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Entscheidung 2 Ob 192/12t×

Entscheidung 2 Ob 192/12t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0035547 Rechtssatz 20.11.1969Zivilrecht
Versicherer und Versicherungsnehmer sind bei Klage des Geschädigten gegen sie eine einheitliche Streitpartei.
RS0040202 Rechtssatz 15.07.1993Zivilrecht
Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels hat dann nicht zu gelten, wenn zwei verschiedene in einer Ausfertigung zusammengefasste Entscheidungen angefochten werden (Ablehnung von RZ 1982/40), so bei Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Recht …
RS0041666 Rechtssatz 20.05.1959Zivilrecht
Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist angebrach …
RS0058137 Rechtssatz 18.06.1970Zivilrecht
Halter eines Fahrzeuges ist, wer die Kosten der Unterbringung, Instandhaltung und Bedienung des Fahrzeuges sowie der Betriebsmittel trägt.
RS0058149 Rechtssatz 18.06.1970Zivilrecht
Die Haltereigenschaft ist nach objektiven Gesichtspunkten zu betrachten; es kommt nicht darauf an, ob sich die in Anspruch genommene Person als Halterin betrachtet.
RS0058165 Rechtssatz 09.09.1960Zivilrecht
Der Vermieter bleibt regelmäßig Halter des Kraftfahrzeuges, insbesondere dann, wenn er das Kraftfahrzeug, zB als Inhaber einer Autoleihanstalt, für eine verhältnismäßig kurze Zeit einem Dritten entgeltlich überlässt. Es können aber unter Umständen auch mehr …
RS0058176 Rechtssatz 29.04.1966Zivilrecht
Haltereigenschaft des Reparaturunternehmers (Werkstätteninhabers; Traktor).
RS0058181 Rechtssatz 18.06.1970Zivilrecht
Die Haltereigenschaft ist primär ein wirtschaftliches und tatsächliches Verhältnis und weniger ein rechtliches Verhältnis (so schon ZVR 1957/237).
RS0058184 Rechtssatz 08.06.1978Zivilrecht
Da eine gewisse Konstanz der Haltereigenschaft in der Absicht des Gesetzgebers gelegen ist und deren geradezu schaukelhafter Wechsel vermieden werden soll bleibt derjenige, der ein Fahrzeug einem anderen überlässt, Halter, wenn die Verantwortung für dessen …
RS0058200 Rechtssatz 08.07.1971Zivilrecht
Die Haftpflichtversicherung muss nicht vom Halter abgeschlossen werden.
RS0058249 Rechtssatz 14.11.1968Zivilrecht
Keine Mithaltereigenschaft dessen, auf dessen Namen das Kraftfahrzeug zugelassen ist und die Haftpflichtversicherung lautet, wenn eine andere Person das Kraftfahrzeug in ihrer ausschließlichen Verfügungsgewalt hat und für eigene Rechnung gebraucht.
RS0058262 Rechtssatz 20.03.1968Zivilrecht
Die für die Haltereigenschaft entscheidenden Merkmale sind die Verfügungsgewalt und der Gebrauch für eigene Rechnung.
RS0058272 Rechtssatz 08.06.1978Zivilrecht
Verfügungsgewalt ist ein wesentliches Kriterium der Haltereigenschaft.
RS0065927 Rechtssatz 13.01.1977Zivilrecht
Bei Zuteilung eines Probefahrtkennzeichens bezieht sich die Haftpflichtversicherung nicht auf alle Probefahrten im Betrieb des Versicherten, sondern nur auf jene, die unter Verwendung der Probefahrtkennzeichentafeln durchgeführt werden.
RS0102101 Rechtssatz 11.01.1996Zivilrecht
Durch die kurzfristige Überlassung eines Kraftfahrzeuges wie etwa für eine Fahrt oder einen Tag wird eine Mithaltereigenschaft des Mieters oder Entlehners nicht begründet.
RS0106185 Rechtssatz 18.02.1948Zivilrecht
Wird Mitverschulden des Klägers eingewendet, so kann ein Zwischenurteil nur dann gefällt werden, wenn gleichzeitig über die Frage des Mitverschuldens und über das Ausmaß der Schadensteilung entschieden wird.
RS0110017 Rechtssatz 20.05.1998Zivilrecht
§ 28 KHVG 1994 regelt einen Fall der Rechtskrafterstreckung.
RS0110238 Rechtssatz 02.04.1998Zivilrecht
Die Bestimmung des hier noch anzuwendenden § 24 KHVG 1987 (nunmehr § 28 KHVG 1994) regelt einen Fall der Rechtskrafterstreckung, die schon deshalb aus der Sicht des Art 6 MRK unbedenklich ist, weil der - hiedurch allein belastete - Geschädigte an dem früher …
RS0110240 Rechtssatz 02.04.1998Zivilrecht
Dem § 24 KHVG 1987 (§ 28 KHVG 1994) ist der Grundgedanke zu entnehmen, dass ein auf denselben Sachverhalt gegründeter Schadenersatzanspruch gegenüber dem Versicherten und dem Versicherer einheitlich beurteilt werden soll, soweit und solange dies möglich ist …
RS0128892 Rechtssatz 25.04.2013Zivilrecht
Der ursprüngliche Halter ist für die Zeit der kurzfristigen Überlassung des Kraftfahrzeugs zur Reparatur in einer Werkstätte weiter regelmäßig als Halter zu qualifizieren.