Entscheidungsgründe:
Am 5.11.1982 besichtigten Organe des Veterinäramtes des Magistrats der zuständigen Gemeinde (in der Folge kurz Magistrat) den Hundezwinger der Klägerin; dort hielt die Klägerin auf einem Areal im Ausmaß von rund 900 m2 etwa 200 in äußerst schlechtem Ernährungszustand befindliche Hunde; darunter waren auch kranke, blinde und verletzte Tiere. Nach neuerlicher Besichtigung am 8.11.1982 berichtete der Vorstand des Veterinäramts der Magistratsdirektion, der Nebenintervenient wäre bereit, sämtliche Hunde zu übernehmen, der Klägerin sei geraten worden, mindestens zwei Drittel der Tiere dem Nebenintervenienten zu überlassen und die Anlage sanieren zu lassen. Angeblich werde der Nebenintervenient im Einverständnis mit der Klägerin wöchentlich zehn Hunde abholen. In einem weiteren Bericht vom 12.11.1982 bemerkte das Amt, die Hundehaltung widerspreche dem NÖ. Tierschutzgesetz. Die Klägerin war zunächst auch mit dem Verkauf eines Teils ihrer Hunde an den Nebenintervenienten einverstanden, der dabei die seiner Ansicht nach am ärgsten betroffenen Tiere auswählte. Angesichts der beim Abholen der Tiere wahrgenommenen „katastrophalen Hundehaltung“ erstattete der Nebenintervenient gegen die Klägerin am 15.11.1982 Anzeige beim Magistrat.
Mit am 6.12.1982 zugestelltem Straferkenntnis vom 2.12.1982 verhängte der Magistrat über die Klägerin wegen der Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 1 lit. c NÖ. TierschutzG eine Geldstrafe von S 5.000,-- und erklärte zugleich die von ihr auf dem näher bezeichneten Grundstück gehaltenen Hunde für verfallen; zur Begründung führte er aus, die Klägerin vernachlässige die Unterbringung, Pflege und Fütterung der auf dem Grundstück gehaltenen rund 200 Hunde.Mit am 6.12.1982 zugestelltem Straferkenntnis vom 2.12.1982 verhängte der Magistrat über die Klägerin wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, NÖ. TierschutzG eine Geldstrafe von S 5.000,-- und erklärte zugleich die von ihr auf dem näher bezeichneten Grundstück gehaltenen Hunde für verfallen; zur Begründung führte er aus, die Klägerin vernachlässige die Unterbringung, Pflege und Fütterung der auf dem Grundstück gehaltenen rund 200 Hunde.
Am 10.12.1982 verfügte der Magistrat die Beschlagnahme der für verfallen erklärten Tiere und verständigte die Klägerin mit Schreiben vom 15.12.1982 davon, daß die Tiere am 17.12.1982 abgeholt würden. Noch vor diesem Tag brachte die Klägerin Hunde aus ihrem Zwinger auf ein Grundstück in einer nahegelegenen Gemeinde im Burgenland. Am 17.12.1982 wurden die Tiere vom Hundezwinger abgeholt, doch fanden sich dort nur mehr 81 erwachsene Tiere und zwei Welpen.
Am 20.12.1982 stellte der zuständige Amtstierarzt fest, die etwa 60 bis 70 Schäferhunde seien in einer als Tierquälerei zu bezeichnenden Weise untergebracht. Noch am selben Tag ordnete die hiefür zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (in der Folge kurz Bezirksverwaltungsbehörde) deshalb die Beschlagnahme dieser Tiere an; der Nebenintervenient holte über Veranlassung der Bezirksverwaltungsbehörde die auf diesem Grundstück befindlichen Hunde (65 erwachsene Tiere und neun Welpen) ab. Dabei wurden die der Individualisierung dienenden Tätowierungsnummern der Hunde nicht verzeichnet.
Mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vom 3.3.1983 wurde über die Klägerin eine Geldstrafe verhängt und wurden diese Tiere (erneut) für verfallen erklärt. Mit Bescheid vom 7.12.1983 bestätigte die Burgenländische Landesregierung zwar den Strafausspruch, hob jedoch das Verfallserkenntnis auf.
