Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Gemäß dem § 235 Abs 5 ZPO ist eine Berichtigung der Parteibezeichnung in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmen. Diese Bestimmung ist im Fall einer einverständlichen Richtigstellung der Parteibezeichnung aber nicht dahin zu verstehen, daß das Gericht einen Beschluß fassen muß. Selbst eine Klagsänderung im Sinne des § 235 Abs 1 bis 3 ZPO ist nämlich, wenn der Gegner ihr ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, mit diesem Einverständnis (ipso facto) zugelassen, ohne daß das Gericht darüber einen Beschluß zu fällen hätte (Fasching, Kommentar III 122; derselbe im Lehrbuch, Rz 1243). Wenn nun schon bei der echten Klagsänderung im Falle der Zustimmung des Beklagten kein Beschluß des Gerichtes erforderlich ist, dann umso weniger bei der bloßen einverständlichen Richtigstellung der Parteibezeichnung. Ein echter Parteiwechsel ist allerdings selbst bei Einverständnis der Parteien grundsätzlich unzulässig (Fasching, Lehrbuch, Rz 323,383); in einem solchen Fall könnte ein Beschluß notwendig werden.Gemäß dem Paragraph 235, Absatz 5, ZPO ist eine Berichtigung der Parteibezeichnung in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmen. Diese Bestimmung ist im Fall einer einverständlichen Richtigstellung der Parteibezeichnung aber nicht dahin zu verstehen, daß das Gericht einen Beschluß fassen muß. Selbst eine Klagsänderung im Sinne des Paragraph 235, Absatz eins bis 3 ZPO ist nämlich, wenn der Gegner ihr ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, mit diesem Einverständnis (ipso facto) zugelassen, ohne daß das Gericht darüber einen Beschluß zu fällen hätte (Fasching, Kommentar römisch drei 122; derselbe im Lehrbuch, Rz 1243). Wenn nun schon bei der echten Klagsänderung im Falle der Zustimmung des Beklagten kein Beschluß des Gerichtes erforderlich ist, dann umso weniger bei der bloßen einverständlichen Richtigstellung der Parteibezeichnung. Ein echter Parteiwechsel ist allerdings selbst bei Einverständnis der Parteien grundsätzlich unzulässig (Fasching, Lehrbuch, Rz 323,383); in einem solchen Fall könnte ein Beschluß notwendig werden.
Im vorliegenden Fall konnte nicht zweifelhaft sein, daß die Lohnansprüche von vornherein gegen den Dienstgeber gerichtet waren. Die Änderung der Unternehmensbezeichnung auf den Eigentümer des Unternehmens stellte dann gerade den typischen Fall einer bloßen Richtigstellung der Parteibezeichnung dar (Rv zur ZV.Nov.1983, 669 BlgNR 15.GP 52; Fasching, Lehrbuch 324). Daraus folgt, daß das Erstgericht mit Recht eine Beschlußfassung über die einvernehmliche Richtigstellung der Parteienbezeichnung unterlassen hat. Damit fehlte aber dem von der (unrichtigen) Annahme eines vom Erstgericht gefaßten Beschlusses ausgehenden Rekurs die Grundlage einer anzufechtenden Entscheidung, so daß das Rekursgericht diesen Rekurs mit Recht zurückgewiesen hat.Im vorliegenden Fall konnte nicht zweifelhaft sein, daß die Lohnansprüche von vornherein gegen den Dienstgeber gerichtet waren. Die Änderung der Unternehmensbezeichnung auf den Eigentümer des Unternehmens stellte dann gerade den typischen Fall einer bloßen Richtigstellung der Parteibezeichnung dar (Rv zur ZV.Nov.1983, 669 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 52; Fasching, Lehrbuch 324). Daraus folgt, daß das Erstgericht mit Recht eine Beschlußfassung über die einvernehmliche Richtigstellung der Parteienbezeichnung unterlassen hat. Damit fehlte aber dem von der (unrichtigen) Annahme eines vom Erstgericht gefaßten Beschlusses ausgehenden Rekurs die Grundlage einer anzufechtenden Entscheidung, so daß das Rekursgericht diesen Rekurs mit Recht zurückgewiesen hat.
Dem Revisionsrekurs muß daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40, 50 und 52 ZPO begründet.Dem Revisionsrekurs muß daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 40, 50 und 52 ZPO begründet.