Der gegen den berufungsgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs ist zwar zulässig, weil weder die Rekursbeschränkung des § 519 Abs.1 ZPO noch jene des § 528 Abs.2 ZPO zur Anwendung kommt (vgl. 6 Ob 589,615/85, 2 Ob 30/84; Arb.9487; Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz 1944); er ist jedoch nicht gerechtfertigt. Dem Rekursvorbringen, das Berufungsgericht habe sich mit dem Inhalt des Vergleiches auseinandergesetzt, sodaß nicht nur Unterhaltsbemessungsfragen sondern auch Fragen der Vergleichsauslegung Verfahrensgegenstand gewesen seien, ist zu entgegnen, daß die Wirksamkeit des Vergleiches und somit der Grund des Unterhaltsanspruches der Klägerin im unterinstanzlichen Verfahren vom Beklagten in keiner Weise in Zweifel gesetzt wurde. Die Klägerin begehrte die Erhöhung des festgesetzten Unterhaltsbeitrages wegen ihrer gestiegenen Lebenskosten und damit wegen einer seit Vergleichsabschluß behauptetermaßen eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Eine solche Veränderung nahm das Berufungsgericht als erwiesen an und kam lediglich aus diesem Grund zur Klagsstattgebung. Im Sinne der ständigen Judikatur betrifft diese Entscheidung ausschließlich den Unterhaltsbemessungskomplex (3 Ob 151/78, 1 Ob 786/79, 1 Ob 588/81, 3 Ob 1503/85 u.v.a.). Um Unterhaltsbemessungsfragen handelt es sich immer dann, wenn der Streit nur das Ausmaß, also das Mehr oder Weniger einer Unterhaltsverpflichtung betrifft (1 Ob 682/83, 2 Ob 601/83, 1 Ob 530/84 u.a.). Vorliegendenfalls stand in diesem Sinne aber nur die Höhe des Unterhaltsanspruches der Klägerin in Frage. Da Unterhaltsbemessungsfragen nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 502 Abs.2 Z 1 ZPO nicht mit Revision an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können, hat das Berufungsgericht die Revision des Beklagten somit zu Recht gemäß § 508 Abs.3 ZPO zurückgewiesen.Der gegen den berufungsgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs ist zwar zulässig, weil weder die Rekursbeschränkung des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO noch jene des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO zur Anwendung kommt vergleiche 6 Ob 589,615/85, 2 Ob 30/84; Arb.9487; Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz 1944); er ist jedoch nicht gerechtfertigt. Dem Rekursvorbringen, das Berufungsgericht habe sich mit dem Inhalt des Vergleiches auseinandergesetzt, sodaß nicht nur Unterhaltsbemessungsfragen sondern auch Fragen der Vergleichsauslegung Verfahrensgegenstand gewesen seien, ist zu entgegnen, daß die Wirksamkeit des Vergleiches und somit der Grund des Unterhaltsanspruches der Klägerin im unterinstanzlichen Verfahren vom Beklagten in keiner Weise in Zweifel gesetzt wurde. Die Klägerin begehrte die Erhöhung des festgesetzten Unterhaltsbeitrages wegen ihrer gestiegenen Lebenskosten und damit wegen einer seit Vergleichsabschluß behauptetermaßen eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Eine solche Veränderung nahm das Berufungsgericht als erwiesen an und kam lediglich aus diesem Grund zur Klagsstattgebung. Im Sinne der ständigen Judikatur betrifft diese Entscheidung ausschließlich den Unterhaltsbemessungskomplex (3 Ob 151/78, 1 Ob 786/79, 1 Ob 588/81, 3 Ob 1503/85 u.v.a.). Um Unterhaltsbemessungsfragen handelt es sich immer dann, wenn der Streit nur das Ausmaß, also das Mehr oder Weniger einer Unterhaltsverpflichtung betrifft (1 Ob 682/83, 2 Ob 601/83, 1 Ob 530/84 u.a.). Vorliegendenfalls stand in diesem Sinne aber nur die Höhe des Unterhaltsanspruches der Klägerin in Frage. Da Unterhaltsbemessungsfragen nach der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO nicht mit Revision an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können, hat das Berufungsgericht die Revision des Beklagten somit zu Recht gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO zurückgewiesen.
Demgemäß war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.