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Entscheidung 1 Ob 217/11k×

Entscheidung 1 Ob 217/11k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0036043 Rechtssatz 08.06.1955Zivilrecht
Einer Partei kann die Bekämpfung der Entscheidung in der Hauptsache durch eine rechtzeitig eingebrachte Berufung nicht deshalb abgeschnitten werden, weil sie schon vor Einbringung dieser Berufung eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Urteiles hinsichtl …
RS0040202 Rechtssatz 15.07.1993Zivilrecht
Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels hat dann nicht zu gelten, wenn zwei verschiedene in einer Ausfertigung zusammengefasste Entscheidungen angefochten werden (Ablehnung von RZ 1982/40), so bei Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Recht …
RS0041666 Rechtssatz 20.05.1959Zivilrecht
Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist angebrach …
RS0043968 Rechtssatz 25.01.1994Zivilrecht
Der Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung gilt dann nicht, wenn der Beschluss, mit dem das Gericht zweiter Instanz die Klage im Umfang eines Teilbegehrens zurückweist, gemeinsam mit der meritorischen Erledigung der Berufung über das restliche …
RS0127342 Rechtssatz 24.11.2011Zivilrecht
Auch im Außerstreitverfahren wird durch einen Rekurs gegen den mit der Sachentscheidung verbundenen Kostenanspruch das Recht, ein Rechtsmittel in der Hauptsache zu erheben, nicht konsumiert. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung verbietet …