Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO nF unabhängig vom Ausspruch des Berufungsgerichtes jedenfalls zulässig, weshalb dieser Ausspruch überflüssig war (zum vergleichbaren § 519 Abs 1 Z 2 ZPO idF vor der WGN 1989, SZ 58/21; zur neuen Rechtslage Petrasch in ÖJZ 1989, 750); er ist aber nicht berechtigt.Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nF unabhängig vom Ausspruch des Berufungsgerichtes jedenfalls zulässig, weshalb dieser Ausspruch überflüssig war (zum vergleichbaren Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO in der Fassung vor der WGN 1989, SZ 58/21; zur neuen Rechtslage Petrasch in ÖJZ 1989, 750); er ist aber nicht berechtigt.
Wie schon die Vorinstanzen richtig erkannten, wurde die Aufkündigung von der Kommanditgesellschaft und nicht vom Rekurswerber eingebracht. Dies ergibt sich zunächst daraus, daß die Firma, mit der die kündigende Partei bezeichnet wurde, zur Zeit der Einbringung der Kündigung schon der Kommanditgesellschaft zustand. Überdies hat die an die Stelle der Kündigenden tretende klagende Partei selbst die Vernehmung des Rekurswerbers nur als Zeugen und nicht als Partei, hingegen aber die Vernehmung der Geschäftsführer der Gesellschaft mbH als Partei beantragt. Dies kann nur so verstanden werden, daß damit dem § 373 Abs 3 ZPO Rechnung getragen werden sollte und es sich daher um einen Rechtsstreit der Kommanditgesellschaft handelte, weil die Gesellschaft mbH damals einzige persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft war und daher für die Vernehmung ihre gesetzlichen Vertreter als Partei zu behandeln waren. Schließlich hat die klagende Partei mehrere Schreiben, die unter Verwendung des Briefpapiers der Kommanditgesellschaft verfaßt wurden, als ihre Schreiben bezeichnet; daraus muß ebenfalls geschlossen werden, daß die Kommanditgesellschaft kündigende und damit klagende Partei sein sollte und auch war.Wie schon die Vorinstanzen richtig erkannten, wurde die Aufkündigung von der Kommanditgesellschaft und nicht vom Rekurswerber eingebracht. Dies ergibt sich zunächst daraus, daß die Firma, mit der die kündigende Partei bezeichnet wurde, zur Zeit der Einbringung der Kündigung schon der Kommanditgesellschaft zustand. Überdies hat die an die Stelle der Kündigenden tretende klagende Partei selbst die Vernehmung des Rekurswerbers nur als Zeugen und nicht als Partei, hingegen aber die Vernehmung der Geschäftsführer der Gesellschaft mbH als Partei beantragt. Dies kann nur so verstanden werden, daß damit dem Paragraph 373, Absatz 3, ZPO Rechnung getragen werden sollte und es sich daher um einen Rechtsstreit der Kommanditgesellschaft handelte, weil die Gesellschaft mbH damals einzige persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft war und daher für die Vernehmung ihre gesetzlichen Vertreter als Partei zu behandeln waren. Schließlich hat die klagende Partei mehrere Schreiben, die unter Verwendung des Briefpapiers der Kommanditgesellschaft verfaßt wurden, als ihre Schreiben bezeichnet; daraus muß ebenfalls geschlossen werden, daß die Kommanditgesellschaft kündigende und damit klagende Partei sein sollte und auch war.
Diesen Sachverhalt verkennt der Rekurswerber in seinem Rekurs. Es geht nicht darum, ob es gemäß § 235 Abs 5 ZPO möglich gewesen wäre, die Parteibezeichnung auf seinen Namen richtigzustellen, wenn die Aufkündigung nach ihrem Inhalt in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise von ihm, wenn auch unter seiner früheren Firma, eingebracht worden wäre. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, zumal die Aufkündigung von einer existenten, aber vom Rekurswerber, der nicht mehr persönlich haftender Gesellschafter war, verschiedenen Person stammte. Für ihn ist daher auch nichts daraus zu gewinnen, daß die Rechtsprechung (vgl. auch den Wortlaut des § 235 Abs 5 ZPO) in der Änderung der Unternehmensbezeichnung auf den Eigentümer des Unternehmens (unabhängig von der verschiedenen Rechtspersönlichkeit) eine bloße Richtigstellung der Parteibezeichnung erblickt (zB 4 Ob 142/85, 9 Ob A 251/88, 7 Ob 712/89). Denn der Kläger war zur Zeit der Aufkündigung nicht mehr Eigentümer des Unternehmens.Diesen Sachverhalt verkennt der Rekurswerber in seinem Rekurs. Es geht nicht darum, ob es gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO möglich gewesen wäre, die Parteibezeichnung auf seinen Namen richtigzustellen, wenn die Aufkündigung nach ihrem Inhalt in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise von ihm, wenn auch unter seiner früheren Firma, eingebracht worden wäre. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, zumal die Aufkündigung von einer existenten, aber vom Rekurswerber, der nicht mehr persönlich haftender Gesellschafter war, verschiedenen Person stammte. Für ihn ist daher auch nichts daraus zu gewinnen, daß die Rechtsprechung vergleiche auch den Wortlaut des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO) in der Änderung der Unternehmensbezeichnung auf den Eigentümer des Unternehmens (unabhängig von der verschiedenen Rechtspersönlichkeit) eine bloße Richtigstellung der Parteibezeichnung erblickt (zB 4 Ob 142/85, 9 Ob A 251/88, 7 Ob 712/89). Denn der Kläger war zur Zeit der Aufkündigung nicht mehr Eigentümer des Unternehmens.
