPO nur für Beschlüsse des Berufungsgerichtes, die "im Berufungsverfahren" ergehen, gilt. Der jetzt bekämpfte Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes erging aber nicht in einem Berufungsverfahren, sondern im Rahmen eines Rekursverfahrens. Auch die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 ZPO kommt nicht zum Tragen, weil kein Beschluß des Rekursgerichtes vorliegt. Es ist daher, ungeachtet des Ausspruches des Berufungsgerichtes, ein Vollrekurs ohne jede Beschränkung zulässig (vgl JBl 1984, 617; 6 Ob 589, 615/85; 2 Ob 661/85; Petrasch, ÖJZ 1989, 750).Der Rekurs ist zulässig, da Paragraph 519, Absatz eins, ZPO nur für Beschlüsse des Berufungsgerichtes, die "im Berufungsverfahren" ergehen, gilt. Der jetzt bekämpfte Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes erging aber nicht in einem Berufungsverfahren, sondern im Rahmen eines Rekursverfahrens. Auch die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, ZPO kommt nicht zum Tragen, weil kein Beschluß des Rekursgerichtes vorliegt. Es ist daher, ungeachtet des Ausspruches des Berufungsgerichtes, ein Vollrekurs ohne jede Beschränkung zulässig vergleiche JBl 1984, 617; 6 Ob 589, 615/85; 2 Ob 661/85; Petrasch, ÖJZ 1989, 750).
Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Die dritt- und viertbeklagte Partei machen in ihrem Rechtsmittel geltend, die Abweisung des Antrags auf Berichtigung des Beschlusses des Berufungsgerichtes sei keine Entscheidung "im Berufungsverfahren". Das Berufungsgericht habe durch die Formulierung des Aufhebungsbeschlusses den Aspekt der Teilrechtskraft insoweit nicht miteinbezogen, als das erstgerichtliche Urteil auch in einem nicht bekämpften Umfang aufgehoben wurde. Der auf Berichtigung dieser Entscheidung zielende Antrag der dritt- und viertbeklagten Partei hätte das Berufungsgericht in die Lage versetzt, "in erster Instanz" über die Neufassung des Spruchs zu entscheiden. Der Beschluß, mit dem der Berichtigungsantrag abgewiesen wurde, stelle somit keine Erledigung im Rahmen des Berufungsverfahrens selbst dar, weil die aufgeworfene Problematik im Prozeß erster Instanz noch gar nicht Gegenstand des Verfahrens war; das erstmalige Auftreten des Versehens könne nicht als Berufungstätigkeit im engeren Sinn qualifiziert werden.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 519 Abs 1 ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes der Rekurs nur unter den besonderen Voraussetzungen der Z 1 und 2 - welche hier unzweifelhaft nicht zum Tragen kommen - zulässig. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entspricht es ständiger Lehre (Fasching IV, 409; derselbe, LB2, Rz 1979) und Rechtsprechung (JBl 1955, 281; 2 Ob 537/82; 7 Ob 599/90 uva), daß der Beschluß über den Antrag auf Berichtigung der Entscheidung des Berufungsgerichtes ebenfalls "im Berufungsverfahren" ergeht. Dies gilt auch für den Beschluß, mit dem der Berichtigungsantrag abgewiesen wird (4 Ob 138/53; 7 Ob 173, 174/69).Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Gemäß Paragraph 519, Absatz eins, ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes der Rekurs nur unter den besonderen Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 - welche hier unzweifelhaft nicht zum Tragen kommen - zulässig. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entspricht es ständiger Lehre (Fasching römisch vier, 409; derselbe, LB2, Rz 1979) und Rechtsprechung (JBl 1955, 281; 2 Ob 537/82; 7 Ob 599/90 uva), daß der Beschluß über den Antrag auf Berichtigung der Entscheidung des Berufungsgerichtes ebenfalls "im Berufungsverfahren" ergeht. Dies gilt auch für den Beschluß, mit dem der Berichtigungsantrag abgewiesen wird (4 Ob 138/53; 7 Ob 173, 174/69).
Daraus folgt, daß der Rekurs gegen die Abweisung des Berichtigungsantrages unzulässig ist und die Zurückweisung gemäß § 523 ZPO zu Recht erfolgte.Daraus folgt, daß der Rekurs gegen die Abweisung des Berichtigungsantrages unzulässig ist und die Zurückweisung gemäß Paragraph 523, ZPO zu Recht erfolgte.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.