Grundsätzlich kann von einer unzulässigen Parteiänderung dann keine Rede sein, wenn sich aus der Klage jene Person, die beklagt ist, in einer "jeden Zweifel ausschließenden Weise" ergibt (7 Ob 516/87 ua). Diesem klaren Bestreben des Gesetzes hat die Neufassung des § 235 Abs.5 ZPO durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 Rechnung getragen. Mit dieser Neufassung wollte der Gesetzgeber jene häufigen Fälle treffen, in denen Fehler bei der Bezeichnung einer Partei vom Beklagten schikanös als Grundlage für eine Bestreitung der Klagslegitimation herangezogen werden, indem davon ausgegangen wird, Partei sei jemand anderer als der, der eindeutig gemeint ist und dieser andere, auf den die unkorrekte Bezeichnung zufällig passe, sei eben nicht als Kläger oder Beklagter legitimiert (RdW 1985, 213 ua). Die Änderung der Unternehmensbezeichnung auf den Eigentümer des Unternehmens ist geradezu der typische Fall einer bloßen Richtigstellung der Parteibezeichnung im Sinne des § 235 Abs.5 ZPO (WBl.1987, 41 ua). Im vorliegenden Fall wurde zwar eine Handelsgesellschaft geklagt, doch ergibt sich bereits aus der Klage, daß nur jener in Anspruch genommen werden sollte, der die in der Klage eindeutig geschilderte Vereinbarung mit der Klägerin abgeschlossen hat. Daß diesbezüglich eine Verwechslungsmöglichkeit nicht besteht, ergibt sich aus der Klagebeantwortung, in der ausdrücklich vorgebracht wird, eine Firma Michael D*** GesmbH existiere nicht. Tatsächlich hat Michael D*** persönlich die Klage übernommen und den Rückschein unterfertigt. Demnach war ihm völlig klar, wer mit der Klage in Anspruch genommen werden sollte. Irgendein Zweifel konnte nicht bestehen. Vielmehr mußte der Irrtum der Klägerin in punkto Parteibezeichnung auch für den Beklagten klar sein. Dieser Umstand rechtfertigte aber eine Richtigstellung der Parteibezeichnung auf jene Person, die nach dem Inhalt der Klage zweifelsfrei in Anspruch genommen werden sollte und über die vor allem der nunmehrige Beklagte keinen Zweifel haben konnte. Mit Recht hat demnach das Rekursgericht die Änderung der Parteibezeichnung zugelassen.Grundsätzlich kann von einer unzulässigen Parteiänderung dann keine Rede sein, wenn sich aus der Klage jene Person, die beklagt ist, in einer "jeden Zweifel ausschließenden Weise" ergibt (7 Ob 516/87 ua). Diesem klaren Bestreben des Gesetzes hat die Neufassung des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 Rechnung getragen. Mit dieser Neufassung wollte der Gesetzgeber jene häufigen Fälle treffen, in denen Fehler bei der Bezeichnung einer Partei vom Beklagten schikanös als Grundlage für eine Bestreitung der Klagslegitimation herangezogen werden, indem davon ausgegangen wird, Partei sei jemand anderer als der, der eindeutig gemeint ist und dieser andere, auf den die unkorrekte Bezeichnung zufällig passe, sei eben nicht als Kläger oder Beklagter legitimiert (RdW 1985, 213 ua). Die Änderung der Unternehmensbezeichnung auf den Eigentümer des Unternehmens ist geradezu der typische Fall einer bloßen Richtigstellung der Parteibezeichnung im Sinne des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO (WBl.1987, 41 ua). Im vorliegenden Fall wurde zwar eine Handelsgesellschaft geklagt, doch ergibt sich bereits aus der Klage, daß nur jener in Anspruch genommen werden sollte, der die in der Klage eindeutig geschilderte Vereinbarung mit der Klägerin abgeschlossen hat. Daß diesbezüglich eine Verwechslungsmöglichkeit nicht besteht, ergibt sich aus der Klagebeantwortung, in der ausdrücklich vorgebracht wird, eine Firma Michael D*** GesmbH existiere nicht. Tatsächlich hat Michael D*** persönlich die Klage übernommen und den Rückschein unterfertigt. Demnach war ihm völlig klar, wer mit der Klage in Anspruch genommen werden sollte. Irgendein Zweifel konnte nicht bestehen. Vielmehr mußte der Irrtum der Klägerin in punkto Parteibezeichnung auch für den Beklagten klar sein. Dieser Umstand rechtfertigte aber eine Richtigstellung der Parteibezeichnung auf jene Person, die nach dem Inhalt der Klage zweifelsfrei in Anspruch genommen werden sollte und über die vor allem der nunmehrige Beklagte keinen Zweifel haben konnte. Mit Recht hat demnach das Rekursgericht die Änderung der Parteibezeichnung zugelassen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die Rekursbeantwortung war nicht zulässig, weil es sich nicht um eine der in § 521a ZPO genannten Entscheidungen handelt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Rekursbeantwortung war nicht zulässig, weil es sich nicht um eine der in Paragraph 521 a, ZPO genannten Entscheidungen handelt.