Bei einer Besprechung am 11.1.1984, an der Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde, des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, des Nebenintervenienten und die Klägerin (auch als Vertreterin ihrer Mutter) teilnahmen, gab der Verhandlungsleiter nachstehende Erklärung ab:
„Zunächst wird darauf hingewiesen, daß der Tierschutz Landessache darstellt, und daß daher die ... (Bezirksverwaltungsbehörde) ... nur das Burgenländische Tierschutzgesetz anzuwenden hat. Weiters wird darauf hingewiesen, daß bis zum heutigen Tage ein Rechtshilfeersuchen des Magistrates ... auf Vollstreckung des mit den zitierten Bescheiden ausgesprochenen Verfalles nicht eingelangt ist. Für die ... (Bezirksverwaltungsbehörde) ... ergibt sich daher die Tatsache, daß die Tiere in ... (der burgenländischen Gemeinde) ... beschlagnahmt wurden, daß der Verfall aufgehoben wurde, und daß die Beschlagnahme hiemit aufgehoben ist. Der ... (Nebenintervenient) ..., der für die ... (Bezirksverwaltungsbehörde) ... die Tiere zur Verwahrung übernommen hat, hat daher dem Auftrag der ... (Bezirksverwaltungsbehörde), ... die seinerzeit beschlagnahmten Tiere an die rechtmäßigen Besitzer unverzüglich auszufolgen, Folge zu leisten. Die im Bereich des Landes Niederösterreich getroffenen Entscheidungen haben aus den genannten Gründen für die ... (Bezirksverwaltungsbehörde) ... keine Relevanz. Der ... (Nebenintervenient) ... wird daher neuerlich aufgefordert, die mit Bescheid der ... (Bezirksverwaltungsbehörde) ... vom 20.12.1982 beschlagnahmten Tiere binnen zwei Wochen an die rechtmäßigen Besitzer ... (Klägerin und deren Mutter) ... auszufolgen, ansonsten von der ... (Bezirksverwaltungsbehörde) ... Zwangsmaßnahmen gegen den (Nebenintervenienten) ... ergriffen werden müßten. Der ... (Nebenintervenient) ... wird weiter aufgefordert, unverzüglich eine genaue Aufstellung über den Aufenthaltsort sämtlicher beschlagnahmter Tiere samt Zuwachs der ... (Bezirksverwaltungsbehörde) ... vorzulegen. Ebenso ist unverzüglich eine ins Detail gehende Kostenaufstellung für die Hundeverwahrung inklusive der Transportkosten vorzulegen.“
Am 18.1.1984 forderte die Klägerin die Bezirksverwaltungsbehörde auf, ihr die Tiere herauszugeben. Mit Schreiben vom 21.1.1984 bestritt sie der Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber die Identität der vom Magistrat für verfallen erklärten Hunde mit jenen Tieren, deren Beschlagnahme durch die Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet wurde. Am 24.1.1984 teilte der Magistrat dem Amt der Burgenländischen Landesregierung mit, die im Burgenland beschlagnahmten Hunde seien bereits mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 2.12.1982 für verfallen erklärt worden.
Am 30.1.1984 gab die Bezirksverwaltungsbehörde dem Magistrat bekannt, dieser sei zur Verfügung über die Hunde berechtigt, und ersuchte ihn um Mitteilung an den Nebenintervenienten, daß diesem die Verfügungsberechtigung über die beschlagnahmten Hunde übertragen werde. Das teilte der Magistrat dem Nebenintervenienten am 7.2.1984 mit und gab diesem gleichzeitig bekannt, das Verfahren sei rechtlich abgeschlossen, weil der Nebenintervenient ohnedies bereits über die Hunde verfüge.
Am 13.4.1984 teilte die Bezirksverwaltungsbehörde der Klägerin mit, die Hunde würden ihr nicht wieder ausgefolgt werden, weil sie vom Magistrat für verfallen erklärt worden seien. Mit Bescheid vom 27.2.1985 wies die Bezirksverwaltungsbehörde den Antrag der Klägerin auf die Wiederausfolgung der Hunde aus diesem Grunde ab.
Am 20.6.1986 forderte die Klägerin die Bezirksverwaltungsbehörde auf, für die Erhaltung der beschlagnahmten Tiere und deren Nachkommen Sorge zu tragen. Diesem Antrag wurde nicht entsprochen, weil nach Auffassung der Bezirksverwaltungsbehörde die Klägerin wegen des Verfallserkenntnisses über diese Hunde nicht mehr zu verfügen berechtigt sei.
Mit Bescheid vom 18.3.1987 bestätigte die Burgenländische Landesregierung den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vom 27.2.1985. In dessen Begründung wurde auch darauf verwiesen, daß die Rückstellung der Hunde nicht mehr möglich sei.