Durch die Erklärung der klagenden Partei wurde daher nicht bloß die Parteibezeichnung im Sinn des § 235 Abs 5 ZPO richtiggestellt, sondern sie zielte auf einen Wechsel der Partei ab. Das Erstgericht hätte über die Zulässigkeit dieses Parteiwechsels durch Beschluß entscheiden müssen, wobei der Beschluß auch in das Urteil hätte aufgenommen werden können (vgl Fasching, ZPR2 Rz 1241). Es kann dahingestellt bleiben, ob sich aus seiner Entscheidung, wie das Berufungsgericht meint, tatsächlich ergibt, daß es den Parteiwechsel ablehnte. In diesem Fall wäre dem Rekurswerber das Recht zugestanden, die Entscheidung mit Rekurs zu bekämpfen, weil ihm im Rahmen des über die Zulässigkeit des Parteiwechsels entstandenen Zwischenstreits eine parteigleiche Stellung zukam (vgl JB 17 neu = SZ 6/343; SZ 49/17 ua.). Der Berufung ist aber nicht zu entnehmen, daß damit auch eine allfällige Ablehnung des Parteiwechsels bekämpft werden sollte, weshalb sie nicht als - gemäß § 84 Abs 2 ZPO ohne Rechtsfolgen - unrichtig bezeichneter Rekurs angesehen werden kann. Der Rekurswerber hat in der Berufung auch nicht gerügt, daß über die Zulässigkeit des Parteiwechsels nicht entschieden wurde. Er hat sich darin nur auf den Standpunkt gestellt, daß eine - gemäß § 235 Abs 5 ZPO jedenfalls zulässige - bloße Richtigstellung der Parteibezeichnung vorliege. Da dies nach dem Gesagten nicht der Fall ist, ging das Berufungsgericht zu Recht davon aus, daß der Kläger nicht Partei des Verfahrens und deshalb zur Berufung gegen das Urteil des Erstgerichtes nicht legitimiert ist (zur fehlenden Legitimation Fasching aaO Rz 1690 und Jud 17 neu = SZ 6/343). Da sich seit der Aufkündigung bloß die Firma der demnach als kündigende und nunmehr als klagende Partei anzusehenden Kommanditgesellschaft geändert hat, war deren Bezeichnung aus Anlaß des Rekurses gemäß § 235 Abs 5 letzter Satz ZPO von Amts wegen richtigzustellen; der erkennende Senat hält unbeschadet der Rechtsprechung, daß die Richtigstellung im Rubrum der Entscheidung genügt (SZ 23/7; EvBl 1973/30 ua), die Aufnahme in den Spruch hier für zweckmäßig (vgl Fasching aaO Rz 328).Durch die Erklärung der klagenden Partei wurde daher nicht bloß die Parteibezeichnung im Sinn des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO richtiggestellt, sondern sie zielte auf einen Wechsel der Partei ab. Das Erstgericht hätte über die Zulässigkeit dieses Parteiwechsels durch Beschluß entscheiden müssen, wobei der Beschluß auch in das Urteil hätte aufgenommen werden können vergleiche Fasching, ZPR2 Rz 1241). Es kann dahingestellt bleiben, ob sich aus seiner Entscheidung, wie das Berufungsgericht meint, tatsächlich ergibt, daß es den Parteiwechsel ablehnte. In diesem Fall wäre dem Rekurswerber das Recht zugestanden, die Entscheidung mit Rekurs zu bekämpfen, weil ihm im Rahmen des über die Zulässigkeit des Parteiwechsels entstandenen Zwischenstreits eine parteigleiche Stellung zukam vergleiche JB 17 neu = SZ 6/343; SZ 49/17 ua.). Der Berufung ist aber nicht zu entnehmen, daß damit auch eine allfällige Ablehnung des Parteiwechsels bekämpft werden sollte, weshalb sie nicht als - gemäß Paragraph 84, Absatz 2, ZPO ohne Rechtsfolgen - unrichtig bezeichneter Rekurs angesehen werden kann. Der Rekurswerber hat in der Berufung auch nicht gerügt, daß über die Zulässigkeit des Parteiwechsels nicht entschieden wurde. Er hat sich darin nur auf den Standpunkt gestellt, daß eine - gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO jedenfalls zulässige - bloße Richtigstellung der Parteibezeichnung vorliege. Da dies nach dem Gesagten nicht der Fall ist, ging das Berufungsgericht zu Recht davon aus, daß der Kläger nicht Partei des Verfahrens und deshalb zur Berufung gegen das Urteil des Erstgerichtes nicht legitimiert ist (zur fehlenden Legitimation Fasching aaO Rz 1690 und Jud 17 neu = SZ 6/343). Da sich seit der Aufkündigung bloß die Firma der demnach als kündigende und nunmehr als klagende Partei anzusehenden Kommanditgesellschaft geändert hat, war deren Bezeichnung aus Anlaß des Rekurses gemäß Paragraph 235, Absatz 5, letzter Satz ZPO von Amts wegen richtigzustellen; der erkennende Senat hält unbeschadet der Rechtsprechung, daß die Richtigstellung im Rubrum der Entscheidung genügt (SZ 23/7; EvBl 1973/30 ua), die Aufnahme in den Spruch hier für zweckmäßig vergleiche Fasching aaO Rz 328).
Der Ausspruch über die Rekurskosten beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Rekurskosten beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.