Rechtssatz RS0039315
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039315
Entscheidungsdatum
15.12.2008
Rechtssatz
§ 235 Abs 5 ZPO ist im Fall einer einverständlichen Richtigstellung der Parteibezeichnung nicht dahin zu verstehen, daß das Gericht einen Beschluß fassen muß. Wenn schon bei der echten Klagsänderung im Falle der Zustimmung des Beklagten kein Beschluß des Gerichtes erforderlich ist, dann umso weniger bei der bloßen einverständlichen Richtigstellung der Parteibezeichnung. Ein echter Parteiwechsel ist allerdings selbst bei Einverständnis der Parteien grundsätzlich unzulässig; in einem solchen Fall könnte ein Beschluß notwendig werden.Paragraph 235, Absatz 5, ZPO ist im Fall einer einverständlichen Richtigstellung der Parteibezeichnung nicht dahin zu verstehen, daß das Gericht einen Beschluß fassen muß. Wenn schon bei der echten Klagsänderung im Falle der Zustimmung des Beklagten kein Beschluß des Gerichtes erforderlich ist, dann umso weniger bei der bloßen einverständlichen Richtigstellung der Parteibezeichnung. Ein echter Parteiwechsel ist allerdings selbst bei Einverständnis der Parteien grundsätzlich unzulässig; in einem solchen Fall könnte ein Beschluß notwendig werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 142/85
Entscheidungstext OGH 28.10.1985 4 Ob 142/85
- 8 Ob 650/91
Entscheidungstext OGH 30.01.1992 8 Ob 650/91
Vgl; nur: Ein echter Parteiwechsel ist allerdings selbst bei Einverständnis der Parteien grundsätzlich unzulässig. (T1)
- 9 ObA 78/07x
Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 78/07x
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Betriebsübergang im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf einen dritten Übernehmer während eines laufenden Prozesses gegen den Übergeber auf Feststellung eines durchgehenden Dienstverhältnisses - Parteiwechsel auf den Übernehmer nicht möglich. (T2)
- 4 Ob 79/08h
Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 79/08h
Vgl; Beisatz: In solchen Fällen, in denen ein von allen Beteiligten gewollter Parteiwechsel nach deren eigenem Vorbringen - ebenso wie in den vom Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen - der Anpassung des Prozessrechtsverhältnisses an die materielle Rechtslage dient, wäre es nicht einzusehen, weshalb die von allen Beteiligten gewünschte Fortsetzung des Verfahrens mit den „richtigen" Parteien entgegen der Dispositionsmaxime des Zivilprozesses aus rein formalen Gründen unzulässig sein sollte. (T3); Veröff: SZ 2008/179
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039315
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2013
Dokumentnummer
JJR_19851028_OGH0002_0040OB00142_8500000_001