Mit Erkenntnis vom 21.9.1988 hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 18.3.1987 mit der Begründung auf, dieser stehe mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 11.1.1984 im Widerspruch. Mit Bescheid vom 9.11.1988 hob die Burgenländische Landesregierung in Entsprechung dieses Erkenntnisses den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vom 27.2.1985 auf, weil er gegen die Rechtskraft des Bescheides vom 11.1.1984 verstoße.
Mit Bescheid vom 27.4.1989 hob die Burgenländische Landesregierung den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vom 11.1.1984 auf, weil er undurchführbar sei; es könne nämlich nicht mehr festgestellt werden, wo sich die Hunde befänden. Eine von der Klägerin dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.2.1990 ab.
Mit der ausdrücklich auf Amtshaftung der beklagten Partei gestützten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung des beklagten Rechtsträgers zum Ersatz ihres insgesamt mit S 4,331.600,-- bezifferten Schadens und brachte hiezu vor, über sie sei mit Straferkenntnis eines Organs der beklagten Partei vom 3.3.1983 wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Burgenländischen Tierschutzgesetz eine Geldstrafe verhängt und gleichzeitig seien 65 erwachsene Hunde und neun Welpen für verfallen erklärt, das Verfallserkenntnis sei jedoch von der Berufungsbehörde mit Bescheid vom 7.12.1983 aufgehoben worden. Die Tiere seien ihr jedoch nicht zurückgestellt worden. Der Sachwert der Hunde betrage S 2,366.000,--, deren Ertragswert S 1,965.600,--. Letzterer Wert ergäbe sich aus den Erträgnissen der Hundezucht im Zeitraum vom Jänner 1983 bis Dezember 1989.
Die beklagte Partei wendete insbesondere ein, die Hunde seien bereits mit rechtskräftigem Bescheid des Magistrats vom 2.12.1982 für verfallen erklärt worden. Bei Abholung der aufgrund dieses Verfallserkenntnisses beschlagnahmten Tiere seien von den davon betroffenen 200 beschlagnahmten Tieren nur mehr 81 erwachsene Hunde und zwei Welpen vorhanden gewesen. Die anderen Tiere habe die Klägerin auf ein Grundstück im benachbarten Bundesland gebracht, dessen Organe die Tiere abermals für verfallen erklärt hätten. Die Hunde seien im übrigen nicht mehr vorhanden bzw. nicht mehr auffindbar.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Außer dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt stellte das Erstgericht fest, die von dem Grundstück in der burgenländischen Gemeinde, wohin die Klägerin einen Teil ihrer Tiere aus ihrem Hundezwinger verbracht habe, vom Nebenintervenienten abgeholten Hunde seien Tiere, die vom Verfallserkenntnis des Magistrats vom 2.12.1982 betroffen gewesen seien.
Rechtlich meinte das Erstgericht, der beklagten Partei könne rechtswidriges Verhalten nicht vorgeworfen werden, weil sei davon habe ausgehen können, daß die Hunde der Klägerin mit Rücksicht auf das Verfallserkenntnis des Magistrats nicht mehr zurückzustellen gewesen seien. Sie sei daher auch nicht dazu verpflichtet gewesen, die Verwahrung der von ihr beschlagnahmten Hunde zu überwachen.
Das Gericht zweiter Instanz hob das erstgerichtliche Urteil, soweit damit über das Begehren auf Ersatz des Zeitwerts von S 2,366.000,-- abgesprochen worden war, und das diesem vorangegangene Verfahren einschließlich der Klagszustellung als nichtig auf und wies die Klage in diesem Umfang zurück; im übrigen bestätigte es das Urteil, soweit damit das restliche Klagebegehren (S 1,965.600,-- s.A.) abgewiesen worden war, und sprach insoweit aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.
