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Rechtssatz RS0102101×

Rechtssatz RS0102101

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0102101

Entscheidungsdatum

21.09.2017

Rechtssatz

Durch die kurzfristige Überlassung eines Kraftfahrzeuges wie etwa für eine Fahrt oder einen Tag wird eine Mithaltereigenschaft des Mieters oder Entlehners nicht begründet.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 98/95
    Entscheidungstext OGH 11.01.1996 2 Ob 98/95
    Veröff: SZ 69/11
  • 2 Ob 251/08p
    Entscheidungstext OGH 10.06.2009 2 Ob 251/08p
    Auch
  • 2 Ob 192/12t
    Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 192/12t
    Beisatz: Bei einer Gebrauchsüberlassung für wenige Stunden oder wenige Tage hat der Benützer auch effektiv keine Möglichkeit der Gefahrenabwendung. (T1)
    Beisatz: Bei der Überlassung eines Fahrzeugs für kurze Zeit ist nicht zu differenzieren, ob das Fahrzeug einer Reparaturwerkstätte oder jemand anderem, zB einem Mieter oder Entlehner überlassen wird. Die Frage der Haltereigenschaft ist vielmehr grundsätzlich nach gleichbleibend objektiven Kriterien unabhängig von der konkreten Person, an die das Kraftfahrzeug übergeben wird, zu beurteilen. (T2); Veröff: SZ 2013/43
  • 7 Ob 49/17g
    Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 49/17g

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102101

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2017

Dokumentnummer

JJR_19960111_OGH0002_0020OB00098_9500000_001