Rechtssatz RS0102101
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102101
Entscheidungsdatum
21.09.2017
Rechtssatz
Durch die kurzfristige Überlassung eines Kraftfahrzeuges wie etwa für eine Fahrt oder einen Tag wird eine Mithaltereigenschaft des Mieters oder Entlehners nicht begründet.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 98/95
Entscheidungstext OGH 11.01.1996 2 Ob 98/95
Veröff: SZ 69/11
- 2 Ob 251/08p
Entscheidungstext OGH 10.06.2009 2 Ob 251/08p
Auch
- 2 Ob 192/12t
Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 192/12t
Beisatz: Bei einer Gebrauchsüberlassung für wenige Stunden oder wenige Tage hat der Benützer auch effektiv keine Möglichkeit der Gefahrenabwendung. (T1)
Beisatz: Bei der Überlassung eines Fahrzeugs für kurze Zeit ist nicht zu differenzieren, ob das Fahrzeug einer Reparaturwerkstätte oder jemand anderem, zB einem Mieter oder Entlehner überlassen wird. Die Frage der Haltereigenschaft ist vielmehr grundsätzlich nach gleichbleibend objektiven Kriterien unabhängig von der konkreten Person, an die das Kraftfahrzeug übergeben wird, zu beurteilen. (T2); Veröff: SZ 2013/43
- 7 Ob 49/17g
Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 49/17g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102101
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2017
Dokumentnummer
JJR_19960111_OGH0002_0020OB00098_9500000_001