In amtswegiger Prüfung der Rechtswegzulässigkeit führte das Berufungsgericht aus, werde das Verfallserkenntnis aufgehoben und falle deshalb der Zweck der Beschlagnahme weg, müsse auch diese aufgehoben und die Sache zurückgestellt, allenfalls aber Ersatz geleistet werden. Die Verwaltungsbehörde habe den von ihr geschaffenen, aber nun rechtswidrig gewordenen Zustand mit den Mitteln des Verwaltungsverfahrens zu beseitigen. Sie habe über den Antrag, den vor der Beschlagnahme bestandenen Rechtszustand durch Rückstellung der beschlagnahmten Gegenstände wiederherzustellen, ebenso zu entscheiden wie über den Ersatzanspruch, wenn die Gegenstände nicht mehr vorhanden sind. Die Rückstellung der beschlagnahmten Gegenstände sei ebenso der Hoheitsverwaltung zuzuordnen wie die Leistung von Ersatz bei Unmöglichkeit der Rückstellung. Die Klägerin begehre Ersatz des Sachwerts der beschlagnahmten Tiere in Höhe von S 2,366.000,--, weil diese nicht mehr zurückgestellt werden könnten; dafür sei ihr der Rechtsweg verwehrt. Durch das Vorbringen, aus Verschulden der Organe der beklagten Partei könne die Herausgabe nicht mehr durchgeführt werden, werde ihr Begehren nicht zu einem verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruch, sondern bleibe ein nicht vom Verschulden, sondern nur von der Tatsache der Unterlassung der Rückstellung der Hunde abhängiger Anspruch, über den somit nicht im Rahmen eines Amtshaftungsverfahrens abzusprechen sei. Die Klägerin werde ihre Ansprüche daher im Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls mit Klage nach Art. 137 B-VG durchsetzen müssen. Soweit der Ersatz des Sachwerts begehrt werde, seien die Entscheidung des Erstgerichts und das dieser vorausgegangene Verfahren als nichtig aufzuheben und sei die Klage zurückzuweisen.In amtswegiger Prüfung der Rechtswegzulässigkeit führte das Berufungsgericht aus, werde das Verfallserkenntnis aufgehoben und falle deshalb der Zweck der Beschlagnahme weg, müsse auch diese aufgehoben und die Sache zurückgestellt, allenfalls aber Ersatz geleistet werden. Die Verwaltungsbehörde habe den von ihr geschaffenen, aber nun rechtswidrig gewordenen Zustand mit den Mitteln des Verwaltungsverfahrens zu beseitigen. Sie habe über den Antrag, den vor der Beschlagnahme bestandenen Rechtszustand durch Rückstellung der beschlagnahmten Gegenstände wiederherzustellen, ebenso zu entscheiden wie über den Ersatzanspruch, wenn die Gegenstände nicht mehr vorhanden sind. Die Rückstellung der beschlagnahmten Gegenstände sei ebenso der Hoheitsverwaltung zuzuordnen wie die Leistung von Ersatz bei Unmöglichkeit der Rückstellung. Die Klägerin begehre Ersatz des Sachwerts der beschlagnahmten Tiere in Höhe von S 2,366.000,--, weil diese nicht mehr zurückgestellt werden könnten; dafür sei ihr der Rechtsweg verwehrt. Durch das Vorbringen, aus Verschulden der Organe der beklagten Partei könne die Herausgabe nicht mehr durchgeführt werden, werde ihr Begehren nicht zu einem verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruch, sondern bleibe ein nicht vom Verschulden, sondern nur von der Tatsache der Unterlassung der Rückstellung der Hunde abhängiger Anspruch, über den somit nicht im Rahmen eines Amtshaftungsverfahrens abzusprechen sei. Die Klägerin werde ihre Ansprüche daher im Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls mit Klage nach Artikel 137, B-VG durchsetzen müssen. Soweit der Ersatz des Sachwerts begehrt werde, seien die Entscheidung des Erstgerichts und das dieser vorausgegangene Verfahren als nichtig aufzuheben und sei die Klage zurückzuweisen.
Im übrigen seien die Vorschriften des Amtshaftungsverfahrens anzuwenden, sodaß über das Begehren auf Ersatz des Ertragswerts (S 1,965.600,-- s.A.) meritorisch abzusprechen sei. Mit Rechtskraft des Verfallserkenntnisses verliere der Eigentümer seine Rechte an den für verfallen erklärten Sachen. Sollten auch der Mutter der Klägerin gehörige Hunde von diesem Erkenntnis betroffen gewesen sein, hätte diese in dem Verfahren Parteistellung gehabt; sie habe sich jedoch an diesem Verfahren nicht beteiligt, was dagegen spreche, daß auch ihre Hunde für verfallen erklärt worden seien. Die Klägerin habe als Alleinerbin nach ihrer Mutter nach der Einantwortung des Nachlasses deren Rechtsstellung fortgesetzt. Da der Klägerin das Verfallserkenntnis zugestellt worden sei, sei ihr die Sendung auch als Erbin nach ihrer Mutter zugekommen (§ 7 ZustG). Da sie aber auch als solche die Parteistellung im Verfallsverfahren nicht beansprucht habe und die Richtigkeit von Verwaltungsverfahren durch Gerichte nicht überprüft werden könne, sei von der Bindung des Gerichts an die konstitutive Wirkung des Bescheids, somit von der Rechtskraftwirkung des Verfallserkenntnisses, dem daran geknüpften Eigentum des Bundeslandes Niederösterreich an den Hunden und demgemäß von der fehlenden Rechtszuständigkeit der Klägerin für die geltend gemachten Schäden auszugehen. Der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vom 11.1.1984, mit dem die Ausfolgung der Hunde vom Tierschutzverein an die Klägerin angeordnet worden sei, sei von der Burgenländischen Landesregierung mit Bescheid vom 27.4.1989 - der Verwaltungsgerichtshof habe die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen - aufgehoben worden, sodaß auch keine rechtskräftige verwaltungsrechtliche Verpflichtung der beklagten Partei zur Ausfolgung der Hunde mehr bestehe und sich die Frage einer Bindungswirkung dieses Bescheides nicht mehr stelle. Da die Klägerin wegen des vom Magistrat rechtswirksam ausgesprochenen Verfalls nicht mehr Eigentümerin dieser Hunde gewesen sei, stehe ihr auch kein Anspruch auf Ersatz des Ertrags bzw. der Nutzung dieser Hunde durch weiteren Zuchtbetrieb mit diesen zu.Im übrigen seien die Vorschriften des Amtshaftungsverfahrens anzuwenden, sodaß über das Begehren auf Ersatz des Ertragswerts (S 1,965.600,-- s.A.) meritorisch abzusprechen sei. Mit Rechtskraft des Verfallserkenntnisses verliere der Eigentümer seine Rechte an den für verfallen erklärten Sachen. Sollten auch der Mutter der Klägerin gehörige Hunde von diesem Erkenntnis betroffen gewesen sein, hätte diese in dem Verfahren Parteistellung gehabt; sie habe sich jedoch an diesem Verfahren nicht beteiligt, was dagegen spreche, daß auch ihre Hunde für verfallen erklärt worden seien. Die Klägerin habe als Alleinerbin nach ihrer Mutter nach der Einantwortung des Nachlasses deren Rechtsstellung fortgesetzt. Da der Klägerin das Verfallserkenntnis zugestellt worden sei, sei ihr die Sendung auch als Erbin nach ihrer Mutter zugekommen (Paragraph 7, ZustG). Da sie aber auch als solche die Parteistellung im Verfallsverfahren nicht beansprucht habe und die Richtigkeit von Verwaltungsverfahren durch Gerichte nicht überprüft werden könne, sei von der Bindung des Gerichts an die konstitutive Wirkung des Bescheids, somit von der Rechtskraftwirkung des Verfallserkenntnisses, dem daran geknüpften Eigentum des Bundeslandes Niederösterreich an den Hunden und demgemäß von der fehlenden Rechtszuständigkeit der Klägerin für die geltend gemachten Schäden auszugehen. Der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vom 11.1.1984, mit dem die Ausfolgung der Hunde vom Tierschutzverein an die Klägerin angeordnet worden sei, sei von der Burgenländischen Landesregierung mit Bescheid vom 27.4.1989 - der Verwaltungsgerichtshof habe die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen - aufgehoben worden, sodaß auch keine rechtskräftige verwaltungsrechtliche Verpflichtung der beklagten Partei zur Ausfolgung der Hunde mehr bestehe und sich die Frage einer Bindungswirkung dieses Bescheides nicht mehr stelle. Da die Klägerin wegen des vom Magistrat rechtswirksam ausgesprochenen Verfalls nicht mehr Eigentümerin dieser Hunde gewesen sei, stehe ihr auch kein Anspruch auf Ersatz des Ertrags bzw. der Nutzung dieser Hunde durch weiteren Zuchtbetrieb mit diesen zu.
Gegen den Beschluß, mit dem das Gericht zweiter Instanz das Verfahren über das Begehren auf Ersatz des Zeitwerts der beschlagnahmten Tiere im Betrag von S 2,366.000,-- als nichtig aufgehoben und die Klage in diesem Umfang zurückgewiesen hat, erhob neben der beklagten Partei am 8.9.1993 auch die Klägerin Rekurs; am 22.9.1993 erstattete diese gegen das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes gesondert Revision, die die beklagte Partei und der Nebenintervenient in ihren Revisionsbeantwortungsschriftsätzen wegen Verbrauchs des Rechtsmittelrechts der Klägerin zurückzuweisen beantragten.